Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 244 (NJ DDR 1989, S. 244); 244 Neue Justiz 6/89 liehe Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder/und für die durch den Gesundheitsschaden verursachte erhebliche oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten. Diese Schadensschätzung wird von der Art und Schwere des Gesundheitsschadens (wozu u. a. auch Umfang und Höhe des Schadens, Behandlungsdauer und Schmerzen gehören), vom Grad der zeitweiligen oder dauernden körperlichen Beeinträchtigung und von den kosmetischen Folgen des Schadens bestimmt und zwar unter Beachtung der individuellen Auswirkungen des Schadens auf die Lebensweise des Geschädigten. Der Gesundheitsschaden ist „selbst kein Schaden i. S. des § 336 Abs. 1 ZGB, da er keinen wertmäßig bezifferbaren Verlust darstellt“.6 Die an diese Feststellung geknüpfte Folgerung, § 336 Abs. 1 Satz 2 ZGB erfasse den Ausgleichsanspruch gemäß § 338 Abs. 3 ZGB nicht, ist nur dann zuzustimmen, wenn dieser Anspruch als materieller Ausgleich immaterieller Nachteile angesehen wird, wie das Fritsche/Posch/ Wedekind tun.7 Dieser Auffassung widersprechen wir. Die für die Beurteilung der Funktion und des Rechtscharakters des Ausgleichsanspruchs entscheidende Frage lautet: Werden mit dem Anspruch aus § 338 Abs. 3 ZGB materielle oder immaterielle Nachteile ausgeglichen? Das sozialistische Zivilrecht hat konzeptionell nur einen konkret entstandenen Schaden anerkannt und kennt demzufolge auch nur eine konkrete Schadensberechnung. Ausnahmen davon sind lediglich die Schadensschätzung nach § 336 Abs. 2 ZGB und der Ausgleichsbetrag gemäß § 338 Abs. 3 ZGB. Die Schadensschätzung nach § 336 Abs. 2 ZGB setzt einen materiell entstandenen Vermögensschaden voraus, dessen Höhe nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand festgestellt werden kann. Der Ausgleichsbetrag gemäß § 338 Abs. 3 ZGB setzt hingegen nur eine Gesundheitsschädigung voraus, ohne daß ein konkret bezifferbarer oder i. S. des § 336 Abs. 2 ZGB geschätzter materieller vermögensrechtlicher Nachteil beim Geschädigten entstanden sein muß. Die durch die Schädigung an der Gesundheit herbeigeführte Beschränkung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Geschädigten stellt jedoch einen materiellen Nachteil i. S. des § 336 Abs. 1 Satz 2 ZGB dar, der sich wohl wertmäßig erfassen läßt, aber nicht konkret berechenbar ist. Deshalb muß grundsätzlich zwischen wertmäßiger Erfassung eines Schadens und konkreter Schadensberechnung unterschieden werden. Abgrenzung erhöhter Aufwendungen und weiterer Nachteile i. S. des § 338 Abs. 1 Satz 2 ZGB vom Ausgleichsbetrag Nach § 338 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfaßt die Ersatzpflicht bei Gesundheitsschäden auch erhöhte Aufwendungen, die durch eine vorübergehende oder dauernde Behinderung des Geschädigten entstehen, und weitere Nachteile, die durch das schädigende Ereignis im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden verursacht wurden. Hierunter sind Schäden zu verstehen, die einerseits unmittelbar nach der Schadenszufügung dem Umfang und der Höhe nach nachgewiesen werden können und andererseits in Zukunft auf Grund der Art des Gesundheitsschadens erkennbar und konkret feststellbar sowie berechenbar bzw. bezifferbar sind. Wird z. B. infolge der schadensverursachenden Handlung die Amputation beider Beine des Geschädigten notwendig, so umfaßt die Ersatzpflicht auch die Kosten für die Betreuung durch eine ständige Pflegekraft sowie die Kosten für die Anschaffung eines Pkw zur Beförderung des Geschädigten. Die durch die Beinamputation eingeschränkte Bewegungsfreiheit des Geschädigten, die die Hilfe Dritter erforderlich macht, ist ebenso eine unmittelbare Folge des Schadensereignisses wie die Beinamputation selbst. Die für die annähernde Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit notwendigen und konkret berechenbaren Kosten gehören deshalb zu den erhöhten Aufwendungen und weiteren Nachteilen gemäß § 338 Abs. 1 Satz 2 ZGB. Erhöhte Aufwendungen und weitere Nachteile i. S des § 338 Abs. 1 Satz 2 ZGB sind vom Ausgleichsbetrag insofern abzugrenzen, als zu ihnen vor allem Aufwendungen gehören. die zur Wiederherstellung der Gesundheit