Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 335 (NJ DDR 1985, S. 335); Neue Justiz 8/85 335 der erhobenen Beschuldigung, die die Zuständigkeit des Obersten Gerichts in erster und zweiter Instanz bzw. des Bezirksgerichts in erster Instanz begründet (§63 Abs. 1 StPO), und die Erfordernisse der Sache, insbesondere dann, wenn der Angeklagte durch physische Mängel (z. B. stumm, taub oder blind) oder psychische Mängel (z. B. geistig zurückgeblieben oder schwachsinnig) in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte behindert ist oder wenn er die Sprache, in der das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, nicht beherrscht (§ 63 Abs. 2 StPO). Bei einem Jugendlichen werden außerdem die Besonderheiten der jugendlichen Persönlichkeit berücksichtigt. Ihm ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn dem Erziehungsberechtigten die entsprechenden Rechte entzogen sind oder die Bestellung wegen der Persönlichkeit des Jugendlichen oder der Schwierigkeit der Sache geboten erscheint (§ 72 Abs. 2 StPO) .5 Die Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers wird dadurch unterstrichen, daß auf diese Bestellung nicht verzichtet werden kann, wenn das Verfahren in erster oder zweiter Instanz vor dem Obersten Gericht oder in erster Instanz vor dem Bezirksgericht durchgeführt wird (§ 63 Abs. 5 StPO). Im Unterschied zu diesen Fällen, in denen ein Verteidiger zu bestellen ist, liegen den darüber hinaus verbleibenden Fällen, in denen ein Verteidiger gewählt werden kann, im wesentlichen einfache, überschaubare sowie in rechtlicher Hinsicht unkomplizierte Sachverhalte zugrunde, und der Angeklagte ist bei der Wahrnehmung seiner Rechte nicht durch physische oder psychische Mängel beeinträchtigt. Hier besteht kein gesellschaftliches Erfordernis, unter allen Umständen auch um den Preis einer erheblichen Verzögerung bzw. teilweisen Wiederholung des Verfahrens zu gewährleisten, daß der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird. Diesem Unterschied müssen auch die differenzierten Konsequenzen entsprechen, die beim Ausbleiben des Verteidigers änzuwenden sind. Stellt der Angeklagte in den Fällen des § 65 Abs. 2 Satz 2 StPO nach entsprechender Belehrung einen Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins oder aüf Unterbrechung der Hauptverhandlung, so hat das Gericht „zu prüfen“, ob diesem Antrag „zur Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung“ stattzugeben ist oder nicht. Diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes entsprechen auch die Regelungen über die Anwesenheitspflicht des Verteidigers (§ 216 Abs. 2 StPO) und das Recht, bei Verhinderung des Verteidigers die Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung zu beantragen (§217 Abs. 2 StPO).5 6 G. Gysi hält u. a. auch dann eine Prüfung durch das Gericht für erforderlich, wenn sich der Angeklagte nicht oder nicht intensiv genug um die Beauftragung eines Verteidigers bemüht hat, obwohl ihm das möglich war, oder wenn er lediglich die Verzögerung des Verfahrens anstrebt. Dabei ist jedoch ausdrücklich auf die Fälle der sog. notwendigen Verteidigung hinzuweisen, in denen das Gericht selbst bei einem derartigen Verhalten des Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen hat. Liegt hingegen kein derartiger Fall vor, dann darf das Gericht eine Verzögerung des Verfahrens nur zulassen, wenn sich aus der Sach- oder Rechtslage in Verbindung mit den persönlichen Fähigkeiten des Angeklagten dafür ernsthafte Gründe ergeben. Die Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung' ist danach zu beurteilen, ob die gesetzlichen Regelungen über die notwendige Verteidigung beachtet wurden und ob der Angeklagte bei der Wahrnehmung der sich aus §61 StPO ergebenden Rechte beeinträchtigt wurde. Jeder Beschuldigte oder Angeklagte ist berechtigt, sich den „Verteidiger seines Vertrauens“ zu wählen. Ist der von ihm gewählte Rechtsanwalt infolge Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen (z. B. beruflicher Überlastung) nicht in der Lage, in dem für die Hauptverhandlung vorgesehenen Zeitraum im Verfahren tätig zu werden und seine Aufgaben wahrzunehmen, so kann der Angeklagte nicht darauf bestehen, ohne Rücksicht auf eine Verzögerung des Verfahrens von diesem Rechtsanwalt verteidigt zu werden. Er kann die Wahl eines anderen Rechtsanwalts nicht deshalb ablehnen, weil dieser ihm persönlich nicht bekannt ist. Eine Ablehnung kann aber im Einzelfall begründet sein, wenn der betreffende Rechtsanwalt z. B. in einem früheren Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtsstreit die Gegenpartei vertreten hat oder wenn Bei anderen gelesen Mm BRDr Zinssätze