Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 338 (NJ DDR 1989, S. 338); 338 Neue Justiz 3 89 tiger Wohnraum zur Verfügung steht. Zur Begründung hat es dargelegt: Die Klägerin habe keinen anderen Wohnraum mehr, da sie das Mietverhältnis über ihre Wohnung in S. gekündigt habe. Die Weigerung des Verklagten, der Klägerin den Zutritt zu seiner Wohnung zu 'gestatten, stelle eine mißbräuchliche Rechtsausübung i. S. des § 15 ZGB dar. Die Verpflichtung der Klägerin zur Räumung der Wohnung des Verklagten setze das Vorhandensein anderen Wohnraums voraus. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten mit Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Voraussetzungen des § 157 Abs. 3 ZPO für die Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet haben nicht Vorgelegen. Wiederholt hat das Oberste Gericht entschieden, daß eine Berufung nur dann offensichtlich unbegründet ist, wenn im erstinstanzlichen Verfahren alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände ausreichend aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden und die vom Gericht erster Instanz vorgenommene rechtliche Beurteilung unbedenklich ist (vgl. OG, Urteil vom 31. Oktober 1988 - 1 OZK 12 88 - [NJ 1989, Heft 3, S. 119], sowie die dort genannte Entscheidung). Das Bezirksgericht hat im vorliegenden Fall diese Grundsätze nicht beachtet. Es hat übersehen, daß das Kreisgericht den Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt hat Das Kreisgericht ist von einem Recht der Klägerin auf Wiedereinräumung der Mitbenutzung der Wohnung des Verklagten ausgegangen, ohne zu begründen, auf welche Rechtsgrundlage diese Auffassung gestützt wird. Überdies hat das Kreisgericht mit seiner Entscheidung entgegen § 77 Abs. 1 ZPO der Klägerin über den gestellten Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Wohnung hinausgehend Ansprüche zuerkannt. Entgegen der Rechtsauffassung des Kreisgerichts hat sich der Verklagte berechtigt geweigert, die Klägerin wieder in seine Wohnung aufzunehmen. Das ergibt sich aus folgendem: Die Berechtigung der Klägerin zur Mitbenutzung der Wohnung des Verklagten beruhte allein auf den engen persönlichen Beziehungen zwischen den beiden nicht miteinander verheirateten Partnern. Unstreitig ist die Partnerschaft seit Juli 1988 beendet. Die Klägerin hat die Wohnung des Verklagten am 27. Juli 1988 unter Rückgabe der Schlüssel verlassen und damit den sich aus § 33 Abs. 1 und 2 ZGB ergebenden Räumungsanspruch des Verklagten erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie auch noch über die in S. gelegene Wohnung. Aus dem Schreiben des Rates der Stadt S. vom 17. Oktober 1988 ergibt sich, daß die Klägerin das Mietverhältnis durch Kündigung erst zum 29. August 1988 beendet hat. Zum Zeitpunkt des Urteils des Kreisgerichts vom 26. Oktober 1988 hatte die Klägerin bereits drei Monate außerhalb der Wohnung des Verklagten gewohnt. Ihr Wohnungsproblem hatte sich erst durch die nach der räumlichen Trennung der Prozeßparteien erfolgte Aufgabe ihrer eigenen Wohnung in S. zugespitzt. Bei dieser Sachlage ist die zweifellos dringlich gewordene Klärung des Wohnungsproblems der Klägerin mit gerichtlichen Mitteln nicht lösbar. Die zugunsten der Klägerin vom Kreisgericht ausgesprochene uneingeschränkte Mitbenutzung der Wohnung des Verklagten einschließlich deren Einrichtung würde, noch dazu angesichts der tatsächlichen Wohnverhältnisse, darauf hinauslaufen, zwangsweise die beendete Partnerschaft wieder aufzunehmen. Das hat im Gesetz keine Stütze. Das auf der persönlichen Vereinbarung der Partner beruhende Mitbenutzungsrecht der Klägerin an der Wohnung des Verklagten war mit ihrem Auszug wegen der Beendigung der Partnerschaft erloschen. Eine vorübergehende Aufenthaltsmöglichkeit bis zur dringend notwendigen Bereitstellung eigenen Wohnraums durch die dafür ausschließlich zuständigen Wohnraumlenkungsorgane steht der Klägerin seither in der Wohnung ihrer Eltern zur Verfügung. