Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 118 (NJ DDR 1989, S. 118); 118 Neue Justiz 3/89 finanziellen Ausgleich für Naturalien, wenn hinzukommt, daß der Genossenschaftsbauer keine persönliche Tierhaltung betreibt. Das Recht auf Land zur persönlichen Nutzung ist nicht aus dem Recht auf Vergütung für geleistete Arbeit abzuleiten. Es entsteht mit der Mitgliedschaft und kann nur eingeschränkt werden, wenn der Genossenschaftsbauer schuldhaft an der genossenschaftlichen Arbeit nicht teilnimmt und die Vollversammlung aus diesem Grund einen entsprechenden Beschluß faßt (Ziff. 9 Abs. 3, 47 Abs. 1 MSt LPG [T]). Wegen der Bedeutung dieses Eingriffs in die Rechte des Genossenschaftsbauern bedarf es eines auf das betreffende Mitglied konkret bezogenen Beschlusses. Aus ihm muß hervorgehen, gegen welches namentlich genannte Mitglied er sich richtet und in welchen Umständen die schuldhafte Nichtteilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit begründet ist. Ein solcher Beschluß sollte in aller Regel nur dann ergehen, wenn vorher, und zwar unmittelbar nach Feststellung der schuldhaften Verletzung von Arbeitspflichten, mit dem Mitglied erzieherische Auseinandersetzungen geführt oder angemessene Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen wurden, die erfolglos geblieben sind. Ein Beschluß nach § 47 MSt LPG (T) kann nicht bedeuten, daß das Mitglied in seinem Recht auf Land zur persönlichen Nutzung ohne weiteres für dauernd beschränkt wird. Weil davon auszugehen ist, daß eine schlechte Arbeitseinstellung überwindbar ist und vielfach auch überwunden wird, muß gewährleistet sein, daß das betreffende Mitglied seine vollen Rechte wieder erhält, wenn es bewiesen hat, die richtigen Schlußfolgerungen für sein künftiges Verhalten gezogen zu haben. Schon daraus folgt, daß in den Fällen, in denen das Mitglied dazu keine Möglichkeit hat, weil es aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr am genossenschaftlichen Arbeitsprozeß teilnehmen kann, ein derartiger Beschluß für diese Zeit nicht fortwirken kann. Um so weniger ist es berechtigt, den Umfang des Landes zur persönlichen Nutzung bzw. der sich daraus ggf. -ergebenden Ansprüche erst nach alters- oder krankheitsbedingter Nichtteilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit wegen früherer schlechter Arbeitsleistungen zu beschränken. Eine derartige Maßnahme ist mit der gesetzlich garantierten Sicherstellung der Rechte der Genossenschaftsbauern im Alter (§ 33 Abs. 1 LPG-G) unvereinbar. In Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag kann aus diesen Gründen der Beschluß des Bezirksgerichts keinen Bestand haben. Für eine Abweisung der Berufung durch Beschluß (§ 157 Abs. 3 ZPO) fehlten die Voraussetzungen (vgl. dazu OG, Urteil vom 9. April 1986 - 2 OZK 10/86 - NJ 1987, Heft 4, S. 167). Das Bezirksgericht hätte eine mündliche Verhandlung über die Berufung der Klägerin anberaumen und die mit diesem Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlichen Charakters umfassend mit den Prozeßparteien erörtern müssen. Das ist nachzuholen. Dabei ist davon auszugehen, daß ein auf die Klägerin konkret bezogener Beschluß nach Ziff. 47 MSt LPG (T) nicht vorliegt, so daß die Überlegungen des Kreisgerichts zur Bindungswirkung genossenschaftlicher Beschlüsse, bezogen auf den Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28. Juli 1983 im vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung haben. §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 4, 93, 330 ff., 163 Abs. 1, 165, 168, 173 ZGB. Zum Eintritt des Schuldnerverzugs bei einem Dienstleistungsverhältnis (hier: über die Anfertigung von Kleidung) und zum Rücktritt des Bürgers vom Vertrag, wenn kein konkreter Fertigstellungstermin vereinbart, sondern nur eine ungefähre Leistungszeit benannt war. OG, Urteil vom 11. Oktober 1988 - 1 OZK 11/88. Am 25. Februar 1987 erteilte die Klägerin dem Verklagten (Dienstleistungsbetrieb) unter Übergabe des entsprechenden Stoffes den Auftrag, für sie ein 4-teiliges Sommerensemble zu fertigen. Ihr wurde dabei mitgeteilt, daß die Fertigungszeit sechs bis sieben Wochen betrage. Entsprechend der ihr vom Verklagten eingeräumten Möglichkeit hat die Klägerin den konkreten Modewunsch am 20. oder 25. März 1987 die Angaben der Prozeßparteien sind insoweit unterschiedlich bekanntgegeben. Nachdem