Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 119 (NJ DDR 1989, S. 119); Neue Justiz 3/89 119 konkreten Umständen kann sich daraus die rückwirkende Aufhebung des Vertrages ergeben (auflösende Bedingung), oder es können Rechtsfolgen wegen einer Vertragsverletzung, insbesondere das Kündigungsrecht des Betriebes gemäß § 186 Abs. 1 (zweite Alternative) i. V. m. Abs. 3 ZGB und eine Schadenersatzpflicht des Kunden gemäß §§ 92, 93, 330 ff. ZGB ausgelöst werden. Auf diese Fragen kommt es hier aber nicht entscheidend an, weil die Abgabe des Modewunsches am 20. bzw. 25. März 1987 maiigels einer hierfür vereinbarten Frist noch als rechtzeitig angesehen werden kann. Das muß der Verklagte gegen sich gelten lassen, weil er für die Aufnahme einer solchen Frist in den Vertrag in erster Linie verantwortlich ist. Auch das folgt aus seiner Stellung im gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß. Nach § 10 Abs. 1 ZGB sind die Betriebe verpflichtet, ihre Beziehungen zu den Bürgern so zu gestalten, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben zur planmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit hoher gesellschaftlicher Effektivität erfüllen. Der Verklagte war somit an den Vertrag vom 25. Februar 1987 gebunden. Auf die Auftragssituation, die nach den Angaben des Verklagten am 25. März 1987 bei ihm vorlag, kam es insoweit nicht an. Selbst wenn das aber der Fall gewesen wäre, hätte der Verklagte zu dieser Zeit oder alsbald danach die Klägerin auf die verlängerten Lieferzeiten hinweisen müssen (§ 83 Abs. 1 ZGB). Richtig ist, wovon die Instanzgerichte ausgegangen sind, daß die Prozeßparteien am 25. Februar 1987 keinen konkreten Fertigstellungstermin vereinbart haben. Allerdings ist die Erklärung des Verklagten an diesem Tage auf die entsprechende Frage der Klägerin, die Lieferzeit betrage sechs oder sieben Wochen, nicht ohne rechtliche Bedeutung. Wenn es auch zutrifft, daß damit kein genauer Liefertermin bestimmt ist, ergibt sich doch daraus der ungefähre Zeitpunkt, zu dem die Klägerin mit der Fertigstellung rechnen konnte, und es ergibt sich auch, daß der Verklagte selbst nicht davon ausgegangen ist, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fertigstellung völlig ohne verpflichtende Bindung zu sein ein Zustand, der jedenfalls für die Herstellung Saison- und modeabhängiger Gegenstände in hohem Maße bedenklich wäre und sich mit den grundsätzlichen Pflichten eines Dienstleistungsbetriebes gemäß §§ 10 Abs. 1, 163 Abs. 1, 168 Abs. 1 ZGB nicht vereinbaren ließe. Diese konkreten Umstände haben auch Einfluß auf die Frage, ob und wann der Verklagte in Verzug geraten ist (§ 85 Abs. 1 ZGB) und ob davon ausgegangen werden kann, daß wegen erfolglosen Ablaufes einer Frist gemäß § 173 Abs. 3 Satz 2 ZGB die Klägerin berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten. Unter den gegebenen Umständen Angabe eines ungefähren Liefertermins, saison- und modeabhängiger Vertragsgegenstand, Verletzung der Informationspflicht über Vertragsstörungen muß Verzug bejaht werden, auch ohne daß die Klägerin von sich aus eine Lieferfrist gesetzt hätte, und zwar von dem Zeitpunkt an, voö dem die Überschreitung der ungefähren Lieferfrist als erheblich einzuschätzen ist. Das trifft unzweifelhaft zu, nachdem das Doppelte der zunächst angegebenen ungefähren Lieferzeit von sechs oder sieben Wochen verstrichen war. Von diesem Zeitpunkt an konnte die Klägerin auch die Frist gemäß § 173 Ahs. 3 Satz 1 ZGB stellen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Angabe einer auch nur ungenauen Lieferzeit bewirken kann, daß der Kunde, der wie die Klägerin den Vertragsgegenstand erst erhebliche Zeit später benötigt, gerade im Hinblick auf diese Angabe auf die Vereinbarung eines genau bestimmten Lieferzeitpunktes verzichtet. Aus dem Fehlen eines genauen Liefertermins im Verhältnis der Prozeßparteien kann daher der Verklagte zu seinen Gunsten nichts Rechtserhebliches herleiten. Nachdem sich herausgestellt hat, daß der Verklagte den ungefähren Liefertermin nicht würde einhalten können, hätte er sich jedenfalls dann um eine beschleunigte Erledigung des Auftrages der Klägerin bemühen müssen, als ihm bekannt wurde, daß sie die Kleidungsstücke für eine bevorstehende Hochzeit benötigt. Diese Kenntnis hat er spätestens am 5. Juni 1987 anläßlich der ersten