Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 149 (NJ DDR 1989, S. 149); Neue Justiz 4/89 149 konkreten Höhe, in der sie erbracht werden muß, in den finanziellen Fonds des betreffenden staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung niederschlägt und damit stimulierend auf eine sorgfältige Auswertung und künftige Vermeidung von Gesetzesverletzungen wirkt. Rechtsmittel und gerichtliche Nachprüfung bei Staatshaftungsentscheidungen Der Bürger hat gegen die Entscheidung über seinen Staatshaftungsantrag das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung bei demjenigen staatlichen Organ (staatlichen Einrichtung) einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§6 Abs. 1 und 2 StHG). Die Beschwerde sollte schriftlich eingereicht werden und mit einer Begründung und ggf. mit weiteren Beweismitteln versehen sein. Sie kann aber auch wie der Antrag mündlich zu Protokoll vorgebracht werden. Über die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach ihrem Eingang zu entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist wie bei nichtfristgerechter Entscheidung über den Antrag zu verfahren (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 3 StHG). Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Leiter des staatlichen Organs bzw. der staatlichen Einrichtung. Hilft er der Beschwerde nicht ab, hat er sie von Amts wegen innerhalb einer Woche dem Leiter des übergeordneten staatlichen Organs bzw. der übergeordneten staatlichen Einrichtung vorzulegen. Dieser entscheidet über die Beschwerde abschließend und teilt dem Bürger mit, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde oder nicht. Auch diese Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidung über die Beschwerde war bisher endgültig. Ab 1. Juli 1989 ist gegen die Beschwerdeentscheidung der Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht zulässig. Der zuständige Leiter hat deshalb in der abschließenden Entschei- dung den Bürger darüber zu belehren, daß er innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang eine gerichtliche Nachprüfung beantragen kann (§ 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 [GBl. I Nr. 28 S. 327]). Der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Auf Verlangen des Bürgers ist er von der Rechtsantragstelle des Kreisgerichts zu Protokoll zu nehmen. Für die Durchführung des gerichtlichen Nachprüf ungsver-fahrens ist dasjenige Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung über Grund und Höhe des Staatshaftungsanspruchs getroffen hat (§ 6 a Abs. 2 StHG i. d. F. der Ziff. 1 der Anlage zum Gesetz zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988). Stellt das Gericht im Ergebnis seiner Nachprüfung der Voraussetzungen des Staatshaftungsanspruchs des Bürgers fest, daß die angefochtene Verwaltungsentscheidung ungesetzlich ist, kann es die Entscheidung aufheben und in der Sache selbst entscheiden. Die gerichtliche Entscheidung darf jedoch nicht zuungunsten des Bürgers ausfallen. Das heißt: Der von dem staatlichen Organ bzw. der staatlichen Einrichtung dem Bürger bereits zugestandene Schadenersatz kann auf Grund seines Antrags auf gerichtliche Nachprüfung nicht gemindert werden oder gar entfallen. Entspricht die Verwaltungsentscheidung der sozialistischen Gesetzlichkeit, ist der Antrag durch das Gericht als unbegründet oder unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluß und ist unanfechtbar. 9 Vgl. dazu G.-A. Lübchen/R. Brachmann, „Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen“, NJ 1989, Heft 1, S. 13 ff. Aus anderen sozialistischen Ländern Zum Stand der Reform der sowjetischen Strafgesetzgebung Prof. Dr. sc. LOTHAR REUTER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Das Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR hat am 15. Dezember 1988 den Entwurf der „Grundlagen der Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken“ zur öffentlichen Diskussion gestellt.1 Die Kommission für Gesetzgebungsvorschläge des Unions- und des Nationalitätensowjets ist beauftragt worden, die Hinweise und Vorschläge zum Entwurf zu erfassen und dem Präsidium des Obersten Sowjets entsprechende Schlußfolgerungen zu übermitteln. Mit der Annahme der „Grundlagen“ durch den Obersten Sowjet ist noch im Jahre 1989 zu rechnen. Damit tritt die von der XIX. Unionsparteikonferenz der KPdSU ln ihrer Entschließung „Über die Rechtsreform“ geforderte „radikale Veränderung“ der Strafgesetzgebung1 2 ln ihre abschließende Etappe: die Vorbereitung und Annahme neuer Strafgesetzbücher durch die Obersten Sowjets der 15 Unionsrepubliken.3 Ferner ist mit der Annahme einer Reihe von Strafgesetzen durch den Obersten Sowjet der UdSSR zu rechnen, die organischer Bestandteil der Strafgesetzbücher der Unionsrepubliken sein werden, so Gesetze über die Verantwortlichkeit wegen Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit, Staatsverbrechen und Militärstraftaten. Das Anliegen der Strafrechtsreform Die Arbeiten an der Reform der sowjetischen Strafgesetzgebung haben bereits vor mehreren Jahren begonnen4, aber durch den konsequenten Kurs der KPdSU und des Sowjetstaates zur Verwirklichung des Zieles, den sozialistischen Rechtsstaat gemäß den Bedingungen und Anforderungen der gesellschaftlichen Umgestaltung systematisch auszugestalten, einen beträchtlichen Auftrieb erfahren. An diesen Arbeiten waren von Anfang an sowjetische Straf rech tswissenschaftler unmittelbar beteiligt. So führten insbesondere Mitarbeiter des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR umfangreiche theoretische, rechtspraktische und rechtsvergleichende Untersuchungen durch, in deren Ergebnis der Versuch gemacht wurde, das Modell eines Allgemeinen Teils eines Strafgesetzbuchs zu entwickeln.5 6 Dieses Modell hat sich für die wissenschaftliche Diskussion über die Reform der Strafgesetzgebung5 und auch für die Gesetzgebung selbst als außerordentlich fruchtbar erwiesen, wie der vorliegende Entwurf der Grundlagen zeigt, der in vieler Hinsicht den Vorstellungen des Modells folgt, ohne sie zu kopieren. 1 Der Entwurf ist veröffentlicht in: Iswestija vom 17. Dezember 1988; Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1989, Heft 1, S. 3 ff.; Sozialistitscheskaja sakonnost 1988, Heft 12, S. 3 ff. 2 Vgl. XIX. Unionsparteikonferenz der KPdSU: M. Gorbatschow, Diskussionsrede und Schlußwort / Entschließungen, Berlin 1988, S. 72. 3 Die Strafgesetzgebung gehört traditionsgemäß zur Kompetenz der einzelnen Unionsrepubliken, während sich die Kompetenz der UdSSR auf die Festlegung der Grundlagen der Gesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken sowie auf die Entscheidung anderer Fragen von Bedeutung für die gesamte Union erstreckt (Art. 73 der Verfassung der UdSSR 1977 i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 1. Dezember 1988 [Prawda vom 3. Dezember 1988]). 4 Vgl. vor allem A. B. Sacharow, „Die Perspektiven der Entwicklung des sowjetischen Strafrechts“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1983, Heft 7, S. 79 ff.; Bericht über die Unionskonferenz „Theoretische Probleme der Gesetzesschöpfung im sozialistischen Staat“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1983, Heft 5, S. 132 ff. 5 Vgl. Strafgesetz - die Erfahrung einer theoretischen Modellierung (Leitung: W. N. Kudrjawzew/ S. G. Kelina), Moskau 1987 (russ.); S. G. Kelina, „Uber die Schaffung des theoretischen Modells des Strafgesetzbuches“, in: Aktuelle Fragen des gegenwärtigen Strafrechts, der Kriminologie und des Strafprozesses, Tbilissi 1986, S. 128 ff. (russ.). 6 Aus der Vielzahl der Veröffentlichungen vgl. insbesondere S. G. Kelina, „Einige Grundrichtungen der Vervollkommnung der Strafgesetzgebung“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1987, Heft 5, S. 65 ff.; G. S. Anaschkin, „Probleme der Vorbereitung neuer Grundlagen der Strafgesetzgebung und des Strafgesetzbuchs der RSFSR“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1987, Heft 10, S. 95 ff.; M. I. Kowaljow, „Zur Theorie des Strafgesetzbuchs“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1988, Hefts, S. 74 ff.; I. I. Karpez, „Zur Erneuerung der sowjetischen Strafgesetzgebung“, Sozialistitscheskaja sakonnost 1987, Heft 6, S. 16 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und ist in diesem Prozeß die zweckgerichtete Neufestlegung der Verwahrraumbelegungen, um die während des Untersuchungshaftvollzuges geworbenen Mittäter für Gei seinahmen voneinander zu trennen. Dabei ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der Überprüfung und der Analyse des Standes der politisch-operativen Arbeit zu den echten inhaltlichen Problemen der politisch-operativen Arbeit und zu den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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