Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 339 (NJ DDR 1989, S. 339); Neue Justiz 8 89 339 nicht beachtet, daß das sog. abstrakte Schuldanerkenntnis mit dem Inhalt und Zweck des ZGB unvereinbar ist (vgl. OG, Urteil vom 28. August 1986 2 OZK 22/86 NJ 1987, Heft 9, S. 385). Es war deshalb zu prüfen, ob und aus welchen Rechtsgründen dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Verklagten zusteht. Die dazu erforderliche Beweiserhebung hat der Senat durchgeführt. Durch Vorlage der Sparbücher des Klägers und des Sohnes R. ist nachgewiesen, daß von November 1983 bis Oktober 1984 von beiden Sparbüchern mehrmals Geldbeträge, insgesamt jeweils 2 740 M abgehoben wurden. Die Zeugin L. (Mutter des Klägers) hat vor dem Senat ausgesagt, daß das auf den Namen des Klägers lautende Sparbuch vor 1976 eingerichtet wurde und zwischen den Ehegatten damals vereinbart worden war, daß die auf dem Sparbuch befindliche Spareinlage dem Kläger zustehen sollte. Es gab keine Absprachen dahingehend, daß die Verfügung über die Spareinlage des vor Inkrafttreten des ZGB errichteten Sparbuchs den Eltern des Klägers Vorbehalten bleiben sollte. Der Kläger ist somit Eigentümer der Guthabenforderung geworden. Die Vernehmung der Zeugin L. hat ergeben, daß die Ehegatten L. in den Jahren 1983 84 erheblich finanziell belastet waren. Es bestand eine Kreditverpflichtung in Höhe von 15 000 M, eine Steuernachzahlungsverpflichtung in Höhe von 2 000 M und die vom Verklagten zu leistende Schadenersatzverpflichtung in Höhe von etwa 1 600 M. Außerdem haben beide Ehegatten von Februar bis Mai 1983 in keinem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden und somit keinen Verdienst erzielt. Die Abhebungen von den Sparbüchern der Söhne J. und R. wui’den vorrangig zur Begleichung der aufgelaufenen Zahlungsverpflichtungen verwendet. Der Verklagte verweist zutreffend darauf, daß gemäß § 12 FGB alle Familienmitglieder entsprechend ihren Möglichkeiten zur Bestreitung ihres Familienaufwandes beizutragen haben. Die den Lebensstandard der Familie bestimmenden Geldleistungen sind jedoch in erster Linie durch die Eltern aus ihrem Arbeitseinkommen zu erbringen. Wenn erforderlich, haben auch die Kinder ggf. mit ihren Ersparnissen zum Familienaufwand beizutragen. Die Geldleistungen der Kinder beschränken sich jedoch im Gegensatz zu denen der Eltern auf einen Beitrag zu den laufenden Kosten der Haushaltsführung in dem Umfang, in dem sie an der Bedürfnisbefriedigung aus dem Fonds der Familie beteiligt sind (vgl. FGB-Kommentar, Berlin 1982, Anm. 1.4. zu § 12 [S. 43]). Nach der Aussage der Zeugin L. sind die abgehobenen Geldbeträge zum überwiegenden Teil für die Deckung der Schuldverbindlichkeiten der Ehegatten verwendet worden. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch die Höhe der von den Sparbüchern beider Kinder zum gleichen Zeitpunkt abgehobenen Geldbeträge. Die Behauptungen des Verklagten, er habe seine Schadenersatzverpflichtung vor dem Jahre 1984 aus eigenen Mitteln beglichen, ist unrichtig. (Wird ausgeführt.) Im weiteren steht nach dem Beweisergebnis fest, daß gegenüber beiden Kindern bereits zum Zeitpunkt der Abhebung der Sparbeträge erklärt worden ist, daß sich die Eltern zur Rückzahlung des Geldes auf das jeweilige Sparbuch verpflichten. Dieser Vereinbarung entsprechen die von beiden Ehegatten L. am 17. Juni 1985 abgegebenen Erklärungen zur Rückzahlung des Geldbetrags von 2 700 M durch den Verklagten an den Kläger und durch die Zeugin L. an den Sohn R. Dieser Erklärung lag zugrunde, daß die Ehegatten über die Sparvermögen beider Kinder verfügt hatten, um die ihnen obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für diese Forderungen hatten die Kinder nicht mit ihrem Sparguthaben einzustehen (§ 12 FGB). Die Beweisaufnahme hat auch nicht bestätigt, daß die Sparbeträge zur Bestreitung des Familienaufwandes verwendet wurden. Es kann im übrigen nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie deshalb nicht vorhanden waren, weil die Eltern zeitweise wegen Nichtarbeit kein Einkommen erzielten bzw. erhebliche, selbst verursachte Schulden hatten. Die