Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 460

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 460 (NJ DDR 1989, S. 460); 460 Neue Justiz 11/89 zu versetzen. Manche Kritiker behaupten, daß nach dem gegenwärtigen System die Mitglieder einer Grand Jury nicht in der Lage sind, solchen unzulässigen Praktiken eines Staatsanwalts zu widerstehen.10 11 12 13 Es scheint folgerichtig anzunehmen, daß sich die Grand Jury in keiner glücklichen Situation befindet: Entweder wird sie von Staatsanwälten manipuliert, die ungerechtfertigte Anklagen erreichen wollen, oder sie tut weiter nichts, als eine schon gültige Entscheidung des Staatsanwalts zu bestätigen. Wenn es der Grand Jüry nachweislich nicht gelingt, dem Mißbrauch der Staatsgewalt Einhalt zu gebieten, ist sie eine unwirksame Institution und sollte durch eine effektivere Kontrolleinrichtung ersetzt werden. Wenn sie nur die begründete Anklage des Staatsanwalts wiederholt, ist sie überflüssig (ganz zu schweigen davon, daß sie eine unnötige Belastung für den Steuerzahler darstellt). ---------------------------1-------------------,------------ Die Funktion der Grand Jury als Untersuchungsorgan ' Historisch ist die Grand Jury nicht nur als Schutz gegen ungerechtfertigte strafrechtliche Verfolgung angesehen worden, sondern auch als eine dem Volk zur Verfügung stehende Waffe gegen jede Form von Amtsmißbrauch, wie z. B. Korruption oder Amtsvergehen. Selbst wenn keine Anklage erhoben wird, kann eine Untersuchung durch die Grand Jury schon dadurch eine günstige Wirkung hervorbringen, daß sie die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zieht. Bei dieser Unter-suchungsfunktion liegt die Befugnis zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bei der Grand Jury; ist sie einmal zusammengerufen, kann sie jede Amtstätigkeit untersuchen, die sie für strafbar hält.11 In ihrer Eigenschaft als „Anklagejury“ sind die Geschworenen völlig unabhängig. Außerdem sind sie befugt, Personen vorzuladen und sich Sachbeweise vorlegen zu lassen. Sowohl die Unabhängigkeit als auch der Umfang der Befugnisse, über die die Grand Jury als Untersuchungsorgan verfügt, rufen scharfe Kritik hervor. Es sind einzelne Fälle bekannt geworden, in denen eine Grand Jury überflüssige oder zu umfangreiche Untersuchungen vorgenommen hat. Offensichtlich gibt es die Möglichkeit des Machtmißbrauchs durch Geschworene für politische Zwecke. So besteht die Gefahr, daß Untersuchungen der Jury auf unschuldige Menschen einen Verdacht werfen, der, wenn es in der Folge nicht zu einem Prozeß kommt, nicht widerlegt werden kann. Da die Anklagejury nicht in allen Einzelstaaten einen abschließenden Bericht geben muß, bleibt die Sache unaufgeklärt. Außerdem gibt es, obwohl die Grand Jury innerhalb der Verjährungsvorschriften tätig werden muß, in Wirklichkeit keine zeitliche Begrenzung für die Untersuchungen; sollte es einer amtierenden Grand Jury nicht gelingen, ihre Untersuchungen abzuschließen, kann die Aufgabe der nachfolgenden Grand Jury übertragen werden.1? So bleibt der Weg offen, die Grand Jury für politische Einschüchterung auszunutzen. Für besonders komplizierte Untersuchungen, die die Möglichkeiten und Fähigkeiten einer normalen Grand Jury übersteigen würden, kann eine „Spezielle Grand Jury“ geschaffen werden. Diese Praxis hat in Fällen, die mit ausgedehntem Rauschgifthandel, organisiertem Verbrechen oder Gangstertum verknüpft sind, immer mehr an Bedeutung gewonnen. Sowohl in den Einzelstaaten als auch auf Bundesebene bedient man sich vielfach einer speziellen Grand Jury, wenn es um Anklagen mit politischer Brisanz geht. Das Verfahren vor der Grand Jury Weitere kritische Einwände gegenüber der Grand Jury betreffen das Verfahrensrecht: Die Elemente eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, die von Verfassung und Gesetz für die Gerichtsverhandlung gefordert werden, beziehen sich nicht auf die-Sitzungen der Grand Jury, ungeachtet der Tatsache, daß aus einer Untersuchung durch die Grand Jury ernsthafte Folgen erwachsen können. Der Katalog besonderer verfassungsmäßiger Rechte, auf die Beschuldigte und Zeugen in Sitzungen der Grand Jury nicht zurückgreifen können, schließt solche ein, die das Oberste Gericht der USA als dem Konzept einer geregelten Freiheit wesenseigen anerkannt hat. Beson- ders auffallend ist das Fehlen der Rechte aus dem 5. und dem 6. Zusatzartikel, die den Beschuldigten und die Zeugen betreffen.10 Nur wenige Einzelstaaten gestatten es dem Beschuldigten, ' während der Sitzung der Grand Jury