Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 91 (NJ DDR 1989, S. 91); Neue Justiz 3/89 des bereits rechtskräftig festgestellten Schadenersatzanspruchs Grundlage der Wertfestsetzung sein kann, sondern daß Gegenstand des Verfahrens die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung ist. Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensgegenstandes sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers hat die Festsetzung des Gebührenwerts auf der Grundlage des §172 Abs. 4 ZPO zu erfolgen; dabei sollte ein Wert von 500 M nicht überschritten werden. Wirkungen der Rechtskraft der Entscheidung Hat das Gericht dem Antrag auf staatliche Vorauszahlung stattgegeben, ist der Beschluß nach Eintritt der Rechtskraft in einer vom Gericht zu überwachenden Frist und mit Rechts-kraftvermerk des Sekretärs versehen an die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR zu übersenden (§ 12 Abs. 2 Satz 2). Diese ist nach Zugang der Entscheidung verpflichtet, diö staatliche Vorauszahlung in der vom Gericht festgelegten Höhe an den Antragsteller vorzunehmen (§ 14 i. V. m. § 2 Abs. 3). Mit der Zahlung an den Geschädigten geht dessen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger in Höhe der erbrachten Leistung auf die Staatliche Versicherung der DDR über (§ 14 Abs. 2 Satz 2). Sie wird damit kraft Gesetzes Rechtsnachfolger des Geschädigten und ist gemäß § 14 Abs. 3 verpflichtet, den auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger durchzusetzen. Um die Vollstreckung weiter, betreiben zu können, hat die Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung dem Gericht die erfolgte Auszahlung an den Geschädigten nachzuweisen und die Umschreibung des Schuldtitels auf sie als neuen Gläubiger zu veranlassen (§ 90 Abs. 3 ZPO). Sie ist berechtigt, vom Schädiger einen Aufschlag in Höhe von 15 Prozent der an den Geschädigten geleisteten Vorauszahlung zu erheben (§ 14 Abs. 4). Gewährung der Vorauszahlung in besonderen Fällen Ist der einem Bürger durch einen Straftäter zugefügte Schaden zwar in eine der o. g. drei Fallgruppen (§§ 3 bis 6) einzuordnen, sind aber die nach dem Gesetz weiterhin erforderlichen Voraussetzungen für eine staatliche Vorauszahlung nicht erfüllt, besteht kein Anspruch. Zur Vermeidung von Härten enthält das Gesetz in § 13 eine Billigkeitsregelung, die vorsieht, daß in solchen Fällen z. B. wenn einem Bürger der DDR im Ausland durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde oder wenn der Schaden Folge einer vor dem 1. Januar 1985 begangenen Straftat ist ausnahmsweise eine staatliche Vorauszahlung gewährt werden kann. Die Entscheidung darüber trifft der Minister der Justiz. 91 Ausgleichszahlung ohne Vollstreckungstitel Das Gesetz berücksichtigt auch die selten vorkommenden Fälle, in denen ein durch eine Straftat geschädigter Bürger keine gerichtliche Entscheidung zum Schadenersatz und damit keinen Vollstreckungstitel erlangen kann, weil der Schädiger unbekannt ist oder gegen ihn aus anderen Gründen ein gerichtliches Verfahren nicht durchgeführt werden kann (z. B. weil er nicht schuldfähig ist). Liegen aber die Voraussetzungen für eine staatliche Vorauszahlung (§§ 3 bis 6) vor, kann dem geschädigten Bürger zur Vermeidung von Härten eine Ausgleichszahlung bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens gewährt werden (§ 15). Der Begriff „Ausgleichszahlung“ soll hier verdeutlichen, daß es sich nicht um eine Vorauszahlung handelt; diese setzt ja das Bestehen einer gerichtlich festgestellten Schadenersatzverpflichtung voraus. Die als Ausgleichszahlung zu gewährenden Leistungen tragen somit einen anderen rechtlichen Charakter. Sie sind als finanzielle Unterstützung des Geschädigten zu betrachten, bei der der nachgewiesene Schaden aber nicht die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs Grundlage der Zahlung ist. Nach § 15 Abs. 2 ist der Staatsanwalt für die Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichszahlung zuständig, unabhängig davon, ob sich das Verfahren in der Ermittlung befindet oder ob z. B. die eine Schuldfähigkeit des Schädigers verneinenden Gründe im gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden. Dem geschädigten Bürger steht auch hier ein Antragsrecht zu. Der Antrag ist an den Staatsanwalt des Bezirks zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich das Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war. Dem Antrag sollten zum Nachweis der Höhe des Schadens alle Unterlagen beigefügt werden, die über Art und Umfang der Schädigung Aufschluß geben. Ist der Bürger mit der Festlegung des Staatsanwalts des Bezirks nicht einverstanden, steht ihm das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Hierüber entscheidet der Generalstaatsanwalt der DDR endgültig. Die Bestimmungen der StPO (vgl. § 91) finden entsprechende Anwendung. Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des zuerkannten Betrags durch die Staatliche Versicherung der DDR an den geschädigten Bürger geleistet (§ 15 Abs. 4). Wird ein zunächst unbekannt gebliebener Straftäter später ermittelt, informiert der Staatsanwalt des Bezirks darüber die Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung, die die Ausgleichszahlung an den Geschädigten vorgenommen hat. Diese wird damit in die Lage versetzt, eine Schadenersatzverurteilung des Straftäters herbeizuführen und den in Höhe der Ausgleichszahlung auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Straftäter durchzusetzen. Realisierung völkerrechtlicher Verpflichtungen im 5. Strafrechtsänderungsgesetz Dr. HEINZ DUFT, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Mit dem 5. Strafrechtsänderungsgesetz (5. StÄG)* 1 1 werden u. a. Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen realisiert. Diese Transformation von Völkerrecht in das Strafrecht bestätigt erneut die rechtspolitische Position der DDR, als gleichberechtigter, souveräner Staat die in völkerrechtlichen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu erfüllen. Das dient der Festigung des Vertrauens in den Beziehungen zwischen den Staaten, der Zusammenarbeit zum Nutzen einer friedlichen Welt und der weiteren Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung.2 Seit ihrer Gründung hat die DDR die Achtung und Wahrung der allgemein anerkannten, dem Frieden und der fried- lichen Zusammenarbeit dienenden Regeln des Völkerrechts zu einem Grundanliegen ihrer Innen- und Außenpolitik gemacht. Konsequent wurden die völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung insbeson- 1 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuches, des Zollgesetzes, des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, des Strafregistergesetzes, des Devisengesetzes, des Kulturgutschutzgesetzes, des Luftfahrtgesetzes und des Gesetzes über das Post- und Femmeldewesen (5. Strafrechtsänderungsgesetz) vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 335). Vgl. dazu H.-J. Heusinger, „Die Rechtssicherheit der Bürger unseres Landes wird ständig vervollkommnet“, NJ 1989, Heft 1, S. 3 f.; S. Wittenbeck, „Ausgestaltung des Strafrechts durch das 5. Strafrechtsänderungsgesetz“, NJ 1989, Heft 2, S. 52 ff. 2 Vgl. „Aus dem Abschließenden Dokument des Wiener Treffens“, ND vom 21./22. Januar 1989, S. 5.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 91 (NJ DDR 1989, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 91 (NJ DDR 1989, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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