unter 30 Prozent sind nicht sittenwidrig I NJ 1984, Heft 4, S. 146 f., hatten toir Auszüge aus einem in der „Zeitschrift für Rechtspolitik“ (Frankfurt am Main/München) 1984, Heft 1, S. 1 ff. erschienenen Beitrag von H.de With/A. Nack veröffentlicht, in dem dargelegt worden war, daß in der BRD viele Hunderttausend Bürger, die einen Konsumentenkredit auf genommen haben, durch Arbeitslosigkeit und Kreditwucher in eine ausweglose Situation geraten sind und auf Jahrzehnte hinaus in Not leben müssen. Die nachfolgende Passage, die wir einem Aufsatz von Prof. Dr. Hermann-Josef Bunte (Hagen!Bielefeld) zum Thema „Rechtsanwendungsprobltwm im Bereich des Konsumentenkredits“ entnehmen (Neue Juristische Wochenschrift [MünchenJFrankfurt am Main] 1985, Heft 13, S. 705 ff.) illustriert, welche Zinssätze in der BRD bei Konsumentenkrediten üblich sind. Ein Blick in die 1979/1980 neu bzw. erstmals aufgelegten drei Großlcommentare zu §138 BGB (Mayer-Maiy, in: MünchKomm, 1978; Soergel-Hefermehl, BGB, II.Aufl., 1978; Staudinger-Dilcher, 12. Aufl., 1980) reicht als Beleg dafür aus, daß bis zu diesem Zeitpunkt niemand auf den Gedanken kam, Konsu-merrtenratenkreditverträge mit Zinssätzen unter 25 % könnten durch einen Vergleich mit dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten sog. Schwerpunktzins, durch Einbeziehung der belastenden Kreditbedingungen und der sonstigen Kreditkosten und durch die Vermutung des Sittenwidrigkeitsbewußtseins für sittenwidrig gehalten werden. Im Gegenteil: Eine 1978 erschienene Dissertation zu diesem Problem kam nach gründlicher Analyse der Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß „ein Effektivzinssatz unter 30 % in der BRD nicht angreifbar“ sei (Rühle, Das Wucherverbot, effektiver Schutz des Verbrauchers vor überhöhten Preisen?, 1978, S. 45). In einer 1980 erschienenen Kommentierung zum Darlehnszinssatz heißt es, daß zwischen 25 % und 30 % Effektivzinssatz offenbar die Grenze liege (H. P. Westermann, in: MünchKomm, §608 Rdnr. 10), und Had-ding stellte In seinem Gutachten für den 53. Deutschen Juristentag 1980 (S. 218) fest, daß Einheitlichkeit insoweit bestehe, als Zinssätze unter 30 % ausnahmslos als nicht gegen die guten Sitten verstoßend angesehen worden seien. zwischen ihm und dem Angeklagten persönliche Differenzen bestehen. Ob das Gericht bei Abwesenheit des Verteidigers einen neuen Hauptverhandlungstermin anberaumt oder die Hauptverhandlung ohne den Verteidiger durchführt, entscheidet das Gericht auf der Grundlage des § 217 Abs. 2 StPO entsprechend den genannten objektiven Kriterien. Es kann auch zunächst durch telefonische Rückfrage klären, ob dem Verteidiger die unverzügliche Wahrnehmung seiner Aufgaben möglich ist, und ggf. die Hauptverhandlung kurze Zeit später nach dessen Ankunft beginnen. Ist ein anderer Rechtsanwalt in der Lage, kurzfristig die Verteidigung nach angemessener Vorbereitungszeit zu übernehmen, kann nach entsprechender Unterbrechung die Hauptverhandlung fortgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß der Angeklagte damit einverstanden ist und daß die Hauptverhandlung nicht vertagt werden muß. Gibt es diese Möglichkeiten nicht, dann kann das Gericht den Antrag des Angeklagten auf Unterbrechung der Hauptverhandlung oder Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung zurückweisen und ohne Verteidiger verhandeln. Bei dieser Entscheidung sind die Sach- und Rechtslage und im Verhältnis dazu auch die persönlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, die bei dem Angeklagten für die Wahrnehmung seiner Rechte gegeben sind. Für diese Entscheidung gelten natürlich andere Maßstäbe als bei der Prüfung der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung.7 5 Zur Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung im Kassationsverfahren gegen Jugendliche vgl. den Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht vom 11. Januar 1982 (OG-Informationen 1982, Nr. 1, S. 57). 6 Zu den Kriterien für die in diesen Fällen zu treffenden Entscheidungen vgl. F. Mühlberger, a. a. O., S. 636. 7 Vgl. F. Mühlberger, a. a. O., S. 636.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 335 (NJ DDR 1985, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 335 (NJ DDR 1985, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstobjekte die Maßnahmen zur Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur die Maßnahmen der nachrichten-technischen Sicherstellung die Durchführung der spezifischen operativen Maßnahmen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind stellen insgesamt hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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