Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 148 (NJ DDR 1989, S. 148); 148 Neue Justiz 4/89 sind, erstreckt sich die Verjährung nur auf solche Ansprüche, die dem Antragsteller bekannt sind. Für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gilt § 472 ff. ZGB. Mit dem Antrag wird die Verjährung unterbrochen. 4. Kann der Bürger auf andere Weise Schadenersatz erlangen? Ein Staatshaftungsanspruch des Geschädigten besteht grundsätzlich nur subsidiär, d. h. nur insoweit, als ein Ersatz des Schadens nicht auf andere Weise erlangt werden kann (§ 3 Abs. 3 StHG). Bei der Bearbeitung eines Staatshaftungsantrags ist deshalb darauf zu achten, ob ein Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Schadens ganz oder teilweise nach den Vorschriften des Zivil- oder Arbeitsrechts, auf Grund bestehender Haftpflicht- oder Sachversicherungen oder nach anderen Schadenersatzregelungen durchgesetzt werden kann. Aus der Vielfalt der Möglichkeiten seien nur drei Beispiele genannt: Bei der fehlerhaften Herausgabe einer Fundsache durch ein staatliches Fundbüro ist die Schädigung des Bürgers durch eine fehlerhafte Verwaltungsentscheidung zugleich mit einem ungerechtfertigten materiellen Vorteil für einen anderen Bürger verbunden. In diesem Fall kann der Geschädigte die Herausgabe der Fundsache von dem nicht berechtigten Empfänger verlangen. Ein Antrag auf Staatshaftung kann mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß der Geschädigte die Möglichkeit hat, zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Begünstigten geltend zu machen. Bewahren staatliche Organe oder staatliche Einrichtungen, die in Ausübung staatlicher Tätigkeit Bürger empfangen oder Veranstaltungen durchführen, unentgeltlich Garderobe oder andere Sachen der Bürger auf, haben sie bei deren Verlust oder Beschädigung nach § 230 ZGB Schadenersatz zu leisten. Ein Ersatzanspruch nach dem StHG ist hier nicht gegeben. Erleidet ein Schüler durch Verletzung der Fürsorge-und Aufsichtspflicht einer Lehrkraft einen Körperschaden, entstehen Ansprüche auf Sach- und Geldleistungen aus versicherungsrechtlichen Regelungen.6 7 Die Versicherungsleistungen dienen dem Ausgleich materieller Nachteile des Geschädigten. In ihrer Höhe besteht kein Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz. Stellt der zuständige Leiter des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung bei der Klärung dieser Fragen fest, daß die Entscheidungsvoraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus der Staatshaftung nicht vorliegen, lehnt er den Antrag des Bürgers ohne weitere Prüfung ab. Muß der Antrag abgewiesen werden, weil der Antragsteller die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auf andere Weise zu erlangen, ist ihm zur schnellen und unbürokratischen Durchsetzung seines Schadenersatzanspruchs auf dem rechtlich richtigen Weg die notwendige Unterstützung zu gewähren. Auf Verlangen berät auch die Staatliche Versicherung bei der Durchführung der Verfahren. Entscheidung über den Antrag des Bürgers Liegen die Entscheidungsvoraussetzungen vor, hat der Leiter des staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung die vier materiellrechtlichen Voraussetzungen der Staatshaftung gemäß § 1 Abs. 1 StHG und damit den Schadenersatzanspruch des Bürgers nach Grund und Höhe zu prüfen. Grundlage für eine richtige Entscheidung ist die genaue Ermittlung des Sachverhalts und die Feststellung der Höhe des Schadens. Dazu kann der Leiter den Mitarbeiter oder Beauftragten, der den Schaden verursacht hat, zu einer Stellungnahme auffordern und weitere Mitarbeiter sowie Bürger zum Schadenersatzantrag hören. Die Beiziehung von Urkunden und Sachverständigengutachten ist zulässig. Die aktive Mitwirkung des geschädigten Bürgers in dieser Phase des Verfahrens ist für die Sachverhaltsaufklärung erforderlich und entspricht seinen Interessen. Liegen die Voraussetzungen der Staatshaftung gemäß § 1 Abs. 1 StHG vor, hat der Leiter abschließend festzustellen, ob der geschädigte Bürger alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Sofern der Bürger diese sich aus § 2 StHG ergebende Pflicht schuldhaft verletzt hat, wird die Haftung entsprechend eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. Eine schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder fahrlässige, Verletzung der Schadensabwendungspflicht setzt voraus, daß der Bürger Kenntnis von der schädigenden rechtswidrigen Ver- haltensweise hatte und objektiv in der Lage war, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Eine mögliche Maßnahme der Schadensabwendung kann das Einlegen des Rechtsmittels der Beschwerde sein. Von der Verletzung der Schadensabwendungspflicht ist die Mitverursachung des Schadens durch den geschädigten Bürger zu unterscheiden. Mitverursachung