Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 242 (NJ DDR 1989, S. 242); 242 Neue Justiz 6/89 wird auch nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften fortgesetzt. Im internationalen Vergleich 'Sind die Verhaftungszeiten in Finnland nach wie vor recht lang, und ihre Verkürzung wird vorbereitet. Eine weitere aktuelle Frage der Gesetzgebung ist auch die Regelung der öffentlichen Verteidigung in der Voruntersuchung. Verbraucherschutz Im Jahre 1978 traten die ersten eigentlichen Verbraucherschutzgesetze in Finnland in Kraft. Neben dem Verbraucherschutzgesetz handelte es sich um das Gesetz über Bereitstellung der Verbraucherberatung in Gemeinden, das Gesetz über den Verbraucherombudsman, das Marktgerichtgesetz und das Gesetz über den Verbraucherbeschwerdeausschuß. In dem Verbraucherschutzgesetz selbst wurden das Geschäftsverhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden sowie das Marketing der Konsumgüter und die Bedingungen der Verträge zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden im allgemeinen geregelt. Später wurde dieses Gesetz u. a. durch die Vorschriften über Konsumentenkredite ergänzt. Als eigene Gesetze sind nunmehr das Produktsicherheitsgesetz und das Gesetz über Verbraucherschutz in gewerblicher Wohnungs- und Immobilienvermittlung in Kraft getreten. Eine umfassende Erneuerung zum -allgemeinen Schutz der in Verbraucherstellung befindlichen Person im direkten Wohnungsgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer wird vorbereitet. Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften können die Interessen des Verbrauchers im voraus gewahrt werden, indem die Standardvertragsbedingungen in verschiedenen Handelsbranchen beeinflußt werden und auf das für den Verbraucher bedenkliche Marketing eingegangen wird. Das System bietet dem Verbraucher auch die Möglichkeit, sich über eigene Rechte und Pflichten zu informieren, sowie die Möglichkeit zu einem vereinfachten Versöhnungs- und Entscheidungsverfahren bei Streitigkeiten. Die geänderten Konsumgewohnheiten, die grenzüberschreitenden Märkte sowie ein immer intensiveres Marketing verlangen eine ständige Weiterentwicklung der Gesetzgebung über Verbraucherschutz. Das Gesetz über Verbraucherschutz wird z. Z. geprüft, und zwar u. a. indem es auf die Wertpapieranlagen der in Verbraucherstellung befindlichen Person erstredet wird. Ferner werden die Bestimmungen über Kaufverträge zwischen dem Verbraucher und Gewerbetreibenden novelliert. Als Grundlage der Novellierung dient das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Gesetz über Kaufverträge. Neben den Vorschriften über die Fehlerrechtsfolgen sollen nun in dem Verbraucherschutzgesetz auch Bestimmungen über alle zentralen Fragen des Rechtsverhältnisses zwischen Verkäufer und Käufer verankert werden. In das Gesetz sollen auch die Vorschriften über Verträge zur Reparatur und Wartung von Gegenständen aufgenommen werden. Derartige allgemeine Bestimmungen über Dienstleistungen hat es im finnischen Recht bisher nicht gegeben. Das Gesetz würde Bestimmungen über die Beschaffenheit des Reparatur- oder Wartungsdienstes sowie über Rechtsfolgen durch Fehler oder Verzug des Dienstleistungserbringers beinhalten. Produkthaftung Bei der Vorbereitung des finnischen Produkthaftungsgesetzes spielt die EG-Direktive über Produkthaftung eine zentrale Rolle. Ferner haben sich die nordischen Länder bei Vorbereitungen der eigenen Produkthaftungsgesetze gegenseitig darum bemüht, möglichst einheitliche Lösungen zu finden. Abgesehen von einigen Ausnahmen würde das finnische Produkthaftungsgesetz für Schäden durch allerlei Produkte gelten. Die Produkthaftung soll auch auf alle landwirtschaftlich erzeugten Produkte erstreckt werden, allerdings nicht auf wild wachsende Urprodukte. Laut Gesetz zu ersetzende Schäden wären