bzw. der Arbeitsfähigkeit und zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben überhaupt notwendig sind und konkret aufgewendet werden müssen. Dazu gehören jedoch nicht die durch den Gesundheitsschaden verursachten weiteren direkten materiellen Nachteile, die z. B. durch Gehbehinderung oder durch Verlust des Augenlichts oder Gehörs entstanden sind. Diese materiellen Nachteile können in der Unmöglichkeit, an Kulturveranstaltungen teilzunehmen, und im Unvermögen des Geschädigten bestehen, diese Veranstaltungen zu sehen oder zu hören. Dieser Schaden ist weder konkret feststellbar, noch kann er nur mit einem nichtvertretbaren Aufwand festgestellt werden (§ 336 Abs. 1 und 2 ZGB). Die dem Geschädigten auf diese Weise zugefügten Nachteile können nur ausgeglichen werden durch den pauschal geschätzten Schadenersatz gemäß § 338 Abs. 3 ZGB, den er z. B. zum Kauf eines Fernsehgerätes oder einer Musikanlage verwenden kann,'soll. Objektive Kriterien für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrags Wenn, wie § 336 Abs. 1 ZGB bestimmt, die Folge des Gesundheitsschadens der materielle Nachteil ist, der dem Geschädigten durch die Pflichtverletzung eines anderen entsteht, dann können die für die Höhe des Ausgleichsbetrags objektiv meßbaren Größen vor allem aus dem Gesundheitsschaden selbst abgeleitet werden. Seine Feststellung nach Art, Schwere und Umfang schließt jede Einflußmöglichkeit des Geschädigten aus. Aus dem Gesundheitsschaden selbst und den daraus objektiv entstandenen bzw. noch entstehenden Folgen können deshalb auch Kriterien abgeleitet werden, die für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs fast ausschließlich objektiv und damit für jedermann nachprüfbar sind.8 Wir halten folgende drei Bemessungskriterien für sinnvoll : 1. Art und Schwere des Gesundheitsschadens Anhand dieses Kriteriums kann zunächst ganz allgemein und ohne Beachtung der individuellen Besonderheiten festgestellt werden, mit welcher Intensität der betroffene Bürger an der Gesundheit verletzt wurde, welcher Art die Schäden sind , (wozu auch der Schmerz gehört) und in welchem Umfang nach gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen er in seiner Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beschränkt oder/und in seinem Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit beeinträchtigt ist. Zur Art und Schwere des Gesundheitsschadens gehören auch die Folgen der Schädigung, wie der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns sowie Störungen der Sexualfunktion des Geschädigten. Die zu diesem Kriterium zu treffenden Feststellungen sind durch die individuellen Besonderheiten der Person des Geschädigten, z.B. Alter, Geschlecht, seine Stellung im Arbeitsprozeß und im gesamten gesellschaftlichen Leben überhaupt, zu ergänzen. 2. Umfang des dauernden Körperschadens Dieses Kriterium drückt den Grad der körperlichen Behinderung für die Zukunft aus. Hierunter darf nicht nur die prozentuale Festlegung der Höhe des Körperschadens verstanden werden. Bi kommt auch darauf an, daß die konkreten individuellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens festgestellt werden. Mit diesem Bemessungskriterium werden physische und psychische Zustände beurteilt. Durch die prozentuale Bestim- 6 I. Fritsche/M. Posch/U. Wedekind in NJ 1988, Heft 2. S. 73. 7 Vgl. M. Posch/I. Fritsehe.XJ. Wedekind in NJ 1987, Heft 3, S. 112. 8 Das entspricht der Auffassung von W. Huribeek („Zu den Aufgaben der Gerichte bei der Sickerung der Ausgleichsansprüche Geschädigter gemäß § 33S Abs. 3 ZGB", OG-Informationen 1987, Nr. 3, S. 26) und den in den Hinweisen des Obersten Gerichts vom 6. Januar 1988 genannten Faktoren, denen primär und fast ausschließlich subjektiv unbeeinflußbare Kriterien zugrunde liegen (OG-Informationen 1938, Nr. 2, S. 34).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 244 (NJ DDR 1989, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 244 (NJ DDR 1989, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht zur direkten Bearbeitung feindlich-negativer Personen, und Personenkreise sowie zur Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet eingesetzt werden.

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