Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 90 (NJ DDR 1989, S. 90); 90 Neue Justiz 3/89 den kann. Für die Fälle, in denen in Wahrnehmung staatlicher bzw. gesellschaftlicher Interessen handelnde Bürger durch Straftaten geschädigt wurden (§ 6), ist eine Beschränkung der Vorauszahlung nicht möglich. Das Verfahren für die Gewährung staatlicher Vorauszahlung Der Anspruch auf Schadenersatzvorauszahlung ist unbeschadet der ihm zugrunde liegenden zivilrechtlichen Leistungsverpflichtung des Schädigers verwaltungsrechtlicher Natur und somit eine „andere Rechtsangelegenheit“ i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 GVG, über die die Gerichte nur dann verhandeln und entscheiden, wenn das durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird. Mit § 2 Abs. 2 wird der Gerichtsweg für Angelegenheiten der Schadenersatzvorauszahlung eröffnet. Die gerichtliche Tätigkeit in diesen Angelegenheiten ist als besondere Verfahrensart ausgestaltet. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Klärung von Rechtsbeziehungen zwischen (zwei) Prozeßparteien, sondern die Feststellung, inwieweit die Voraussetzungen für eine staatliche Vorauszahlung vorliegen, d. h. es geht um die Prüfung eines tatsächlichen und rechtlichen Zustandes und seiner Auswirkung auf das einem Bürger zustehende Recht. Dieser Spezifik tragen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes Rechnung; im übrigen finden die Bestimmungen der ZPO entsprechende Anwendung (§ 12 Abs. 7). Zuständigkeit des Gerichts Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung ist dasjenige Kreisgericht, bei dem die Vollstreckung durchzuführen ist (§ 11 Abs. 1). Das wird in der Regel das Gericht sein, das im Straf- oder Zivilverfahren über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten entschieden hat. Ist für die Vollstreckung ein Gericht außerhalb der DDR zuständig, z. B. weil der Schädiger Ausländer und nicht oder nicht mehr in der DDR wohnhaft ist, obliegt die Entscheidung dem für den Wohnsitz des geschädigten Bürgers (Gläubigers) zuständigen Kreisgericht. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist die zu bildende Kammer für Verwaltungsrecht. Antrags berechtigung Das gerichtliche Verfahren wird durch Antrag des Geschädigten eingeleitet (§ 10). Einen Antrag kann derjenige stellen, dem der Schaden durch eine Straftat auf dem Staatsgebiet der DDR zugefügt wurde. Antragsberechtigt sind Staatsbürger der DDR sowie Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR. Unter länger befristetem Aufenthalt sind insbesondere solche Zeiträume zu verstehen, die für eine Berufsausbildung, Berufsausübung oder ein Studium vorgesehen sind.9 Davon ausgehend, daß ständig oder länger in der DDR weilende Ausländer in das gesellschaftliche Leben am Aufenthaltsort integriert sind, erstreckt sich der vom Territorialprinzip bestimmte Schutz der Rechte durch Straftaten Geschädigter auch auf diese Personengruppe. Ausländer, die sich in der DDR kurzbefristet (aus dienstlichen, privaten oder touristischen Gründen) oder während des Transits aufhalten, sind nicht antragsberechtigt. Anforderungen an den Antrag Die an den Antrag des Geschädigten zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus § 11 Abs. 2 des Gesetzes sowie aus §§ 8 Abs. 2, 12 ZPO. Danach ist der Antrag schriftlich beim Kreisgericht einzureichen. Der geschädigte Bürger kann verlangen, daß der Antrag von der Rechtsantragstelle des Kreisgerichts aufgenommen wird. Er kann sich auch durch einen in der DDR zugelassenen Rechtsanwalt oder einen anderen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: 1. Anschrift, berufliche Tätigkeit und Arbeitsstelle des Antragstellers; 2. die Bezeichnung des angerufenen Gerichts; 3. die Bezifferung des geltend gemachten Vorauszahlungsanspruchs mit entsprechender Begründung unter Beifügung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der verbindlichen gerichtlichen Einigung bzw. soweit im Strafverfahren abschließend entschieden wurde eines Auszugs aus der Entscheidungsformel und den Entscheidungsgründen und, soweit Vorauszahlung für Kosten der Rechtsverfolgung beantragt wird, des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Schädiger; 4. Darlegung der erfolglos verlaufenen Bemühungen zur Durchsetzung der Schadenersatzforderung unter Beifügung entsprechender Unterlagen; 5. die Unterschrift des Antragstellers. Gerichtliche Entscheidung über den Antrag Eine sachgerechte Entscheidung des Gerichts über den Antrag setzt die genaue Kenntnis der dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegenden Strafsache und sofern im Strafverfahren nicht abschließend entschieden wurde des anschließenden Zivilverfahrens voraus. Der Vorsitzende der Kammer hat deshalb in aller Regel die Verfahrensakten beizuziehen (z. B., um sich anhand der darin enthaltenen ärztlichen Gutachten Kenntnis über die Schwere eines Gesundheitsschadens des Antragstellers zu verschaffen). Läßt sich anhand der dem Antrag beigefügten Unterlagen und der beigezogenen Sachakten einschließlich der Vollstreckungsakten zweifelsfrei feststellen, daß der Anspruch auf Schadenersatzvorauszahlung berechtigt ist, bedarf es keiner mündlichen Verhandlung. Ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich, z. B. zum Umfang der Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse oder zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers, kann das Gericht vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen und zu deren Vorbereitung gemäß § 33 ZPO Auskünfte oder Stellungnahmen staatlicher Organe, Einrichtungen oder Betriebe einholen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht durch Beschluß (§ 12 Abs. 1). Außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein; nach mündlicher Verhandlung entscheidet die Kammer in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Schöffen. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen (§ 12 Abs. 2). Rechtsmittel Gegen den gerichtlichen Beschluß steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 12 Abs. 3). Sie ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Kreisgericht einzulegen, das den Beschluß getroffen hat. Auf Verlangen des Antragstellers ist die Beschwerde von der Rechtsantragstelle des Kreisgerichts aufzunehmen. Hält das Kreisgericht die Beschwerde in vollem Umfang für berechtigt, hat es seinen Beschluß zu ändern; anderenfalls ist die Beschwerde binnen einer Woche nach Eingang dem Bezirksgericht vorzulegen (§12 Abs. 4). Der zuständige Senat des Bezirksgerichts entscheidet endgültig. Auch er kann, soweit er es für erforderlich hält, vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen. Kosten des Verfahrens Für das gerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten werden dem Antragsteller nicht erstattet (§ 12 Abs. 6). Hat er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt, muß er die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen selbst tragen. Wurde eine besondere Gebührenvereinbarung nicht getroffen (vgl. § 14 Abs. 1 RAGO), ist für die Berechnung der Gebühr die gerichtliche Wertfestsetzung maßgebend und ein entsprechender Antrag auf Festsetzung gemäß § 171 ZPO am Platze. Das Gericht hat zu beachten, daß hier nicht die Höhe 9 Vgl. auch § 1 Abs. 3 der AO über den Aufenthalt von Ausländern in der DDR (AusländerAO - AAO -) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 90 (NJ DDR 1989, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 90 (NJ DDR 1989, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsführer bei der Erarbeitung von Wer-isWer-Informationen zu verstärken. Ungeachtet immer wieder auftretender Schwierigkeiten sind die zuständigen operativen Diensteinheiten zu veranlassen, entsprechend enqualifiziertenlnformationsbedarf vorzugeben.

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