Eltern sind gemäß § 43 FGB verpflichtet, die Vermögensangelegenheiten der Kinder so zu regeln, wie es deren Interessen entspricht. Da die Ehegatten L. auf die Sparguthaben ihrer Kinder zurückgegriffen haben, um vorrangig die von ihnen zu verantwortenden Schuldverbindlichkeiten zu begleichen, sind die von ihnen am 17. Juni 1985 abgegebenen Erklärungen nicht als abstrakte Schuldanerkenntnisse zu werten. Die Erklärung des Verklagten vom 17. Juni 1985 basiert auf den bereits zum Zeitpunkt der Abhebung abgegebenen Rückzahlungsverpflichtungen und steht mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang. Der Verklagte ist somit an die übernommene Zahlungsverpflichtung gebunden. Auf die weiteren, zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den geschiedenen Ehegatten L. getroffenen Regelungen zur Verteilung des ehelichen Eigentums kommt es in diesem Verfahren nicht an. Strafrecht §§ 15, 16, 148 StGB. Mit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sind dem Sachverständigen die Tatsachen und Umstände mitzu-tcilen, von denen bei der Begutachtung auszugehen ist. Vom Sachverständigen ist zu verlangen, daß er die Untersuchungsergebnisse anhand der Besonderheiten und Bedingungen der Tat beurteilt und das Gutachten inhaltlich so gestaltet, daß die Begründetheit der getroffenen Feststellung vom Gericht nachgeprüft werden kann. OG, Urteil vom 16. Mai 1989 - 3 OSK 11 89. Das Kreisgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (Vergehen gemäß § 148 Abs. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt und ihn gemäß § 27 StGB verpflichtet, sich einer fachärztlichen Heilbehandlung zu unterziehen. Auf die Berufung stellte das Bezirksgericht das Verfahren gemäß §§ 240 Abs. 2 Ziff. 2, 248 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nach eigener Beweisaufnahme endgültig ein. Diese Entscheidungen beruhen im wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Der 20jährige Angeklagte hat in einer Sonderschuleinrichtung die 8. Klasse abgeschlossen und wird seit 1972 in einer jugendpsychiatrischen Hauptberatung ambulant behandelt. Er hat eine schwerwiegend abnorme Persönlichkeitsentwicklung mit Krankheitswert infolge frühkindlicher Hirnschädigung und schwerer Vernachlässigung in den ersten Monaten nach der Geburt mit den Folgen eines ausgeprägten, chronischen hirnorganischen Psychosyndroms. Am l.Mai 1988 trank der Angeklagte in den Vormittagsstunden 7 Flaschen Bier. Als er danach die 10jährige J. traf, zog er das Mädchen in ein Haus bis an das Ende des Kellergangs, entblößte dessen Unterleib und onanierte. Daraufhin schrie das Kind und lief zu seinen Eltern. Der Angeklagte rannte fort, wurde aber vom Vater des Kindes gestellt und der Volkspolizei übergeben. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit der Tatbegehung 1,5 mg g. Auf der Grundlage des nervenfachärztlichen Gutachtens sahen es sowohl das Kreisgericht als auch das Bezirksgericht als erwiesen an, daß der Angeklagte wegen einer Bewußtseinsstörung infolge der schwerwiegend abnormen Persönlichkeitsbedingungen, der Alkoholintoleranz in Verbindung mit dem Alkoholgenuß und der Wirkung eingenommener Medikamente unfähig war, sich gesellschaftsgemäß zu verhalten. Während das Kreisgericht feststellte, daß sich der Angeklagte schuldhaft in diesen Zustand versetzte (§ 15 Abs. 3 StGB), ging das Bezirksgericht nach Vernehmung der Sachverständigen davon aus, daß ihm die Schädlichkeit von Alkohol im Zusammenhang mit der Medikamentenwirkung nicht bekannt gewesen und er somit am Zustandekommen seiner Zurechnungsunfähigkeit schuldlos gewesen sei (§ 15 Abs. 1 StGB). Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß die Feststellung des Bezirksgerichts, der Angeklagte sei bei Vornahme der sexuellen Handlung zurechnungsunfähig gewesen, vom Beweisergebnis nicht getragen wird.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren an das Gericht weiterzuleiten. Dem Verhafteten ist die Weiterleitung mitzuteilen. Der Verhaftete kann gegen die Verfügung von Disziplinär- und Sicherung smaßnahmen Beschwerde einlegen.

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