alle Personenschäden und die Schäden, die dem Eigentum im Privatgebrauch durch Sachschäden entstehen. Die Produkthaftung nach diesem Gesetz würde sich nicht auf das Produkt beziehen, das den Schaden verursacht hat. Das finnische Produkthaftungsgesetz soll weder Bestimmungen über eigenes Risiko des Geschädigten noch ein Limit der Ersatzhaftung vorsehen. Ersatzpflichtig wären der Produkthersteller, der Importeur und der Anbieter, der das Produkt als eigenes Produkt z. B. mit eigenem Warenzeichen anbietet. Auch der Einzelhändler könnte zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hersteller oder Importeur am Produkt nicht ersichtlich ist. Die Frage, ob sich der Hersteller zur Befreiung von der Produkthaftung auf das sog. Entwicklungsrisiko berufen kann, ist auch in Finnland schwierig. Derzeit gehen die Vorbereitungen des Gesetzes bei uns davon aus, daß sich die Produkthaftung auch auf diese als Entwicklungsschäden geltenden Schäden beziehen würde. Die Gesetzesvorlage über die Produkthaftung wird in diesem Jahr im Parlament eingebracht. Zur Diskussion Rechtscharakter und Bemessungsgrundsätze des Ausgleichsbetrags gemäß § 338 Abs. 3 ZGB Dozent Dr. sc. HELMUT GRIEGER, Sektion Straf-, Zivil-, Arbeits- und Agrarrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Dr. HANS-JÜRGEN JÄGER, Justitiar landwirtschaftlicher Kooperationsverbände des Kreises Greifswald Ausgangspunkt bisheriger Überlegungen in der Diskussion über den Ausgleichsanspruch bei Gesundheitsschädent war die These, daß dem Ausgleichsbetrag nach § 338 Abs. 3 ZGB kein Schadenersatzcharakter zukomme und die Bestimmungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Gesundheitsschäden im ZGB zwischen materiellen und immateriellen Nachteilen unterschieden.1 2 Die Frage nach dem Rechtscharakter des Ausgleichsbetrags ist u. E. für die Herausarbeitung von Kriterien zur Bemessung seiner Höhe von grundlegender Bedeutung, denn unterschiedliche Auffassungen zum Rechtscharakter führen auch zu unterschiedlichen Konsequenzen im Hinblick auf die Grundsätze zur Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrags. Den bisher zu dieser Problematik vertretenen Auffassungen 1 Vgl. M. Posch/I. Fritsche/U. Wedekind, „Probleme der Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB)“, NJ 1987, Heft 3, S. lllf.; I. Fritsche/M. Posch/ U. Wedekind, „Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Gesundheitsschäden (§ 338 Abs. 3 ZGB)“, NJ 1988, Heft 2, S. 72 ff.; H. Breitbarth, „Nochmals: Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags bei Gesundheitsschäden“, NJ 1988, Heft 9, S. 375. 2 Audi H. Breitbarth (a. a. O.) geht prinzipiell von dieser von I. Fritsche/M. Posch U. Wedekind vertretenen Position aus, wenngleich er dem Ausgleichsbetrag einen Schadenersatzcharakter nicht gänzlich abspricht, insbesondere durch seine Feststellung, daß „das ZGB so konzipiert (ist), daß Schadenersatz immer nur für bereits eingetretene Schadensfälle zu zahlen ist, während der Ausgleich künftiger Behinderungen durch Vorauszahlung einer speziellen Regelung bedurft hätte, wie es z. B. beim Unterhalt ausdrücklich der Fall ist“.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel zu spät, die Verbindung zur Unter-suchungsabteilung erst aufzunehmen, wenn nach längerer Zeit der Bearbeitung des Operativen Vorgangs erste Hinweise auf Täter erarbeitet wurden, da dann die Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der übergebenen Feststellungen durch dio zuständige Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei veranlaßt werden. Die kurzfristige Bearbeitung und der politisch-operativ wirksame von Ermittlunesverfähren Unter exakter Beachtung der konkreten politisch-operativen Bedingungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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