des Schadens bedeutet, daß dieser nur teilweise vom staatlichen Organ bzw. von der staatlichen Einrichtung, teilweise aber von dem Bürger selbst herbeigeführt wurde. Wird z. B. rechtswidrig eine erteilte Bauzustimmung für die Errichtung einer Garage widerrufen, kann dem Bürger ein Schaden in Höhe seiner bisherigen Aufwendungen entstehen. Kosten für Arbeitsleistungen und verbrauchte Materialien wären zu ersetzen. Auf Grund der Schadensabwendungspflicht muß der Bürger jedoch versuchen, vorhandenes Baumaterial soweit wie möglich wieder zu verwenden. Nutzt er solche Wiederverwendungsmöglichkeiten einschließlich des Verkaufs nicht mehr benötigter Materialien schuldhaft nicht, mindert sich sein Schadenersatzanspruch. Für einen etwaigen Verlust bzw. eine Beschädigung von Baumaterialien auf der stillgelegten Baustelle ist jedoch nicht die zurückgenommene Bauzustimmung ursächlich, sondern die vom Bürger zu vertretende ungenügende Sicherung. In diesem Umfang entsteht wegen der fehlenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Mitarbeiters oder Beauftragten und dem durch den Bürger selbst verursachten Schaden (Mitverursachung) kein Ersatzanspruch aus der Staatshaftung. Nach allseitiger Prüfung der Voraussetzungen der Staatshaftung hat der Leiter des zuständigen staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung eine Entscheidung über den Antrag des Bürgers dem Grund und der Höhe nach zu treffen. Diese Entscheidung hat innerhalb eines Monats nach Eingang zu erfolgen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist der Verzögerungsgrund in den Akten zu vermerken. Der Antragsteller ist mit Zwischenbescheid zu benachrichtigen (§ 5 Abs. 3 StHG). Die Verwaltungsentscheidung über den Staatshaftungsantrag des Bürgers hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und ist anhand der geltenden Rechtsvorschriften exakt zu begründen (§ 5 Abs. 4 StHG). Aus der Entscheidung und ihrer Begründung muß der Bürger klar erkennen können, ob und aus welchen Gründen seinem Antrag entsprochen bzw. warum der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen wurde.8 Die Entscheidung muß mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, aus der ersichtlich ist, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und wo die Beschwerde eingelegt werden kann. Die Verwaltungsentscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Wenn besondere Gründe oder Umstände es erfordern, kann sie dem Bürger mündlich bekanntgegeben werden. Auch in diesem Falle ist sie zu erläutern (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StHG). Ist der Anspruch des Bürgers berechtigt, entspricht es dem Anliegen des StHG, den zugefügten Schaden schnell und unbürokratisch zu ersetzen. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Das ersatzpflichtige staatliche Organ bzw. die staatliche Einrichtung kann den Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall bestanden hat, ausgleichen (§ 3 Abs. 1 StHG). Die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen aus der Staatshaftung erfolgt aus den finanziellen Fonds des zuständigen staatlichen Organs bzw. der staatlichen Einrichtung. Die Gewährung von Versicherungsschutz durch die Staatliche Versicherung nach § 6 Abs. 1 Buchst, b, Abs. 2 Satz 3 der VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. II Nr. 101 S. 679) ist in Staatshaftungsfällen ausdrücklich untersagt. Diese Regelung verfolgt das Ziel, daß sich jede Schadenersatzleistung im Rahmen der Staatshaftung unmittelbar und in der 6 Die Regelung des personellen Geltungsbereichs der StHG ist lex specialis zu § 4 des Gesetzes über die Gewährung des Aufenthalts für Ausländer in der DDR Ausländergesetz vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 149), der festlegt, daß Ausländer, die sich in der DDR aufhalten, die gleichen Rechte haben soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der DDR gebunden sind wie Staatsbürger der DDR. 7 Vgl. VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199) i. d. F. der Bkm. vom 26. September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346 Ziff. 13). 8 Vgl. dazu H. Pohl, „Verwaltungsentscheidungen und Gewährleistung hoher Rechtssicherheit“, NJ 1989, Heft 1, S. 8 ff.; dies., „Höhere Anforderungen an Verwaltungsentscheidungen“, Staat und Recht 1989, Heft 4, S. 304 ff.; G. Schulze, „Konsequenzen für die staatlichen Verwaltungsorgane aus der gerichtlichen Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen“, Staat und Recht 1989, Heft 4, S. 296 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie zur Aufnahme einer Verbindung zu einem Rechtsanwalt als prinzipiell zulässig und im Interesse auch des Untersuchungsornans liegend dargestellt würde.

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