anwesend zu sein; auch das Beibringen von Entlastungsbeweisen ist nur in wenigen Staaten zulässig. Eine solche Verhandlung (ex parte hearing) begünstigt aber die Anklagevertretung. Selbst wenn es dem Beschuldigten gestattet ist, als Zeuge auszusagen, wird ihm das Recht verweigert, sich in der Verhandlung vor der Grand Jury durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Andererseits kann der Beschuldigte gegen seinen Willen' vor die Grand Jury geladen werden. Sollte er sich auf den 5. Zusatzartikel berufen, der ihm das Recht gibt, Aussagen zu verweigern, die ihn selbst belasten würden, kann er trotzdem zur Aussage gezwungen werden, sofern er die Zusicherung erhält, daß auf der Grundlage seiner Zeugenaussage keine Strafverfolgung gegen ihn eingeleitet wird. Die Nichtannahme dieses Angebots, als Zeuge auszusagen, kann zu einer Verurteilung wegen Mißachtung des Gerichts und zur Inhaftierung während der Sitzungsperiode der Grand Jury führen. Da eine folgende Gränd Jury nach dem gleichen Modus Vorgehen kann, ist es möglich, daß ein Beschuldigter auf unbestimmte Zeit inhaftiert wird. Zeugen kann in gleicher Weise das Recht auf einen Anwalt verweigert werden. Ebenso können sie wegen Mißachtung des Gerichts verurteilt werden. Nichtöffentlichkeit und Geheimhaltung der Sitzungen der Grand Jury Oft vergleichen Gegner der Grand Jury ihre Beratungen mit denen der „Sternkammer“ (Star Chamber); dies ist ein Hinweis auf die alten Gerichte des englischen Königs, die von den amerikanischen Siedlern als ein Instrument willkürlicher Machtausübung gefürchtet wurden.14 Tatsächlich haben Grand Jury und „Sternkammer“ ein wesentliches gemeinsames Merkmal: Die Verhandlungen sind nicht öffentlich; nur die Geschworenen, der Staatsanwalt und der Protokollführer hören die Zeugenaussagen. Sogar die Anwesenheit eines Richters ist nicht gestattet, es sei denn, er wird hinzugezogen, um ein bestimmtes Rechtsproblem zu erklären. Nach der Verhandlung sind die Teilnehmer weiterhin an das Prinzip der Geheimhaltung gebunden, und die Protokolle werden versiegelt. Das Prinzip der Nichtöffentlichkeit und Geheimhaltung wird vom Obersten Gericht der USA mit der Begründung aufrechterhalten, es schütze den Staat, weil es das Zusammentragen von Beweismaterial durch die Anklage erleichtert, und es schütze den unschuldigen Angeklagten vor entwürdigender Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit.15 In der Praxis kann sich jedoch der geheime Charakter des Verfahrens vor der Grand Jury nachteilig für die Beschuldigten und die Zeugen auswirken. Für den Staatsanwalt kann dieses Verfahren ein Mittel zur Aufdeckung von Tatsachen darstellen, aber der Beschuldigte, dem der Zugang zu einem 10 Weniger häufig, aber ebenso unangenehm sind Behauptungen, daß die Mitglieder einer Grand Jury es aus nichtrechtlichen Gründen ablehnen, Anklage gegen eine bestimmte Person zu erheben, obwohl unanfechtbare Beweise für deren Schuld vorliegen. 11 Beispielsweise nahm eine Grand. Jury, die Beweise gegen einen Polizeibeamten werten sollte, der einen Verdächtigen erschossen hatte, eine gründliche Untersuchung der Dienstvorschriften der Polizei des betreffenden Bezirks hinsichtlich des Gebrauchs von Schußwaffen gegenüber „flüchtigen Straftätern“ vor. In einem anderen Falle, in dem es um die Flucht eines Strafgefangenen ging, untersuchte die Grand Jury die Zustände in allen Strafanstalten des Bezirks. 12 Von dieser Möglichkeit wird in manchen Einzelstaaten, z. B. in South Carolina, zunehmend Gebrauch gemacht. Dort wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern einer Grand Jury in die nächste übernommen. 13 Im Fall Vereinigte Staaten gegen Mandujano (425 U.S. 564 [1976]) protestierte z. B. ein Beschuldigter dagegen, daß ihm die sog. Miranda-Belehrung, die eine Aufklärung über prozessuale Rechte beinhaltet, nicht erteilt worden sei und daß ihm die Grand Jury dadurch seine Rechte aus dem 5. Zusatzartikel entzogen hätte. Aber das Oberste Gericht stellte fest, daß keine Verletzung der Verfassung vorliege. Vgl. W. B. Lytton, „Grand Jury Secrecy Time for a Reevalua-tion“, Journal of Criminal Law and Criminology 1984, Heft 4, S. 1100 ff. Vgl. die Entscheidung in der Sache Vereinigte Staaten gegen Proctor & Gamble, Inc., 356 U.S. 677 (1958).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 460 (NJ DDR 1989, S. 460) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 460 (NJ DDR 1989, S. 460)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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