Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 252 (NJ DDR 1957, S. 252); so kann der amtliche Charakter des Schreibens nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht, und weil insbesondere dem Direktor eines Bezirksarbeitsgerichts keine allgemeine Überwachungsbefugnis über die in seinem Bezirk tätigen Justitiare oder gar über die sie beschäftigenden Betriebe zusteht. In diesem Zusammenhänge muß bemerkt werden, daß, wenn Bezirksarbeitsgerichtsdirektor Z. es etwa für seine Pflicht ansah, einen ihm zur Ausbildung überwiesenen Juristen gegen Angriffe zu schützen, die er damals für zu weitgehend hielt, er allenfalls das Recht gehabt hätte, gegenüber dem Leiter des Betriebes mündlich oder schriftlich den Wunsch zu äußern, der jetzige Kläger möge sich über den Fall nur gegenüber Funktionären aussprechen, die mit seiner Bearbeitung befaßt seien. Hierbei hätte er als seine persönliche Meinung hinzufügen können, daß seiner Meinung nach nicht erwiesen sei, daß B. der Konsumgenossenschaft Schaden zugefügt habe. Bezirksarbeitsgerichtsdirektor Z. hat statt dessen das, wie dargelegt, den Kläger herabwürdigende amtliche Schreiben vom 7. Dezember 1955 an den den Kläger beschäftigenden Konsumgenossenschaftsverband gerichtet. Darüber hinaus hat er in seiner dienstlichen Äußerung vom 31. Januar 1956, also zu einem Zeitpunkte, als er bereits wußte, daß B. unter dem hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden strafbaren Handlung stand, das Verhalten des Klägers gerade für den Fall, daß dieser den Verdacht gekannt habe, als „besonders verwerflich“ bezeichnet. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger zu dieser Auffassung gelangen, daß Direktor Z. in seiner Sache nicht unbefangen urteilen werde. Der mit dem Kassationsantrage angegriffene Beschluß ist daher wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 2 ZPO aufzuheben. Der Ablehnung muß entsprochen werden. Entscheidungen anderer Gerichte Familienrecht §§ 1795 Abs. 1 Ziff. 1 und 3, 1630 Abs. 2, 1796 BGB. Ist im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß die Mutter von der Vertretung des verklagten Kindes auch dann kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn ihre frühere Ehe mit dem Kläger geschieden ist? Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg, Urt. vom 30. November 1956 - 344 Ra 122/56. Der Kläger und die Mutter des Verklagten, des am 10. September 1956 geborenen R. D., sind seit dem 25. April 1956 rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat vorgetragen, daß es offenbar unmöglich sei, daß er den Verklagten erzeugt habe, da er Innerhalb der gesetzlichen Empfängniszelt der Kindesmutter, seiner geschiedenen Ehefrau, nicht beigewohnt habe. Der Verklagte, vertreten durch seine sorgeberechtigte Mutter, hat die Behauptungen des Klägers nicht bestritten und zur Klage keinen Antrag gestellt. Aus den Gründen: Zunächst war von Amts wegen zu prüfen, ob der Verklagte durch steine sorgeberechtigte Mutter ordnungsgemäß vertreten war. Das Gericht hat diese Frage in Abweichung von der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 14. Februar 1956 1 Zz 4/56 veröffentlicht in NJ 1956 S. 218 und der Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 5/ 56 vom 28. September 1956 bejaht. Das Gericht hat sich hierbei in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Obersten Gerichts von folgenden Erwägungen leiten lassen: § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 (hier in Verbindung mit § 1630 Abs. 2) BGB schließt das Vertretungsrecht des Vormundes (der Mutter) aus, wenn er einen Rechtsstreit des Mündels gegen den eigenen Ehegatten führen müßte. Von früheren oder geschiedenen Ehegatten ist im Gesetz nicht die Rede. Wollte man auch nadi Scheidung die sorgeberechtigte Mutter von der Vertretung des Kindes generell unter Berufung auf § 1795 BGB ausschließen, dann müßte vorerst die Berechtigung einer erweiternden Auslegung dieser Norm dargetan werden. Diese Berechtigung erachtet das Gericht nicht als gegeben. Bei der Prüfung der Frage war von dem Sinn des § 1795 Abs. 1 Ziff, 1 und 3 auszugehen, den das Oberste Gericht in einer generellen Verhinderung eines Widerstreits der Interessen des Mündels mit denen des Vormundes sieht. Bereits bei diesem Ausgangspunkt der Argumentation