Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 92 (NJ DDR 1989, S. 92); 92 Neue Justiz 3/89 dere zur Strafverfolgung der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Straftaten mit internationalem Charakter erfüllt.3 Die DDR hat bereits vor ihrer Aufnahme in die UNO eindeutig gezeigt, daß sie sich eui das Potsdamer Abkommen und andere Nachkriegsdokumente sowie an ausdrücklich als wiederanwendbar erklärte völkerrechtliche Vereinbarungen gebunden fühlt, und ihre innerstaatliche Gesetzgebung entsprechend gestaltet.4 Als Mitglied der UNO und ihrer Spezialorganisationen hat sie aktiv am Zustandekommen zahlreicher internationaler Abkommen mitgewirkt. Im Ergebnis der konstruktiven, auf die Sicherung des Friedens gerichteten Politik des Dialogs und der Zusammenarbeit wurde in den letzten Jahren das Strafrecht auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge noch stärker in den Schutz bestimmter Lebensbereiche einbezogen. Das widerspiegelt sich beispielsweise in der Mitwirkung der DDR an der Erarbeitung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit.5 Dieser Haltung entspricht auch der Beitritt zu völkerrechtlichen Verträgen über die Sicherheit der zivilen Luftfahrt und der internationalen Seeschiffahrt, über die Atomsicherheit, über den Kampf gegen den Terrorismus und den illegalen Drogenhandel sowie die Realisierung der Verpflichtungen aus diesen Verträgen im Strafrecht der DDR.6 Strafbestimmungen zur internationalen Verkehrssicherheit Um den ordnungsgemäßen Ablauf sowie die Sicherheit bei wichtigen internationalen Verkehrsverbindungen zwischen den Staaten zu gewährleisten, wurden gemeinsame Interessensphären unter den Schutz strafrechtlicher Regelungen gestellt. Das führte auf dem Gebiet der internationalen Verkehrssicherheit zur weiteren Ausprägung des Schutzes vor Straftaten mit internationalem Charakter. In Ergänzung der Konvention über die Bekämpfung der rechtswidrigen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag 1970) und vor allem der Konvention zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal 1971)7 wurden durch das Protokoll zur Bekämpfung rechtswidriger Gewalthandlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen (Montreal 1988)8 9 10 11, diese Flughäfen unter den Schutz vor terroristischen Gewaltakten gestellt. Mit der Resolution 40/61 der UN-Vollversammlung vom 9. Dezember 1985 wurde u. a. die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auf gef ordert, das Problem des Terrorismus an Bord von Schiffen oder gegen Schiffe zu untersuchen und angemessene vorbeugende Maßnahmen zu empfehlen. Nach mehreren Verhandlungsrunden auf Vorkonferenzen im März 1987 in London und im Mai 1987 in Rom wurde im März 1988 auf der Internationalen Konferenz in Rom die Konvention zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt sowie das Protokoll zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit fest verankerter Plattformen auf dem Festlandsockel3 im Konsens angenommen. Diese völkerrechtlichen Dokumente sind bedeutsam für den Ausbau der Verpflichtung aller Staaten, ihre innerstaatliche Rechtsordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten gegen die Sicherheit des internationalen Verkehrs der Luft- und Seeschiffahrt entsprechend auszugestalten. So verpflichteten sich die Partnerstaaten dieser Dokumente16 u. a., die darin beschriebenen rechtswidrigen Handlungen (terroristische Gewaltakte) in ihrem nationalen Strafrecht unter schwere Strafe zu stellen und vor allem jeden Täter entweder selbst zu bestrafen oder zur Strafverfolgung an einen anderen betroffenen Vertragsstaat auszuliefern.11 Ausgehend von ihrer Grundposition zu Straftaten mit internationalem Charakter hatte die DDR bereits an der Herausbildung der strafrechtlichen Regelungen in den völkerrechtlichen Verträgen mitgewirkt. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für die Präzisierung und weitere Vervollkommnung des Strafrechts der DDR wurden mit dem 5. StÄG in kürzester Frist realisiert. Der in das StGB eingefügte Tatbestand der Entführung von Schiffen (§ 197 a StGB) beruht auf der Konvention zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt sowie auf dem Protokoll zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit fest verankerter Plattformen auf dem Festlandsockel. Diese neue Bestimmung stellt Handlungen unter Strafe, mit denen der oder die Täter sich gewaltsam eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform bemächtigen oder sich die Kontrolle darüber verschaffen. Obwohl eine solche Handlung zweifellos terroristischen Charakter trägt und eine erhebliche Rechtswidrigkeit, häufig sogar Gesellschaftsgefährlichkeit (Verbrechenscharakter) hat, ist