Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 334 (NJ DDR 1985, S. 334); 334 Aus der Redaktion berichtet Neue Justiz 8/85 Ausbleiben des Verteidigers in der Hauptverhandlung G. Gysi stellt kritisch fest, daß in den bisherigen Veröffentlichungen auf diesem Gebiet zum Ausbleiben des Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht oder nicht genügend die Gründe für dessen Ausbleiben behandelt wurden. Den von ihm angeführten Gründen könnte eine beliebige Anzahl weiterer hinzugefügt werden, die der Vielfalt des Lebens entsprechen und die sich kaum von den Situationen unterscheiden, in deren Folge jeder Bürger verhindert sein kann, irgendeinen wichtigen Termin pünktlich wahrzunehmen. Diese Gründe haben aber für die Entscheidung des Gerichts gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StPO keine Bedeutung. Betritt das Gericht am Termintag zur festgelegten Uhrzeit den Verhandlungssaal und stellt es fest, daß der Angeklagte, der Staatsanwalt und andere Verfahrensbeteiligte anwesend sind, der Verteidiger aber fehlt, prüft es zunächst, ob er ordnungsgemäß geladen war. In der Regel kennt das Gericht zu diesem Zeitpunkt die Gründe für das Ausbleiben des Verteidigers nicht, muß aber gemäß § 217 Abs. 2 i. V. m. § 65 StPO entscheiden. Bei dieser Entscheidung können folglich solche Gründe des Ausbleibens des Verteidigers in der Regel nicht berücksichtigt werden. Es gibt einige Fälle, in denen dem Gericht die Gründe des Ausbleibens zu Beginn der Hauptverhandlung oder schon vorher bekannt werden. Das trifft z. B. dann zu, wenn das Büro des Rechtsanwalts oder er selbst telefonisch mitteilt, daß ein von ihm an einem anderen Gericht wahrgenommener Termin erheblich länger gedauert hat als voraussehbar war oder daß er eine Autopanne hat. Mitunter informiert sich das Gericht im Büro des Rechtsanwalts über die Ursachen des Ausbleibens. Ergibt sich in solchen Fällen, daß der Verteidiger mit vertretbarer Verspätung noch eintrifft, dann kann das Gericht eine entsprechend kurze Terminverlegung anordnen und die Hauptverhandlung fortsetzen oder eine Vertagung beschließen. Beschließt das Gericht, die Hauptverhandlung ohne Verteidiger durchzuführen, dann sind die Gründe des Ausbleibens für diese Entscheidung nach den genannten Bestimmungen unbedeutsam, wenn nicht zu Beginn der Verhandlung festgestellt wird, daß das Ausbleiben auf eine unkorrekte Arbeitsweise des Gerichts oder anderer staatlicher Organe zurückzuführen ist.i 4 Ansonsten haben diese Gründe nur Bedeutung für die Entscheidung über die durch das Versäumnis des Verteidigers verursachten Auslagen gemäß § 65 Abs. 3 StPO. Zur Notwendigkeit der Unterbrechung bzw. Vertagung der Hauptverhandlung i Der Auffassung G. Gysis, die Hauptverhandlung sei in den Fällen des § 65 Abs. 2 Satz 2 StPO auf Antrag des Angeklagten zwingend zu unterbrechen oder zu vertagen, kann nicht zugestimmt werden. Zunächst muß dazu noch einmal betont werden, daß das Recht des Angeklagten auf Verteidigung nicht identisch ist mit der Mitwirkung eines Verteidigers an seinem Strafverfahren. Das Recht auf Verteidigung umfaßt gemäß §61 StPO eine Reihe weiterer Rechte, von denen der Angeklagte Gebrauch machen kann, aber nicht muß. Sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen zu können ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf Verteidigung. Der Angeklagte kann, aber auch Gründe haben, von diesem Recht nicht Gebrauch zu machen, und sich selbst verteidigen. Auch in den Fällen, in denen ihm vom Gericht gemäß §§ 63 oder 72 StPO ein Verteidiger zu bestellen ist, kann er selbst einen Verteidiger beauftragen. Unterläßt er das jedoch, dann kann er nicht rechtswirksam auf die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht verzichten (vgl. § 63 Abs. 5 StPO). Der Angeklagte ist aber in jedem Falle berechtigt, neben seinem Verteidiger selbständig Anträge zu stellen und zu seiner Verteidigung zu sprechen. Bleibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung aus, ist das Gericht in den Fällen, in denen dem Angeklagten nach §§ 63 und 72 StPO ein Verteidiger zu bestellen ist (im folgenden als notwendige Verteidigung bezeichnet) unabhängig davon, ob es sich um einen bestellten oder einen gewählten Arbeitsbesuch in der VR Bulgarien In der Zeit vom 3. bis 7. Juni 1985 hielt sich eine Arbeitsgruppe der Zeitschrift „Neue Justiz“ in der VR Bulgarien auf, um die Kontakte zu den Redaktionen