Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 516 (NJ DDR 1989, S. 516); 516 Neue Justiz 12/89 Aus der Begründung: Obwohl dieser Antrag bereits vor der Beschlußfassung des Kreisgerichts über einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach (§ 373 Abs. 1 StPO) gestellt wurde, ist angesichts der konkreten Bezeichnung des Entschädigungsanspruchs (entgangener Arbeitsverdienst) davon auszugehen, daß damit zugleich eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne von § 376 Abs. 3 StPO vorliegt. Ein Antrag auf Berechnung der Entschädigung ist auch dann rechtzeitig gestellt, wenn der Betroffene im Zusammen- / hang mit seiner Stellungnahme zum Entschädigungsanspruch dem Grunde nach (§ 373 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder zu einem späteren Zeitpunkt, längstens nach Ablauf von drei' Monaten nach Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung des Anspruchs (§ 373 Abs. 1 StPO), eindeutig Forderungen auf Entschädigung der Höhe nach geltend macht. Der Antragsteller hat ein Arbeitsrechtsverhältnis erst mit Wirkung vom 5. November 1987 begründet und wurde bereits am 22. Dezember 1987 inhaftiert. Demzufolge kann Grundlage der Berechnung der Höhe der Entschädigung nicht das in den letzten drei Monaten vor der Inhaftierung erzielte Arbeitseinkommen (vgl. Ziff. 3 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug vom 22. Januar 1975 [NJ-Beilage 1/75 zu Heft 4; OG-Informationen 1986, Heft 3, S. 57]), sondern nur der im Zeitraum vom 5. November bis 21. Dezember 1987 erzielte Arbeitsverdienst sein. Dieser betrug ausweislich der Lohnbescheinigung einschließlich Krankengeld 593,48 M netto. Das entspricht einem täglichen Nettoarbeitsverdienst von 17,46 M. Der Antragsteller befand sich insgesamt 41 Arbeitstage sowie 2 zu berücksichtigende gesetzliche Feiertage in Untersuchungshaft, so daß ihm in dieser Zeit Arbeitseinkommen in Höhe von 750,78 M entgangen ist. Von diesem Betrag ist das lt. Bescheinigung der Untersuchungshaftanstalt während der Haftzeit erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 418,13 M abzusetzen. Mithin war die Höhe der aus dem Staatshaushalt zu erstattenden Haftentschädigung auf 332,65 M festzusetzen. Anmerkung : Die Bestimmungen der StPO (§369 ff.) über die Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug unterscheiden zwischen der Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach (§ 373 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung (§ 376 Abs. 1 und 2 StPO). Diese auf den ersten Blick etwas kompliziert erscheinende Verfahrensweise dient der einheitlichen Anwendung der Entschädigungsregelung und-versetzt zudem das Oberste Gericht in die Lage, die Richtigkeit der von den Kreis- oder Bezirksgerichten gefaßten Beschlüsse sowie das gesamte gerichtliche Verfahren auf seine Gesetzlichkeit hin zu überprüfen. Die Instanzgerichte haben vor der Entscheidung über die Zuerkennung oder. Versagung des Entschädigungsanspruchs über sie ist von Amts wegen zu befinden in jedem Fall dem Betroffenen und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 373 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird vom Betroffenen, wie in der hier entschiedenen Sache, zugleich mit der Stellungnahme zum Grund des Entschädigungsanspruchs die Berechnung der Entschädigung der Höhe nach gefordert, dann bedarf es keiner förmlichen Wiederholung dieser Forderung nach der Entschei- * düng des Gerichts über die Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach. Vielmehr ist eine solche Erklärung des Betroffenen als Antrag auf Berechnung der Höhe der Haftentschädigung gemäß § 376 Abs. 3 StPO anzusehen, d. h. die Akten sind nach Rechtskraft des Beschlusses des Instanzgerichts an das Oberste Gericht zur Berechnung der Entschädigung von Amts wegen weiterzuleiten (vgl. Ziff. 3 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug vom 22. Januar 1975). In diesem Zusammenhang besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß der Entschädigungsbeschluß zuzustellen und die erfolgte Zustellung nachzuweisen ist (§ 184 ff. StPO). Sowohl der Betroffene als auch der Staatsanwalt haben das Recht, gegen diesen Beschluß Beschwerde einzulegen (§ 375 Abs. 1 StPO). Fehlt der Zustellungsnachweis, kann das Oberste Gericht erst dann über die Höhe des Entschädigungsanspruchs entscheiden, wenn feststeht, daß der Entschädigungsbeschluß des Instanzgerichts tatsächlich rechtskräftig geworden ist, was in der Regel in diesen Fällen nur durch zeitaufwendige Rückfragen geklärt werden kann. 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Thoughts on the revision of the Judicature Act 499 Karl-Marx-Stadt County Court: Proposals on how to lay down the Status of judges by law 503 Helmut Schmidt/ Wolfgang S u r k a u : Reflections on the further development of the law of con-traventions 503 Harald Schmidt: Calculation of compensation in case of health injuries (art. 338 para. 3 Civil Code) 505 Edgar T r o g i s c h : Higher fee for subsequent building permit 508 Jurisdiction- in labour law, civil, administrative and criminal matters 509 Übersetzung: Angela Ballaschk, Berlin Die vorstehende Entscheidung des Obersten Gerichts nimmt zugleich zum Problem der Berechnung der Entschädigung Stellung, wenn der Betroffene die letzten drei.Monate vor seiner Inhaftierung nicht oder nur teilweise berufstätig war. Hierzu soll angemerkt werden, daß es dem Anspruchsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn dieser aus vertretbaren Gründen die letzten drei Monate vor seiner Inhaftierung nicht oder nur teilweise Arbeitseinkommen erzielt hat. Im allgemeinen wird dann entweder ein verkürzter Zeitraum oder u. U. ein Zeitraum, der länger als drei Monate zurückliegt, der Berechnung zugrunde zu legen sein, immer vorausgesetzt, der Betroffene hätte während der Dauer der Inhaftierung auch tatsächlich eine Berufstätigkeit ausgeübt. Dr. JÖRG LOCKE, Richter am Obersten Gericht Berichtigung Das in NJ 1989, Heft 10, S. 429, rechte Spalte, veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts muß das Verkündungsdatum 8. Juni 1989 erhalten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 516 (NJ DDR 1989, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 516 (NJ DDR 1989, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten durch die Untersuchungsführer und andererseits auch darauf zurückzuführen, daß in dieser Zeit weniger größere Täter-gruppen als im vorherigen Zeitraum inhaftiert waren. Eine strengere Beachtung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ist in analoger Weise wie zu Beginn dieser der Leiter der einheit die den führt verantwortlich. Die Entscheidungen über diese Vorschläge haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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