kann das Gericht nicht folgen. Auf einen möglichen erheblichen Widerstreit der Interessen des Mündels mit denen des Vormundes kommt es im § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 erstrangig nicht an. Diese Fälle fallen vielmehr unter § 1796 BGB. Bei § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts verhindern wollen, daß ein Vormund jemals im Namen seines Mündels gegen seinen Gatten oder seine Kinder prozessieren muß, weil er in diesen Fällen zwischen seinem Mündel und seinem Gatten stehen würde, weil ihm die Interessen beider am Herzen liegen können, weil er in Gewissenskonflikte geraten, eheliche oder familiäre Zerwürfnisse und Probleme entstehen und insofern die unbedingte Wahrung der Interessen des Mündels durch den Vormund gefährdet sein könnte. Wenn § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 ganz allgemein einem Interessenwiderstreit zwischen Vormund und Mündel hätte begegnen wollen, so hätte keine Veranlassung bestanden, gerade auf Rechtsgeschäfte und Rechtsstreite des Mündels mit dem Gatten oder dem Verwandten des Vormundes abzustellen. Ganz abgesehen davon, daß während des Bestehens der Ehe beide Elternteile vertretungsbefugt sind und schon deshalb einer das Kind nicht gegen den andern vertreten kann, befindet sich eine Mutter während der Ehe in der üben geschilderten Situation, die der Gesetzgeber ihr und ihrer Ehe ersparen und vor deren evtl. Folgen er das Kind schützen wollte. Sie stünde bei Durchführung des Anfechtungsprozesses zwischen ihrem Manne und ihrem Kind, und es geht in solchen Prozessen oft nicht zuletzt um den Bestand) ihrer Ehe, weshalb der gesetzliche Ausschluß ihrer Vertretungsmacht im Interesse des Kindes und der Mutter sowie der Ehe notwendig ist. Ganz anders ist die Situation nach Scheidung. Eine generelle Gefahr, nach der eine geschiedene Frau die Interessen des Kindes hinter die ihres bisherigen Ehemannes stellt, besteht nicht. Eine solche Annahme würde den praktischen Erfahrungen im Gegenteil direkt widersprechen. Rücksicht auf eine bestehende Ehe ist auch nicht mehr zu nehmen, weshalb der Ausschluß der Vertretungsmacht der Mutter nach Scheidung weder durch den Wortlaut noch den Sinn des § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 dem Gericht geboten erscheint. Das Oberste Gericht war bei der Entscheidung der Frage wie bereits erwähnt von einer anderen Bedeutung des § 1795 BGB ausgegangen, nämlich der, daß er der Verhinderung erheblicher Kollisionen zwischen den Interessen des Vormundes und denen des Mündels zu dienen bestimmt sei. Selbst wenn das Gericht sich dieser Meinung angeschlossen hätte, wäre es ihm nicht möglich gewesen, den Argumenten des Obersten Gerichts zu folgen, nach denen auch nach Scheidung die Interessen der Mutter von denen des Kindes erheblich abweichen und generell die Gefahr bestehen soll, daß die Mutter im Anfechtungsprozeß ihre eigenen Interessen über die des Kindes stellen werde, weshalb, unabhängig vom Einzelfall, der gesetzliche Ausschluß ihrer Vertretungsmacht im Interesse des Kindes geboten sei. Das Oberste Gericht verweist zur Begründung auf das eigene Anfechtungsrecht der Mutter im Zusammenhang mit dem Recht des Kindes, bis zur Feststellung seiner Nichtehelichkeit durch Urteil als ehelich zu gelten. Daß diese Tatsache generell eine nicht den Interessen des Kindes entsprechende Vertretung durch die Mutter befürchten lasse, wird vom Obersten Gericht behauptet, jedoch nicht begründet. Eigene Gründe vermag das Gericht für diese Schlußfolgerung nicht zu finden. Vielmehr hält es eine Kon-trastierung eines der Mutter abstrakt zustehenden, von 252;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 252 (NJ DDR 1957, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 252 (NJ DDR 1957, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verbinde rung des ungesetzlichen Verlassens und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels durch - operative Beobachtung verdächtiger oder in Fahndung stehender Personen oder Kfz. auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände geschaffen werden. Sie ermöglichen es uns, die in diesem Rahmen zu lösenden Aufgaben sicher und zielgerichtet zu erfüllen und gewährleisten ein zweckmäßiges Vorgehen.

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