Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 243 (NJ DDR 1989, S. 243); Neue Justiz 6/89 243 von M. Posch /1. FritscheU. Wedekind können wir nicht zustimmen, weil 1. der Anspruch nach § 338 Abs. 3 ZGB als materieller Ausgleich für immateriell erlittene Nachteile rechtlich beurteilt und damit als immaterieller Schaden charakterisiert wird. 2. die vorgeschlagenen Bemessungskriterien für die Bestimmung des Ausgleichsbetrags in wesentlichen Punkten die subjektive Beeinflussung durch den Geschädigten nicht ausschließen und 3. die Art und Weise der Berechnung keine oder eine nur äußerst geringe Möglichkeit gibt, die spezifischen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag Der Anspruch auf Zuerkennung eines Ausgleichsbetrags setzt die gesundheitliche Schädigung des Verletzten voraus. Das bedeutet: Der Verletzte muß entweder einen materiell bezifferbaren oder der Höhe nach geschätzten Gesundheitsschaden i. S. der §§ 336, 338 Abs. 1 und 2 ZGB erlitten haben oder an der Gesundheit geschädigt worden sein, ohne daß die nachteiligen vermögensrechtlichen Folgen nach § 336 Abs. 1 Satz 2 ZGB eingetreten sind.3 Der Ausgleichsanspruch bildet einen besonderen selbständigen Anspruch neben dem Anspruch auf Ersatz für Folgen von Gesundheitsschäden, Verlust oder Beschädigung des Eigentums, Aufwendungen zur Verringerung oder Beseitigung des Schadens und für die dem Geschädigten entgangenen Einkünfte (§§ 336 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 338 Abs. 1 und 2 und 339 ZGB). Er setzt die tatbestandsmäßige Erfüllung der allgemeinen Bestimmung des § 330 ZGB über die Verantwortlichkeit bzw. der zivilrechtlichen Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung voraus. Bei der Verantwortlichkeit nach § 338 Abs. 3 ZGB tritt an die Stelle des rechtspflichtwidrig verursachten, konkret berechenbaren oder nach § 336 Abs. 2 ZGB schätzbaren Vermögensschadens die durch die Schädigung an der Gesundheit rechtswidrig verursachte Beschränkung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder und erhebliche oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten. Beschränkung der Teilnahme des Geschädigten am gesellschaftlichen Leben Kann der Geschädigte nur im beschränkten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, dann hat er Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags gegenüber dem Schadensverursacher. Ob und in welchem Umfang die Teilnahme des Geschädigten am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt war oder noch ist, kann im Einzelfall nur festgestellt werden, wenn bei der Prüfung dieser Anspruchs Voraussetzung von Kriterien ausgegangen wird, die den Begriff „gesellschaftliches Leben“ i. S. des § 338 Abs. 3 ZGB bestimmen. Die Teilnahme eines Bürgers am gesellschaftlichen Leben ist eingeschränkt, wenn es ihm nur begrenzt möglich ist, seine gesellschaftskonforme Lebensweise individuell zu gestalten. Die Lebensweise wird durch seine Stellung innerhalb der sozialistischen Gesellschaft und durch sein Verhältnis zu ihr als Ganzes bestimmt. Sie wird weiter charakterisiert durch seine Stellung im Prozeß der gesellschaftlichen Arbeit im umfassenden Sinne sowie seine Stellung in der Familie und in allen anderen Sphären des gesellschaftlichen Lebens. Sie wird schließlich auch durch die Art und Weise der Bedürfnisbefriedigung, insbesondere in der Freizeit, bestimmt. Für die Zuerkennung eines Ausgleichsbetrags ist sicher, daß sich die nur im beschränkten Umfang mögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben über mehrere Wochen erstrecken muß. Qualitativ läßt sie sich nur am konkreten Einzelfall beurteilen. Eine passive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor der Gesundheitsschädigung bleibt für den Ausgleichsbetrag außer Betracht. Als passiv wird eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben stets dann anzusehen sein, wenn kein aktives Handeln beabsichtigt war oder ist und oder der konkrete gesellschaftliche