Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 516 (NJ DDR 1985, S. 516); 516 Neue Justiz 12/85 Die 47jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist als Kindergärtnerin tätig und verdient monatlich 600 M. Die Familie besitzt ein gut eingerichtetes Eigenheim und einen Pkw Trabant. Die im Jahre 1984 erfolgte Inhaftierung des Ehemannes der Angeklagten machte finanzielle Einschränkungen erforderlich. Im Zeitraum vom 12. November bis 31. Dezember 1984 entwendete die Angeklagte insgesamt 1 609,50 kg Rosenkohl von einem Feld der LPG Pflanzenproduktion V. Den von ihr selbst gepflückten Rosenkohl verkaufte sie in verschiedenen Aufkaufstellen und erzielte dafür einen Erlös von etwa 3 000 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen mehrfachen Diebstahls von sozialistischem Eigentum (Vergehen gemäß §§ 158 Abs. 1, 161 StGB) zu einer Geldstrafe von 2 500 M sowie zum Schadenersatz. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB ordnete es die Einziehung des zu den Straftaten benutzten Pkw an. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem er, soweit es die Einziehung des Pkw betrifft, gröblich unrichtigen Strafausspruch rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die in § 61 StGB enthaltenen Grundsätze der Strafzumessung gelten nicht nur für den Ausspruch der Hauptstrafe, sondern sind gleichermaßen auch für die Festlegung von Zusatzstrafen maßgebend. Deshalb erfordert die als Kann-Vorschrift ausgestattete Einziehung von zur Straftat benutzten Gegenständen (§ 56 Abs. 1 StGB) die sorgfältige Prüfung, ob eine solche Zusatzstrafe auf Grund der Schwere der Straftat, der Tatmotive und der Täterpersönlichkeit geboten ist. Bei Anwendung dieser Zusatzstrafe, deren Wirkung auf den Angeklagten maßgeblich durch den Sach- und Nutzungswert des einzuziehenden Gegenstands bestimmt wird, ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den materiellen Folgen der Einziehung und der Tatschwere sowie der ihr entsprechenden Hauptstrafe zu wahren. Diese Grundsätze sind auch dann zu berücksichtigen, wenn wie im gegebenen Fall eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Die von der Angeklagten begangenen Diebstahlshandlungen sind gesellschaftswidrige Vergehen, für welche das Kreisgericht zutreffend eine Geldstrafe als Hauptstrafe ausgesprochen hat. Dabei ist es richtig davon ausgegangen, daß damit dem Bereicherungsstreben konsequent begegnet werden kann, ohne eine schwerwiegendere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit äussprechen zu müssen. Die mit der als Zusatzstrafe angeordneten Einziehung des Pkw verbundenen materiellen Folgen stehen zu der in richtiger Bewertung der Tatschwere ausgesprochenen Hauptstrafe in keinem angemessenen Verhältnis. Das Kreisgericht hat diese Entscheidung insbesondere mit der mehrfachen Tatbegehung sowie damit begründet, daß die Straftaten von Habgier bestimmt waren und spekulativen Charakter tragen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar liegt dem Handeln der Angeklagten ein Bereicherungsstreben zugrunde. Weder die Art und Weise der Tatbegehung noch der erlangte materielle Vorteil rechtfertigen es jedoch, die Angeklagte als habgierig zu charakterisieren. Das Kreisgericht hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß die Angeklagte die Straftaten in einer Zeit begangen hat, in der sie sich aus von ihr nicht verschuldeten familiären Umständen trotz der insgesamt guten Vermögensverhältnisse finanziellen Schwierigkeiten gegenübersah. Die Einziehung des Pkw ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung weiterer Straftaten gerechtfertigt. Anhaltspunkte für die Wiederholung derartiger Straftaten gibt es von der Persönlichkeit der bisher nicht vorbestraften Angeklagten nicht. Der Umstand der mehrfachen Tatbegehung begründet für sich allein noch keine Wiederholungsgefahr. