Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 385

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 385 (NJ DDR 1989, S. 385); Neue Justiz 9/89 385 auch vorschnelle Erklärungen über die Einlegung eines Rechtsmittels Folgen bis hin zu Kostenbelastungen nach sich ziehen. Im vorliegenden Verfahren wurde für die Klägerin, deren Anträgen das Kreisgericht entsprochen hat, nach der Urteilsverkündung keine Erklärung protokolliert. Der Verklagte, der im Verfahren Klageabweisung beantragt hatte, erklärte keinen Verzicht auf sein Rechtsmittel. Die für ihn vom Gericht protokollierte Erklärung, daß er wegen der Ehescheidung Berufung einlegt, stellt sich im Zusammenhang mit seinem klageabweisenden Antrag aus seiner Sicht als ein Rechtsmittelvorbehalt dar. Davon ist auch das Kreisgericht ausgegangen. Anderenfalls hätte es die Akte an das Bezirksgericht weiterleiten müssen. Allerdings wäre es besser gewesen, wenn sich das Kreisgericht um,eine inhaltlich exaktere Protokollierung bemüht hätte, so daß bereits aus dem Wortlaut eindeutig zu erkennen wäre, daß der Verklagte eine Erklärung für die Zukunft abgab. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Februar 1988 enthalten jedoch die eindeutige Klarstellung, daß keine Berufung vorlag. Demzufolge hat das Kreisgericht die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils am 25. Januar 1988 festgestellt, nachdem in der Rechtsmittelfrist keine Prozeßpartei eine schriftlich begründete Berufung eingelegt hatte. Das entsprach auch dem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Erteilung der Rechtskraftbescheinigung. Aus dessen weiteren Ausführungen im Kostenfestsetzungsverfahren wird erkennbar, daß auch die Klägerin nicht davon ausging, daß mit der Erklärung des- Verklagten unmittelbar nach der Urteilsverkündung ein Berufungsverfahren eingeleitet wurde. Das Bezirksgericht hätte bei zusammenhängender Würdigung der Erklärungen beider Prozeßparteien/ mit denen es anläßlich der Überprüfung der Kostenfestsetzung durch das Kreisgericht konfrontiert wurde, zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß keine Berufung entsprechend den sich aus § 151 ZPO ergebenden gesetzlichen Anforderungen eingelegt wurde. Dem Bezirksgericht und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist darin beizupflichten, daß die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts des Verklagten nicht von der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren erfaßt sind, weil dieses bei seiner Bevollmächtigung bereits beendet war. Die außergerichtlichen Kosten des Verklagten sind vielmehr gemäß § 5 RAGO zwischen ihm und seinem Prozeßbevollmächtigten außerhalb der Kostenfestsetzung für das Eheverfahren abzurechnen. Aus den dargelegten Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts vom 10. Mai 1988 insoweit aufzuheben,- als über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden wurde (§ 162 Abs. 1 ZPO). Der nachfolgende Beschluß des Bezirksgerichts vom 1. Juli 1988 war mit Ausnahme der Ziff. 1. (Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Kreisgerichts vom 2. Juni 1988) ersatzlos aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war in Übereinstimmung fnit der im Urteil des Kreisgerichts vorgenommenen Kostenverteilung gemäß § 174 Abs. 3 ZPO unter Beachtung von § 167 Abs. 3 ZPO zu treffen. Zivilrecht - §§ 330, 352 ZGB; §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 5 ZPO. 1. Zur Prüfung der Notwehrlage, wenn für einen Bürger, der bei Tätlichkeiten anderer einschreitet, um sie zu unterbinden, durch den später Geschädigten eine Bedrohungssituation entsteht und er diese in angemessener Weise abwendet. 2. Zur Sachaufklärung im Zivilprozeß ist es zulässig, anstatt der Vernehmung eines Zeugen Protokolle Uber die Vernehmung des Zeugen in früheren Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren beizuziehen und als Urkunden gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO in der Beweisaufnahme zu verwenden. Liegen jedoch sich widersprechende Erklärungen von Zeugen vor, ist grundsätzlich deren Vernehmung erforderlich, um vorhandene Widersprüche zu klären und auch den Prozeßparteien Gelegenheit zur Fragestellung zu geben. OG, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 OZK 15/88. Am 11. April 1984 stellten der Verklagte und der Bürger B., die sich gemeinsam in der St.