Prozeß weder eigen- noch mitschöpferisch beeinflußt wurde.4 Erhebliche oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung des Ausgleichsbetrags ist die erhebliche oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten. Für die inhaltliche Charakterisierung des Anspruchs ist die Bestimmung des Begriffs „Wohlbefinden“ von entscheidender Bedeutung. Das vor allem deshalb, weil für die Beeinträchtigung des Wohlbefindens noch heute in Theorie und Praxis oftmals der Begriff „Schmerz“ gesetzt wird.5 Die den Begriff „Wohlbefinden“ charakterisierenden Kriterien dürfen weder ausschließlich noch vorrangig subjektiver Natur, d. h. vom Geschädigten nicht entscheidend beeinflußbar und bestimmbar sein. Das Wohlbefinden ist Element und fester Bestandteil der sozialistischen Lebensweise der Bürger, die sie sich auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse geschaffen haben und in der sie ihren Lebensinhalt sowie individuelle und kollektive Lebensfreude finden. Der Begriff „Wohlbefinden“ i. S. des § 338 Abs. 3 ZGB wird deshalb von objektiven und subjektiven Faktoren bestimmt, die miteinander in untrennbarer Einheit wirken. Der Schmerz ist mithin kein die Beeinträchtigung des Wohlbefindens ausschließlich charakterisierender Faktor. Ihm kommt auch kein dominierender Platz zu. Er wirkt nicht allein, sondern stets zusammen mit objektiv nachprüfbaren Faktoren. Deshalb ist der Anspruch aus § 338 Abs. 3 ZGB kein Schmerzensgeldanspruch. Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten für längere Zeit kann an eine Mindestdauer von mehreren Wochen Monaten gebunden werden. Erheblich ist die Beeinträchtigung des Wohlbefindens dann, wenn sie ein bestimmtes Ausmaß hat. Dies kann ebenfalls nur am konkreten Einzelfall beurteilt werden. Die erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten ist jedoch primär von objektiven Kriterien abhängig, so von der Art und Schwere des Gesundheitsschadens, dem Grad der körperlichen Beeinträchtigung und den kosmetischen Folgen des Gesundheitsschadens. Schadenersatzcharakter des Ausgleichsbetrags Mit dem Ausgleichsbetrag werden dem an der Gesundheit Geschädigten materielle Mittel zugesprochen, die er für seine Rehabilitation einsetzen soll. Seinem Charakter nach ist der Ausgleichsbetrag ein pauschalisierter, geschätzter Schadenersatzgesamtbetrag für die nur im beschränkten Umfang mög- 3 Eine andere Auffassung vertreten I. Fritsche/M. Posch TJ. Wedekind in NJ 1988, Heft 2, S. 73. Sie sind der Ansicht, daß ein vermögensrechtlicher Schaden Voraussetzung für die Zuerkennung eines Ausgleichsbetrags sei. Danach wären viele mit § 338 Abs. 3 ZGB begründete Forderungen z. B. von Kindern und Rentnern nicht ausgleichspflichtig. 4 Daraus folgt, daß die bloße inaktive - Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Organisation, Sportgemeinschaft u. ä. keine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben i. S. des § 338 Abs. 3 ZGB ist. Dagegen gehören zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben z. B. der regelmäßige Besuch von Theater-, Kino-, Sportveranstaltungen oder bei Rentnern beispielsweise die Mitarbeit im Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front, im Heimausschuß 0. ä. 5 So wird z. B. im zweiten Gesamtentwurf einer Richtlinie der Deutschen Reichsbahn zur einheitlichen Anwendung des § 338 Abs. 3 ZGB hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Ausgleichsbeträge in den Erläuterungen u. a. ausgeführt: „Erheblich wird die Beeinträchtigung fast ausschließlich durch starke Schmerzen, starke negative Erscheinungen In den Hinweisen der Staatlichen Versicherung der DDR vom 1. Dezember 1985 für Ausgleichszahlungen nach § 338 Abs. 3 ZGB heißt es u. a., daß eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens dann vorliegt, wenn der Gesundheitsschaden „starke Schmerzen und Depressionen“ zur Folge hat.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

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