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für eine Einziehung des zu den Straftaten benutzten Pkw. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts, soweit es die ausgesprochene Zusatzstrafe betrifft, in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwaltes der DDR aufzuheben. COÄEPHCAHME B. HOJlrEBAySP HeyKOCHHTejiLHOe coßjiiOfleHHe ycraBa OOH o6H3aTejisHaa npenocujiKa coxpaHeHna Mwpa 478 X. TEIIJIMIJ OcymecTBjieHne npaBOcyflneM ochobhmx npaB rpaJKaH 480 P. HMCCEJI npaBMJia BHyTpeHHero pacnopHKa Kaie cocTaBHax nacTb aorOBOpa HaüMa 484 r. XMJIflEEPAHflT/r. HHKE lOpucflHiatfifl no HacjieflCTBeHHOMy npaBy (OKOHHaHne) 487 P. UlPEßEP PaccMOTpemie cyaMM yrojiOBHux eji b oöJiacTH yjiHH-HOrO flBHXCeHmb h TpaHcnopTa 489 IIpaBOBaa nponaraHßa n npasoBoe Bocmrramie 3. BMTTEHEEK AicryajibHue 3aflaiM cyflen h HOTapwycoB b oCjiacTH paÖOTbl c OßmeCTBeHHOCTbK) 493 Akthbhocth iyjp b MejK/jyHapoflHhix opraHH3ac(MHX npaBOCpaBHeHne b oÖJiacTH TpyaoBoro h coipiajibHoro 3aKOHoa-TejibCTBa (öecefla c npeflceflaTejieM HaqHOHajibHoro oömecTBa TflP b MexcflyHapoßHOM oÖmecTBe no 3aKOHOflaTe;ibOTBy o Tpye h counajib-hom 6e3onacHocTn, I. KYHI4) 496 Ü3 flpyrux coipfajHfCTHtiecKHx crpaH 0. E. KYTAOMH COBeTW h 3aKOHHOCTb 498 rocyAapcrao h npaBO b HMnepHaJBOMe X. BEEEP PecoipiajiH3amia ocBoßoxgjeHHbix h3 Meer aamnoHeHH b KanHTajiHCTHHecKHx crpaHax 499 HoBbie npaBOBbie npe/imicaimH P. X3HEPT/3. KPAYCC IlpHMepHoe KOonepaijMOHHoe coraameHHe flJM CejIbCKOX03HMCTBeHHbIX KOOIiepaTMBOB H HapOflHblX HMCHMH 502 OnUT H3 npaKTHKH IO. XSflPMX/A. JIAHrAHKE OcymecTBJieHHe TpyflOBO-npaBOBOH ot-BeTCTBCHHOCTH IIO Iip0TMB03aK0HH0My yCTaHOBJieHMIO 3apnJiaTbI 505 1. 3. TPOrnm/11. B. 3YPKAY 06 ocyiqecTBJieHmi ycraHOBJieHHbix nojioxceHMBMM o ropoax h cejiax o6H3aTejibCTB BJiaaejmeB npMJieraio-mwx yacTKOB 506 B. XEHKE PcKjiaMaiMB TOBapos Ha flpyroM neM Mecra KymiH 507 B. IOK O noHHTHH flepxcaTejib aBTOMarnnHU 508 BonpoCbl H OTBeTU 508 npaBOcyAHe b oÖJiacTK TpyflOBoro, ceMeiraoro, rpantaHCKoro h yro-aOBHoro npaßa 510 Übersetzung: Helga Müller, Berlin CONTENTS Bernhard Neugebauer: Strict observance of UN Charter indispensable prerequisite for maintenance of peace 478 Heinrich Toeplitz : Implementation of citizens’ basic rights through court rulings 480 Reinhard N i s s e 1 : House rules as an element of a tenancy agreement 484 Guenter Hildebrandt / Gerd Janke : Jurisdiction in matters of succession (end) 487 Rolf Schroeder : Criminal jurisdiction in matters of transport and traffic 489 Legal Propaganda and legal education Siegfried Wittenbeck : Topical tasks of judges* and notaries’ public relations activities 493 GDR activity in international organizations Comparison in the field of labour law and social security legislation (Talk with the .resident of the GDR Section of the International Society for Labour Law and Social Security, Prof. Frithjof Kunz) 496 From other socialist countries O. E. K u t a f i n : Soviets and legality 498 State and law in imperialism Hans Weber: “Resocialization” of offenders in capitalist countries 499 New legal provisions Richard Haehnert / Erich K r a u s s : Model Cooperation agreement for cooperative and nationally-owned farms 502 Practical Experiences Juergen Haedrich / Annemarie Langanke : Assertion of responsibility under labour law for unlawful fixation of wages 505 I. Edgar Trogisch/H. Wolfgang S u r k a u : On the enforcement of adjacent owners* obligations defined in municipal Statutes 506 Walter H e n c k e : Complaints against goods lodged in a place other than that of purchase 507 Willi V o c k : On the term “registered user of a motor vehicle” 508 Questions and answers 508 Jurisdiction in labour law, family, civil and criminal matters 510 Übersetzung: Angela König, Berlin;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 516 (NJ DDR 1985, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 516 (NJ DDR 1985, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X