Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 384 (NJ DDR 1989, S. 384); 384 Neue Justiz 9/89 zeßparteien über das künftige Alleineigentum des Verklagten zu protokollieren und den Prozeßparteien damit zu einer abschließenden Klärung zu verhelfen. Hinsichtlich der im Verfahren geforderten Erstattungszahlung von 6 000 M ist unabhängig vom weiteren Verfahrensverlauf davon auszugehen, daß gemäß § 14 Abs, 1 Satz 1 ZPO Erstattungszahlungen, die aus außergerichtlich abgeschlossenen Vereinbarungen über familienrechtliche Ansprüche resultieren, nicht mit einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden können (vgl. ZPO-Kom-mentar, Berlin 1987, Anm. 1.2. zu §14 [S. 41]). Aus dem Sachverhalt folgt, daß die Forderung von 6 000 M mit der Eigentumsverteilung insgesamt in Verbindung steht. Während des gesamten Verfahrens hat keine Prozeßpartei abgesehen von der unbestimmten Erklärung des Verklagten am Ende der letzten Verhandlung die sonstige Verteilung der Sachen in Frage gestellt. Es lag daher kein Grund vor anzunehmen, die Prozeßparteien hätten sich wegen der fehlenden Beurkundung nicht im übrigen über die Eigentumsverteilung verständigt. Die Bedenken, die der Verklagte zu Beginn des Verfahrens wegen der Berechnung des Erstattungsbetrags (bezüglich Steine und Arbeitsleistungen für den Hausbau) geäußert hatte, können im Zusammenhang mit der gesamten Eigentumsverteilung nicht nachträglich berücksichtigt werden. Anderenfalls hätte er sich am 14. Dezember 1987 nicht außergerichtlich zur Zahlung von 6 000 M verpflichten dürfen. Eine nochmalige Überprüfung des Erstattungsbetrags wäre nur erforderlich, wenn die Klägerin im Widerspruch zu ihren bisherigen Erklärungen und ihrem bisherigen Verhalten das Eigenheim für sich beanspruchen würde, so daß sie ihrerseits möglicherweise verpflichtet wäre, dem Verklagten hierfür einen Erstattungsbetrag zu zahlen. Selbst unter dieser Voraussetzung bestünde jedoch keine Notwendigkeit, die gesamte Eigentumsverteilung in Frage zu stellen. Auch für diesen Fall ergäbe sich, daß es im Interesse der Prozeßparteien läge, die sonstige Eigentumsverteilung gemäß § 68 Abs. 2 ZGB als verbindlich bestehen zu lassen. Im übrigen kann es entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht darauf ankommen, daß aus der Haltung des Verklagten im Verfahren zu schließen sei, daß er an der außergerichtlichen Vereinbarung insgesamt nicht mehr fest-halten wolle. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine außergerichtliche Vereinbarung für beide Seiten verbindlich ist. Sie kann nur in beiderseitiger Übereinstimmung aufgehoben werden. Ihre Nichtigkeit könnte nur unter den Voraussetzungen der §§ 68 bzw. 70 ZGB festgestellt werden. Die einseitige Erklärung eines geschiedenen Ehegatten, er fühle sich an die außergerichtliche Übereinkunft nicht gebunden oder er wünsche eine andere Regelung, kann die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht auf-heben (vgl. OG, Urteile vom 8. Mai 1984 3 OFK 8/84 [NJ 1984, Heft 8, S. 337] und vom 7. Januar 1988 - OFK 31/87 - [NJ 1988, Heft 6, S. 253] sowie U. Rohde, „Die Rechtsprechung in Verfahren zur Eigentumsverteilung nach Ehescheidung“, NJ 1988, Heft 4, S. 132). Aus den dargelegten Gründen war in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 81 Abs. 3, 83 Abs. 1 ZPO. Bei der Protokollierung von Erklärungen der Prozeßparteien, die unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung abgegeben werden, hat das Gericht zur Wahrung der Rechte der Prozeßparteien ihren tatsächlichen Willen zu erforschen. OG, Urteil vom 4. Mai 1989 - OFK 12/89. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden, über die mit dem Eheverfahren verbundenen Ansprüche entschieden und die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 2/5 und dem Verklagten zu 3/5 auferlegt. Die Klägerin war im Verfahren vor dem Kreisgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten, der Verklagte hatte keine anwaltliche Vertretung. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 29. Januar 1988 hat der Verklagte gegenüber dem Gericht erklärt, daß er gegen das Urteil wegen der Scheidung Berufung einlegt. Das Kreisgericht hat ihn darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel zu begründen ist. Nach der Urteilszustellung teilte der nach Beendigung des Eheverfahrens vor dem Kreisgericht bevollmächtigte Rechtsanwalt des Verklagten mit Schriftsatz vom 11. Februar 1988 mit, daß der Verklagte seine im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung abgegebene Erklärung zurücknehme. Er habe keine schriftliche Berufung eingelegt. Auch die Rechtsantragstelle des Kreisgerichts habe für ihn keine Berufung aufgenommen. Vorsorglich werde dennoch die Erklärung vom 29. Januar 1588 zurückgenommen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragte am 26. Februar 1988 die Erteilung der Rechtskraftbescheinigung auf der Urteilsausfertigung. Er reichte die Berechnung der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ein und beantragte die Kostenfestsetzung. Der Rechtsanwalt des Verklagten beantragte, seine außergerichtlichen Kosten bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Der Sekretär des Kreisgerichts setzte die vom Verklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten unter Einbeziehung der von den Prozeßbevollmächtigten beider Prozeßparteien berechneten außergerichtlichen Kosten fest. Hierbei wurde für den Prozeßbevollmächtigten des Verklagten u. a. eine Bearbeitungsgebühr berücksichtigt. Gegen diesen Kostenfestsetzungbeschluß richtete sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie beantragte, die Kosten festzusetzen, ohne die Rechtsanwaltskosten des Verklagten einzubeziehen, weil das erstinstanzliche Verfahren zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung bereits beendet gewesen sei. Das Bezirksgericht hat durch Beschluß vom 10. Mai 1988 den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Gleichzeitig hat es über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden. Daraufhin hat der Sekretär des Kreisgerichts durch Beschluß vom 2. Juni 1988 erneut die Kosten unter Einbeziehung der nunmehr von der Klägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren berechneten außergerichtlichen Kosten festgesetzt und den Verklagten verpflichtet, an die Klägerin weitere Kosten zu erstatten. Mit seiner gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde hat der Verklagte vorgetragen, daß weitere Kosten nicht entstanden seien, da kein zweitinstanzliches Verfahren stattgefunden hätte. Das Bezirksgericht hat durch Beschluß vom 1. Juli 1988 den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts vom 2. Juni 1988 aufgehoben und die vom Verklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten unter Beachtung bereits erfolgter Zahlung festgesetzt. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts vom 10. Mai 1988 richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt §§ 150, 151 und 164 ZPO. Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Verklagte wirksam Berufung eingelegt hätte und nach ihrer Rücknahme noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Das Kreisgericht hat das Urteil am Tage der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 81 Abs. 3 ZPO durch Verlesen des schriftlich abgefaßten, vom Richter und von den Schöffen unterschriebenen Urteilsspruch und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Begründung verkündet. Es hat die Prozeßparteien über das zulässige Rechtsmittel belehrt. Nach der Urteilsverkündung können sich die Prozeßparteien dem Gericht gegenüber dahingehend erklären, daß sie auf das Rechtsmittel verzichten. Das hat zur Folge, daß das Urteil vor Ablauf der Berufungsfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, rechtskräftig wird (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Andere Erklärungen als den Verzicht auf das Rechtsmittel schließt das Gesetz nicht aus. Das Gericht kommt in diesem Fall seiner Verantwortung zur Wahrung der Rechte der Prozeßparteien nach, wenn es ihren tatsächlichen Willen erforscht. Voreilige, unter dem Eindruck des Verfahrens abgegebene Erklärungen der Prozeßparteien über den Rechtsmittelverzicht können zur Beschneidung ihres Rechts, das Urteil durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen, führen. Andererseits können aber;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 384 (NJ DDR 1989, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 384 (NJ DDR 1989, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die zielstrebige Bearbeitung Operativer Vorgänge erfordert im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit formgebundenen dienstlichen Bestimmungen, wie Befehlen, Dienstanweisungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Wir müssen dabei konsequenter als bisher von dem Grundsatz ausgehen, nur die Aufgaben der politisch-operätiven Arbeit und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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