die Anprobetermine am 14. April 1987 und 28. Mai 1987 von dem Verklagten nicht eingehalten werden konnten, fand am 5. Juni 1987 die erste Anprobe statt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wies die Klägerin darauf hin, daß sie die in Auftrag gegebenen Sachen zu einer Hochzeitsfeier benötige. Da der Verklagte eine Fertigstellung der Bekleidungsstücke innerhalb der nach seiner Darstellung bis dahin verbleibenden Woche ablehnte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 1987 Rücktritt vom Vertrag. Die gleichzeitig geltend gemachte Schadenersatzforderung hat der Verklagte abgelehnt. Die Klägerin beantragte, den Verklagten zu verurteilen, an sie Schadenersatz in Höhe von 285 M zu zahlen. Sie hat vorgetragen: Da die Sachen nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung gestanden hätten, habe sie sich für die Hochzeit ein anderes Kleid gekauft. Die in Auftrag gegebenen Bekleidungsstücke benötige sie nicht mehr. Deshalb mache sie Schadenersatz in Höhe der Kosten für den Stoff des in Auftrag gegebenen Ensembles geltend. Der Verklagte beantragte Klageabweisung. Er trug vor: Der Vertrag sei erst am 25. März 1987 abgeschlossen worden. Eine Vereinbarung über einen Liefertermin habe man nicht getroffen. Er sei deshalb zu keinem Zeitpunkt mit seiner Leistung im Verzug gewesen. Seit der Übernahme des Stoffes der Klägerin durch ihn wäre eine Vielzahl von Aufträgen eingegangen, so daß Anfertigungszeiten von sechs Wochen nicht mehr möglich gewesen seien. Im übrigen bestünden Lieferfristen von 65 Arbeitstagen. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß zwar zwischen den Prozeßparteien kein konkreter Termin der Fertigstellung vereinbart worden sei, jedoch auch die Lieferfrist von 65 Arbeitstagen nicht eingehalten worden wäre. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß zwischen den Prozeßparteien kein Termin der Fertigstellung vereinbart worden sei. Bei den Lieferfristen von 65 Arbeitstagen handele es sich um innerbetriebliche Fertigungszeiträume, so daß sich der Verklagte zu keinem Zeitpunkt im Verzug befunden habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 10 Abs. 1, 85 Abs. 1, 86 Abs. 4, 93, 330 ff., 163 Abs. 1, 165, 168, 173 ZGB; § 2 Abs. 2 ZPO). Für die rechtliche Beurteilung des im Verfahren festgestellten Sachverhalts ist folgendes ausschlaggebend: Gemäß § 165 Abs. 1 ZGB war der Verklagte als Dienstleistungsbetrieb verpflichtet, die Anfertigung der Bekleidungsstücke termin- und qualitätsgerecht vorzunehmen. Im Hinblick auf die für die Entscheidung in erster Linie maßgebliche Frage, ob die Klägerin wegen Nichteinhaltung der Fertigungszeit durch den Verklagten berechtigt vom Dienstleistungsvertrag zurückgetreten ist (§ 173 Abs. 3 ZGB) und Schadenersatz wegen Verzugs verlangen kann (§§ 86 Abs. 4, 93, 330 ff. ZGB), gewinnt zunächst Bedeutung, wann der Vertrag zustande gekommen ist. Das ist entgegen der Auffassung des Verklagten der 25. Februar 1987. An diesem Tage haben sich die Prozeßparteien darüber geeinigt, daß der Verklagte die Bekleidungsstücke fertigt. Von keiner Seite sind Zweifel dazu geäußert worden, daß die Einigung sich auch auf die Entrichtung eines Entgelts durch die Klägerin bezog. Damit sind die wesentlichen Punkte eines Dienstleistungsvertrages erfaßt (§ 63 ZGB). Obwohl für die rechtliche Beurteilung nicht erheblich, wird diese Rechtslage nicht zuletzt dadurch unterstrichen, daß der Auftrag der Klägerin bereits am 25. Februar 1987 in das Auftragsbuch des Verklagten aufgenommen wurde. Daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht erklärt hatte, nach welchen Mustern die Kleidungsstücke gefertigt werden sollten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da die spätere Abgabe des sog. Modewunsches im Einverständnis beider Prozeßparteien möglich sein sollte, ist diese Absprache Teil des Vertrages geworden. Fraglich kann in diesem Zusammenhang nur sein, welche Folgen eintreten, wenn in einem solchen Fall der Kunde diesen Teil des Vertrages nicht einhält und es nicht zu einer Änderung des Vertrages zwischen den Partnern im gegenseitigen Einvernehmen kommt. Je nach der konkreten Ausgestaltung dieses Vertragspunktes bzw. falls sie fehlt nach den gegebenen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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