ein derartiger Angriff in der Regel nicht als staatsfeindliches Verbrechen zu charakterisieren. Dieser Tatbestand war daher in den 3. Abschnitt des 7. Kapitels des StGB (Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn-und Straßenverkehr, der Luftfahrt und der Schiffahrt) aufzunehmen. Erfaßt werden alle Formen der Anwendung oder Androhung von Gewalt sowohl gegen Personen als auch gegen Sachen (z. B. gegen ein Schiff, eine fest verankerte Plattform, wesentliche Einrichtungen eines Schiffes, Einrichtungen der Navigation der Seeschiffahrt) sowie andere Formen der Einschüchterung, durch die sich jemand eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform bemächtigt bzw. die Kontrolle darüber verschafft (§ 197 a Abs. 1 StGB). Als Gefährdungsdelikt ist Abs. 2 dieser Bestimmung ausgestaltet. Er erfaßt vorsätzliche Handlungen, durch die die Sicherheit einer fest verankerten Plattform bzw. die sichere Navigation eines Schiffes gefährdet wird. Nach entsprechender Auswertung internationaler Terrorakte wurde sowohl in die Konvention als auch in § 197 a Abs. 2 Ziff. 5 StGB die vorsätzliche Übermittlung falscher Informationen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit als Tatbestandsmerkmal aufgenommen. Der schwere Fäll nach § 197 a Abs. 3 StGB setzt den Eintritt erheblicher Folgen bzw. die Subjekteigenschaft als Rädelsführer voraus. Die Legaldefinitionen „Schiff“ und „fest 3 Vgl. Art. 6, 8 und 91 Verf.; § 84 und die Tatbestände des 1. Kapitels des StGB; Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 (Bkm. vom 14. Januar 1974 [GBl. n Nr. 11 S. 185]). Auf dem Gebiet der DDR wurden 12 879 Kriegsverbrecher und Verbrecher gegen die Menschlichkeit rechtskräftig verurteilt (vgl. „Völkerrechtliches Gebot“, ND vom 26./27. November 1988, S. 2). Zu den Straftaten mit internationalem Charakter werden in der nationalen und überwiegend auch in der internationalen Strafrechtswissenschaft diejenigen strafbaren Handlungen gerechnet, die die Interessen mehrerer Staaten verletzen. Es sind solche Straftaten, deren Verhütung und Bekämpfung im Interesse der Zusammenarbeit der Staaten erforderlich ist. Sie müssen als solche nicht unbedingt von der Gesamtheit der Staaten, z. B. der Gesamtheit der UN-Mitgliedstaaten, anerkannt sein. 4 Zu den völkerrechtlichen Vereinbarungen, deren Wiederanwendung ausdrücklich erklärt wurde, vgl. Bkm. vom 16 April 1959 über die Wiederanwendung multilateraler Übereinkommen (GBl. I Nr. 30 S. 505). Vgl. dazu auch die in der Anmerkung zu § 80 StGB aufgeführten völkerrechtlichen Abkommen und Übereinkünfte in der Textausgabe des StGB, Berlin 1986, S. 41. 5 Vgl. G. Görner/G. Schmitt, „Ausarbeitung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit dringliche Aufgabe der UNO“, NJ 1986, Heft 9, S. 353 ff. 6 Vgl. auch die mit dem 3. StÄG vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139) erfolgte Neufassung des § 109 StGB (Gefährdung der internationalen Beziehungen) und das Atomenergiegesetz vom 8. Dezember 1983 (GBl. I Nr. 34 S. 325), das der Konvention über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 3. März 1980 (Bkm. vom 13. März 1987 [GBl. H Nr. 4 S. 25]) Rechnung trägt. Vgl. weiter H. Schindler, „Kampfansage an ,Pest der Neuzeit' UNO-Kon-ferenz verabschiedete Konvention gegen illegalen Handel mit Suchtmitteln“, ND vom 17. Januar 1989, S. 6. 7 Konvention über die Bekämpfung der rechtswidrigen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970 (Bkm. vom 15. November 1971 [GBl. I Nr. 9 S. 159]) und Konvention zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971 (Bkm. vom 15. Mai 1972 [GBl. I Nr. 8 S. 100]). 8 Protokoll zur Bekämpfung rechtswidriger Gewalthandlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, vom 24. Februar 1988 (Vgl. Gesetz vom 14. Dezember 1988 [GBl. II 1989 Nr. 1 S. 1]). 9 Vgl. Gesetz zur Konvention zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt vom 10. März 1988 (GBl. H Nr. 1 S. 4) sowie das Gesetz zum Protokoll zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen gegen die Sicherheit fest verankerter Plattformen auf dem Festlandsockel vom 10. März 1988 (GBl. II 1989 Nr. 1 S. 12). 10 An der Konferenz in Montreal hatten 81 und an der in Rom 74 Staaten teilgenommen; weitere Staaten hatten Beobachter und internationale Organisationen Vertreter entsandt. 11 Zur Übernahme bzw. Übertragung der Strafverfolgung vgl. E. Buchholz, „Rechtsfragen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts“, NJ 1988, Heft 10, S. 399 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, hat der Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft nicht umfassend zu gewährleisten.

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