-Straße in G. befanden, fest, daß der später Geschädigte F. auf seine Begleiterin, die Zeugin G., einschlug. Der Verklagte forderte den Bürger F. auf, seine Tätlichkeiten einzustellen. Nachdem er durch den Bürger F. und dessen Begleiterin darauf hingewiesen wurde, daß er sich nicht einmischen solle, weil es sich um eine persönliche Angelegenheit handele und die Streitigkeiten beendet seien, kam es zwischen dem Verklagten und F. zu einem Wortwechsel und anschließend zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Dadurch wurde der Bürger F. verletzt. Er war vom 12. April 1984 bis 24. Juni 1984 arbeitsunfähig. Zur Wiederherstellung seiner Gesundheit waren 10 Arztkonsultationen erforderlich. Ein gegen den Verklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde wegen des Vorliegens einer Notwehrsituation eingestellt. Der Kläger (FDGB-Kreisvorstand, Verwaltung der Sozialversicherung) hat vorgetragen: Der Verklagte sei für die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen verantwortlich und aus diesem Grund zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Deshalb habe er, der Kläger, auf Grund der auf ihn übergegangenen Ansprüche gegen den Verklagten eine Forderung in Höhe von 1 164,05 M für ausgezahltes Krankengeld und für die durch die Arztkonsultationen entstandenen Kosten. Der Kläger hat beantragt, unter Berücksichtigung einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten den Verklagten zur Zahlung von 582,02 M Schadenersatz zu verurteilen. ■ Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich auf Notwehr berufen, weshalb er für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich sei. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, 582,02 M Schadenersatz zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verklagte sei für den Gesundheitsschaden des Bürgers F. verantwortlich. Eine Notwehrsituation habe nicht Vorgelegen. Das Kreisgericht hat sein Urteil insbesondere auf die Aussage der Zeugin G. im Ermittlungsverfahren gestützt. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Verklagte, nachdem ihm vom Geschädigten und seiner Begleiterin mitgeteilt worden war, es handele sich um eine persönliche Angelegenheit, die Pflicht gehabt hätte, sich zu entfernen. Während der Auseinandersetzung wäre es ihm auch möglich gewesen zu fliehen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt das Recht (§§330, 352 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 1, 54 Abs. 5, 157 Abs. 3 ZPO). Das Oberste Gericht hat wiederholt entschieden, daß eine Berufung ohne mündliche Verhandlung nur dann durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn im Verfahren erster Instanz alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgetragen wurden und die von den Gerichten Vorgenommene rechtliche Beurteilung unbedenklich ist (zuletzt OG, Urteil vom 31. Oktober 1988 - 1 OZK 12/88 - NJ 1989, Heft 3, S. 119). Die Voraussetzungen für eine Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet lagen hier nicht vor. Die Instanzgerichte haben zutreffend erkannt, daß bei der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs zunächst darüber zu befinden war, ob für den Verklagten, wie von ihm behauptet, eine Notwehrsituation bestanden hat. Träfe dies zu, wäre sein Verhalten rechtmäßig. Damit wäre für ihn keine Schadenersatzverpflichtung gemäß § 330 ZGB entstanden, und dem Kläger stünde kein Anspruch gemäß § 91 SVO zu. Diese Frage ist bisher jedoch nicht ausreichend geklärt. Eine Notwehrlage gemäß § 352 ZGB ist grundsätzlich bei Reaktionen auf einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff sowie auch dann zu bejahen, wenn durch den später Geschädigten eine Situation geschaffen wurde, in der der andere damit rechnen mußte, daß er durch den Geschädigten angegriffen wird. Der Verklagte hat vorgetragen, er habe den ersten Schlag gegen den Geschädigten geführt, nachdem dieser seine Jacke ausgezogen habe und in drohender Haltung auf ihn zugerannt sei. Wenn sich dieses Vorbringen bestätigt, wäre von einer Notwehrsituation auszugehen. Unter Beachtung des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, vor konterrevolutionären Angriffen, gebieten die Untersuchungshaft als ein unverzichtbares staatliches Mittel für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden.

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