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts war daher gemäß §162 Abs. 1 ZPO die Entscheidung des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 157 Abs. 3 ZPO, §§ 15, 33 Abs. 1 und 2 ZGB aufzuheben. Da der Sachverhalt lediglich rechtlich anderweitig zu beurteilen war, haben die Voraussetzungen zur abschließenden Entscheidung im Kassationsverfahren Vorgelegen. Auf die Berufung des Verklagten war gemäß § 156 Abs. 1 ZPO das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. § 45 Abs. 3 ZGB; §§ 12, 43 FGB. 1. Das sog. abstrakte Schuldanerkenntnis ist mit dem Inhalt und Zweck des ZGB unvereinbar. Es ist stets zu prüfen, ob und aus welchen Rechtsgründen ein Anspruch besteht. 2. Greifen Eltern zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten (hier: Kredit-, Steuernachzahlungs- und Schadenersatzverpflichtungen) auf das Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder zurück, sind sie zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet. Das folgt daraus, daß Kinder zum Familienaufwand durch Geldleistungen nur insoweit beizutragen brauchen, als es die laufenden Kosten der Haushaltsführung in dem Umfang betrifft, in dem sie an der Bedürfnisbefriedigung aus dem Fonds der Familie beteiligt sind. BG Erfurt, Urteil vom 5. Dezember 1988 BZB 149,88. Der Kläger ist der Sohn des Verklagten. Die Ehe des Verklagten mit der Mutter des Klägers wurde am 18. Juni 1985 rechtskräftig geschieden. Das Erziehungsrecht für die drei Kinder (den Kläger und die Söhne G. und R.) ist der Mutter des Klägers übertragen worden. Der Kläger hat vorgetragen: Seine Eltern hätten sich über die Aufteilung des ehelichen Eigentums geeinigt. Am 17. Juni 1985 habe es eine Vereinbarung über die Ersparnisse der Kinder gegeben. Von den Konten der Kinder R. und J. (Kläger) seien durch die Eltern seit 1983 zur Begleichung von Schulden Geldbeträge abgehoben worden, während der Sohn G. das Sparguthaben auf seinem Konto zum Kauf eines Motorrades verwendet habe. Um eine Benachteiligung der beiden anderen Söhne zu vermeiden, habe sich der Verklagte am 17. Juni 1985 verpflichtet, an den Kläger innerhalb von 2* Jahren einen Betrag von 2 700 M zu zahlen. Eine gleichlautende Verpflichtung habe die Mutter gegenüber dem Sohn R. übernommen. Der Verklagte weigere sich, die nunmehr fällig gewordene Zahlung zu leisten. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2 700 M nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Der vom Sparbuch des Klägers abgehobene Gesamtbetrag sei seinerzeit für den Familienaufwand verwendet worden. Es habe damals in der Familie eine Notlage bestanden. Um Lebensmittel kaufen zu können, habe man auf die Ersparnisse des Klägers zurückgegriffen. In einer solchen Situation sei gemäß § 12 Abs. 1 FGB auch der Kläger verpflichtet gewesen, mit seinen Ersparnissen zum Familienaufwand beizutragen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die abgehobenen Beträge für die Befriedigung der Familienbedürfnisse und somit auch für den Kläger verwendet worden seien. Deshalb bestehe keine rechtliche Möglichkeit, die in der Vereinbarung enthaltene Forderung durchzusetzen. Das Kreisgericht hat den Verklagten dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zwischen dem Verklagten und seiner geschiedenen Ehefrau getroffene Vereinbarung vom 17. Juni 1985 widerspreche nicht den Bestimmungen des ZGB. Es handele sich dabei nicht um ein Schenkungsversprechen, sondern um eine Rückzahlungsverpflichtung des Verklagten, an die er gebunden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Entscheidung des Kreisgerichts ist im Ergebnis der ergänzenden Beweiserhebung des Senats zuzustimmen. Der Kläger stützt seine Forderung auf die vom Verklagten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung seiner Ehe am 17. Juni 1985 abgegebene Erklärung, die folgenden Wortlaut hat: „Hiermit verspreche ich, meinem Sohn J. den Betrag von 2 700 M innerhalb von 2*'2 Jahren zurückzuzahlen.“ Soweit das Kreisgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß sich die Zahlungsverpflichtung des Verklagten aus dieser schriftlichen Erklärung ableitet, hat es;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit der bauliche oder andere technische Veränderungen an Truppenübungsplätzen und Objekten der die an Magistralen der Deutschen Reichsbahn Liegen, zur Beseitigung der Gefährdung der Sicherheit-irn Bänverkehr eingeleitet wurden.

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