und einzigen Anprobe erhalten. Hinsichtlich der Frage, welche Zeit zur Fertigstellung der Kleidungsstücke dann noch zur Verfügung stand, ist der Sachverhalt nicht widerspruchslos geklärt. Während die Klägerin angibt, geäußert zu haben, daß die Hochzeit am 4. Juli 1987 stattfinde, sagte die Zeugin H. aus, daß die Klägerin erklärt hat, die Kleidungsstücke „nächste Woche“ zu benötigen. Dieser Widerspruch hat aber keine ausschlaggebende Bedeutung. Auf der Grundlage der Aussage der Zeugin kann davon ausgegangen werden, daß für die Fertigstellung der Kleidungsstücke noch eine Zeit von mindestens einer Woche verblieb. Unter den gegebenen Umständen wäre das noch eine angemessene Frist gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZGB gewesen. Da der Verklagte die Fertigstellung in dieser Zeit ab lehnte und der Klägerin erst einen neuen Anprobetermin für Mitte Juli in Aussicht stellte, konnte die Klägerin berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Da das Bezirksgericht von seiner Rechtsposition ausgehend den Sachverhalt bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzes nicht näher erörtert hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§162 Abs. 1 ZPO). Es hat nunmehr zu prüfen, ob sich der Verklagte für die Terminüberschreitung gemäß §-334 ZGB entlasten kann und falls nicht ob der geltend gemachte Schadenersatz in seiner Höhe gerechtfertigt ist. §§92 Abs. 1, 93, 330, 331,334 ZGB; Rahmen-Krankenhausordnung vom 14. November 1979; §§45 Abs. 3, 157 Abs. 3 ZPO. L Schadenersatzansprüche eines Patienten gegen eine Gesundheitseinrichtung aus einem medizinischen Betreuungsverhältnis sind auf der Grundlage der zivilrechtlichen Bestimmungen über sonstige Pflichtverletzungen aus Verträgen und über die Verantwortlichkeit für außervertraglich verursachte Schäden zu prüfen. 2. Im Rahmen des medizinischen Betreuungsverhältnisses sind diagnostische Maßnahmen im erforderlichen Maße und so schonend wie möglich durchzuführen, wobei die beim jeweiligen Patienten vorliegenden Umstände zu berücksichtigen sind. Auf die Zustimmung des Patienten zu einem medizinischen Eingriff kann sich die Gesundheitseinrichtung, der gegenüber Schadenersatz geltend gemacht wurde, zu ihrer Entlastung nicht berufen, wenn dem Patienten zuvor nicht ausreichende ärztliche Hinweise und Informationen gegeben wurden. War der medizinische Eingriff in diesem Fall nicht notwendig, hat die Zustimmung des Patienten zu diesem Eingriff keine Grundlage. 3. Liegen gegensätzliche Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit oder Vermeidbarkeit einer schwerwiegenden diagnostischen Maßnahme (hier: der explorati-ven Laparotomie), in deren Ergebnis dem Patienten ein Gesundheitsschaden entstanden ist, vor, hat das Gericht grundsätzlich ein weiteres Gutachten einzuholen. Das ist im Berufungsverfahren nachzuholen, wenn es im Verfahren erster Instanz unterlassen wurde. Für die Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet fehlen in einem solchen Fall die Voraussetzungen. OG, Urteil vom 31. Oktober 1988 - 1 OZK 12/88. Der Kläger wurde am 10. Mai 1983 wegen einer tastbaren Resistenz (Verhärtung) im Unterbauch vom Bezirkskrankenhaus (Verklagter) stationär aufgenommen. Er wurde am 20. Mai 1983 nach Auflösung der Verhärtung zur ambulanten Weiterbehandlung entlassen. Die am 24. Mai 1983 durchgeführte Rektoskopie (Spiegeluntersuchung des Mastdarms) zeigte keine krankhaften Veränderungen im Darmbereich, die für den weiteren Krankheitsverlauf von Bedeutung waren. Dagegen ergab ein Kolonkontrasteinlauf einen Füllungsdefekt im Blinddarm. Im Befund wurde festgestellt': „Ein infiltrativer Prozeß ist nicht auszuschließen. Kurzfristige Kontrolle oder Coloskopie erforderlich. “ Am 27. Mai 1983 wurde dem Kläger durch seinen behandelnden Arzt mitgeteilt, daß Verdacht auf ein Darmkarzinom bestehe und deshalb ein operativer Eingriff erforderlich sei. Bei Unterlassen der Operation und Bestätigung des Verdachts würde die Überlebenschance höchstens zwei Jahre betragen. Nachdem der Kläger sein Einverständnis zur sofortigen Pro-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie tgjrot werden, sind die Abteilungen verantwort! ich, älTo und Registrierung der Effekten hat nach der Kör-jcndurchsuchung der Verhafteten zu erfolgen.

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