juristischer Zeitschriften zu erweitern und ständige Arbeitsbeziehungen zu vereinbaren. Dazu wurden u. a. Gespräche mit dem Chefredakteur der Zeitschrift „Socialistitschesko pravo“ („Sozialistisches Recht“, Organ der zentralen Justizorgane und der Rechtsanwaltschaft), Iwan Welinov, Präsident des Obersten Gerichts, und dem Chefredakteur der Zeitschrift „Obschestvo i pravo“ („Gesellschaft und Recht“, Organ des Ministeriums der Justiz der VR Bulgarien und des Juristenverbandes), Professor Boris Spassov, sowie der stellvertretenden Chefredakteurin dieser Zeitschrift, Anna Goranova, geführt. Während des Aufenthalts wufde die Arbeitsgruppe vom Minister der Justiz, Svetla Daskalova, empfangen und führte Gespräche mit den Stellvertretern des Ministers der Justiz Angel Dshambasov (gleichzeitig stellvertretender Chefredakteur der Zeitschrift „Obschestvo i pravo“) und Iwan Mavrov sowie mit den Abteilungsleitern im Ministerium der Justiz Mileva (Rechtspropaganda), Spassov (Zivil- und Familienrecht), Tomtscheva (Strafrecht) und Michailov (Arbeitsrecht). Im Mittelpunkt der Aussprachen standen Fragen des Erfahrungsaustausches zu aktuellen Aufgaben der Verwirklichung der Rechtspolitik der SED und der BKP, vor allem in Vorbereitung der Parteitage in beiden Ländern, und speziell dabei die spezifischen Möglichkeiten zur Erhöhung der Wirksamkeit der juristischen Zeitschriften. Besonderen Rang nahm die Diskussion zur Herstellung enger Arbeitskontakte ein. Gespräche zur Kon-troll- und Inspektionstätigkeit des Ministeriums der Justiz, zur Rechtspropaganda und zur Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte sowie zur aktuellen Gesetzgebungsarbeit in der VR Bulgarien vermittelten der Arbeitsgruppe informative Eindrücke über die vielfältigen Aufgaben der Rechtspflegeorgane in der VR Bulgarien im Kampf um hohe Rechtssicherheit und bei der Festigung der sozialistischen Rechtsordnung. Dabei wurden insbesondere Anliegen und Zielstellung des kürzlich verabschiedeten Familienkodexes, einiger Änderungen in der Strafgesetzgebung sowie der Stand der Vorbereitung des neuen Arbeitsgesetzbuchs erörtert. Der Direktor des Bezirksgerichts in Plovdiv, Philip Zahma-nov, und der Direktor des Kreisgerichts von Stanke Dimitrov, Jordan Smilenov, informierten instruktiv über die Arbeit der Gerichte zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen und zur Wirksamkeit der juristischen Zeitschriften jp der Praxis. Der Aufenthalt führte zu konkreten Festlegungen für die Gestaltung der künftigen Zusammenarbeit. Verteidiger handelt , gemäß § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 i. V. m. § 217 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen und sofern er oder der neue Verteidiger es beantragen einen neuen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen oder die Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beschließen. Auf das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, ist der Angeklagte gemäß § 61 Abs. 2 StPO hinzuweisen. Wird trotzdem weder von ihm noch von dem neuen Verteidiger ein solcher Antrag gestellt, kann auch in diesen Fällen mit der Hauptverhandlung begonnen werden. Es ist also nach dem Gesetz selbst in diesen Fällen nicht zu prüfen, warum der gewählte oder vom Gericht bestellte Verteidiger zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Selbst wenn der Verteidiger einmal aus absolut nicht anzuerkennenden Gründen ausbleibt und quch kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist dem Angeklagten dann ein Verteidiger nach § 63 Abs. 2 StPO zu bestellen, wenn er erstmalig wegen einer komplizierten Sache vor Gericht steht oder sich aus persönlichen Gründen der Sache nicht gewachsen zeigt. Anders wäre ebenso unabhängig von den Gründen des Ausbleibens des Verteidigers z. B. zu entscheiden, wenn der Angeklagte bereits mehrfach vor Gericht gestanden hat und gegen ihn wegen einer geringfügigen und unkomplizierten Sache verhandelt wird. Die gesetzliche Regelung für die Fälle der notwendigen Verteidigung eines Angeklagten berücksichtigt die Schwere 4 Vgi: OG, Urteil vom 21. Dezember 1984 1 OSK 10/84 (OG-Infor-mationen 1985, Nr. 1, S. 15).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 334 (NJ DDR 1985, S. 334) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 334 (NJ DDR 1985, S. 334)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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