Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 340 (NJ DDR 1989, S. 340); 340 Neue Justiz 8/89 Die Sachverständige ist vom Bezirksgericht zwar richtigerweise veranlaßt worden, ihr schriftliches Gutachten in der Hauptverhandlung vorzutragen und zu erläutern. An der Richtigkeit ihrer Darlegungen und Schlußfolgerungen bestehen unter tatbezogenen Anforderungen aber Zweifel. Diese hat das Bezirksgericht nicht erkannt, weil es das Gutachten entgegen der in Abschn. IV Ziff. 1 Buchst, b und 4 der Beweisrichtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 15. Juni 1988 (GBl. I Nr. 15 S. 171; NJ 1988, Heft 8, S. 315) erhobenen verbindlichen Forderung nicht genügend auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft hat. Ein wesentlicher Mangel des Gutachtens besteht darin, daß sich aus ihm nicht eindeutig ergibt, worin sich die Zurechnungsunfähigkeit objektiviert hat, d. h. aus welchen Tatumständen die gutachterliche Schlußfolgerung gezogen wird. Soweit die Sachverständige vor dem Bezirksgericht auf den Erinnerungsverlust des Angeklagten hinwies, steht das nicht nur im Widerspruch zu ihrem schriftlichen Gutachten, sondern auch zum Beweisergebnis. Ihre weitere Aussage, die vom Angeklagten am Morgen eingenommenen Medikamente hätten die Alkoholwirkung potenziert, ist eine bloße Behauptung, und die Angabe im schriftlichen Gutachten, der Angeklagte sei alkoholintolerant, ist nicht ausreichend nachprüfbar begründet. Außerdem ist nicht zu übersehen, daß der gutachterlichen Aussage, der Angeklagte sei infolge einer Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig gewesen, Informationen aus anderen Beweismitteln (Aussagen des Zeugen W., Angaben des geschädigten Kindes, Geständnis des Angeklagten, Protokoll über die Blutalkoholbestimmung) sowie der Tatablauf entgegenstehen. Bedeutsam insoweit sind insbesondere die Hinweise auf zielo'rientiertes Verhalten, Anpassung an unterschiedliche Situationen, Bemühungen, während der Handlung nicht entdeckt zu werden, den Versuch, einer Strafanzeige zu entgehen, logische, sachbezogene Antworten und sonstige Reaktionen bei der Festnahme und der wenig späteren ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit der Blutalkoholfeststellung. Hinzu kommt ein relativ gutes Erinnerungsvermögen, wovon im übrigen auch das Kreisgericht und das Bezirksgericht ausgegangen sind. Hiernach würde unter Berücksichtigung der Menge der genossenen alkoholischen Getränke und der vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung des Trunkenheitsgrades allenfalls von einer erheblich beeinträchtigten Fähigkeit zu gesellschaftsgemäßem Verhalten auszugehen sein ob verursacht allein durch den Alkoholeinfluß oder zusätzlich durch krankhafte oder krankheitswertige Faktoren oder auch Medikamentenwirkung, kann aus dem derzeitigen Beweisergebnis nicht abgeleitet werden, da die gutachterliche Stellungnahme auch für diese Prüfung nicht die erforderliche Grundlage bietet. Die Sachverständige hat insoweit vorgetragen, die Persönlichkeitsbedingungen des Angeklagten hätten tatbezogen generell unabhängig von einem zusätzlichen Alkoholeinfluß eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bewirkt. Dem kann nicht gefolgt werden, denn die für eine krankheitswertige schwerwiegend abnorme Persönlichkeitsentwicklung sowie für ein chronisches hirnorganisches Psychosyndrom angegebenen Auffälligkeiten (u. a. Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration, geringe Handgeschicklichkeit, erhöhte Verführbarkeit) stehen ganz offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Entscheidungssituation und der Deliktsart. Sie können deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 16 Abs. 1 StGB tatbezogen nicht begründen. Es hätte geklärt werden müssen, inwieweit der im Gutachten erwähnten Steuerungsschwäche im Tatbezug Bedeutung zukommt. Das Bezirksgericht hätte deshalb erst nach vollständiger Aufklärung dieser Probleme über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten und die Berufung entscheiden dürfen. Diese Beweisführung muß es mit Hilfe eines weiteren psychiatrischen Gutachtens und unter Beachtung der gegebenen Hinweise auch zu den übrigen sachdienlichen Beweismitteln und -Informationen nachholen. Mit der Beauf- COJ1EPÄAHME 3. BMTTEHEEK nocjie BbiSopoB cyflew h 3ace,aaTejieM: flajibiue yKpenjiaTb npaBOByio 3ainmneHHocTb! 302 X. KJIEHHEP 3na*niMbin flOKyMeHT IpaHijy3CKoii peBOJiwqiiM: fle-KJiapauM npaß weaoBCKa m rpaa;iaHCKiix npaB 304 P. TPAYTMAHH O. MATMAC ripana u 06fl3aHH0CTM öpuraA b cejib-CK0X03BMCTBCHHHbIX npOH3BOACTBCHHbIX KOOHCpaTMBaX 307 M. UIJIErEJIb npaBOcy/we no AejiaM o npecryiuieHHax, CBH3annbix c npHHHHeHMeM Tejiecnoro noBpeKACHHH 309 AMHIIMCTpailllfl II SaKOHHOCTb B. BEPHET ßajibHeMiuee pa3BMTne npaBOBOü paÖOTbi b a/jMHHHcrpa-THBHbix opraiiax 315 X. nOJIb R. OOTT AflMHHMCTpaTHBHbie pCIIICHJifl B CBH3H C B03BCfle-Hwe\t h M3MeHeHHCM nocrpoeK, ocymecTBJiflCMbix HacejieHiieM 316 rocyaapCTBO ii npaBo b ycjiOBimx iiMnepiiaaii j.Ma y. KEnriEH K. 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Es muß verlangen, daß die Untersuchungsergebnisse anhand der Besonderheiten und Bedingungen der Tat beurteilt werden und das Gutachten inhaltlich so gestaltet wird, daß die Begründetheit der getroffenen Feststellungen vom Gericht nachprüfbar ist (Abschn. II Ziff. 1, 2 und 5 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Beiziehung von Sachverständigengutachten für die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit [§§ 15, 16 StGB] und der Schuldfähigkeit [§ 66 StGB] vom 22. März 1989 [NJ 1989, Heft 5, S. 211]; Abschn. III Ziff. 3 und IV Ziff. 4 der Beweisrichtlinie). Sollte das Bezirksgericht im Ergebnis seiner Hauptverhandlung zu der Schlußfolgerung gelangen, daß der Angeklagte nicht zurechnungsunfähig war, wird es die Berufung als unbegründet zurückzuweisen haben. Der Strafausspruch des kreisgerichtlichen Urteils würde allen für diesen Fall möglichen Strafzumessungstatsachen in be- und entlastender Hinsicht Rechnung tragen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 340 (NJ DDR 1989, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 340 (NJ DDR 1989, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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