Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 294 (NJ DDR 1985, S. 294); 294 Neue Justiz 7/85 digt und günstige Auswirkungen auf ihren Arbeitsablauf und die Arbeitsbedingungen hat, hat auf die Beurteilung der Benutzung keinen Einfluß. Ebenso ist ohne Bedeutung, daß die Vorteile im wesentlichen bei diesen Betrieben und nicht beim Verklagten eintreten. Es ist in der Praxis häufig, daß der Vorteil von Erzeugnissen mit verbesserten Gebrauchseigenschaften bzw. der Vorteil neuer Erzeugnisse sich nicht oder nur begrenzt beim Hersteller auswirkt, sondern vielmehr bei den Betrieben, die diese Erzeugnisse in ihrem Produktionsprozeß anwenden. Das Argument des Verklagten, es hätte des Neuerervor-schlägs nicht bedurft, weil eine Waage dieser Art ohnehin gebaut worden wäre, wenn eine entsprechende Bestellung Vorgelegen hätte, hat ggf. Bedeutung für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung, nicht aber für die Beantwortung der mit der Benutzung zusammenhängenden Fragen. Im gegebenen Verfahrensstadium hätte das Kreisgericht daher die Klage nicht abweisen dürfen, da sie, entgegen seiner fehlerhaften Auffassung, zutreffend gegen den Verklagten gerichtet ist. Es wäre vielmehr weiter zu klären gewesen, ob die im Neuerervorschlag enthaltene Leistung zu den Arbeitsaufgaben der Kläger gehört. Das ist nachzuholen. Aus diesen Gründen war die Entscheidung des Kreisgerichts wegen Verletzung des § 30 NVO aufzuheben, und der Streitfall war zur Klärung der weiteren Voraussetzungen für die erhobene Vergütungsforderung an dieses Gericht zurückzuverweisen. 5117 Abs. 4 AGB; §9 Abs. 5 PrämienfondsVO. 1. Der Entzug der Jahresendprämie auf Grund der Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten setzt nicht voraus, daß gegen den Werktätigen für eine von ihm begangene Straftat eine Maßnahme ausgesprochen wird, die in das Strafregister eingetragen werden muß. 2. Eine Jahresendprämie kann auch dann gemindert werden oder sogar ganz entfallen, wenn dem Werktätigen wegen einer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe begangenen Diebstahlshandlung durch ein gesellschaftliches Gericht eine Geldbuße auferlegt bzw. eine Rüge ausgesprochen wird. Stadtgericht Berlin, Beschluß vom 29. November 1984 BAB 108/84. Der Verklagte hat dem Kläger für das Jahr 1983 keine Jahresendprämie gezahlt, weil die Konfliktkommission des Betriebes dem Kläger wegen eines im Dezember 1983 begangenen Diebstahls eine Rüge ausgesprochen und eine Geldbuße von 350 M auferlegt hat. Mit seinem Antrag bei der Konfliktkommission hat der Kläger Zahlung von Jahresendprämie unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens im Jahre 1983 verlangt. Der Diebstahl sei eine einmalige Verfehlung gewesen; die - Streichung der Jahresendprämie empfinde er als eine zusätzliche Diszi-plinarmaßnahme. Konfliktkommission und Stadtbezirksgericht haben den Antrag des Klägers bzw. seinen Einspruch abgewiesen. In seiner Berufung gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts wies der Kläger darauf hin, daß die gegen ihn ausgesprochene Maßnahme nicht im Strafregister eingetragen worden sei, deshalb dürften ihm aus der Bestrafung auch keine Nachteile entstehen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Dem Stadtbezirksgericht ist darin zu folgen, daß eine Schädigung des sozialistischen Eigentums durch eine Diebstahlshandlung, die unter Ausnutzung der im. Arbeitsprozeß gegebenen Gelegenheiten begangen wird, als ein besonders grober Verstoß gegen die sozialistische Arbeitsdisziplin zu werten ist. Es hat richtigerweise die Entscheidung des verklagten Betriebes bestätigt, die gemäß § 9 Abs. 5 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 9. September 1982 (GBl. I Nr. 34 S. 595) zulässig ist. Zum Vorbringen des Klägers ist zunächst zu bemerken, daß es sich bei der Diebstahlshandlung nicht um eine Verfehlung wie der Kläger meint , sondern um ein Vergehen, also um eine Straftat handelte (§ 1 Abs. 2 StGB). Der Kläger wurde der Begehung dieser Straftat mit Recht beschuldig (Art. 4 StGB). Dem verklagten Betrieb stand es zu, daraus weitergehende Konsequenzen bezüglich der Jahresendprämie abzuleiten. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, daß der Kläger von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde, das solche Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen hat, die nicht zu den im Strafregistergesetz vom 11. Juni 1968 i. d. F. vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 5 S. 119) sowie vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 100) genannten eintragungspflichtigen Tatsachen gehören. Der diesbezügliche Einwand des Klägers liegt also neben der Sache. Zu den sonstigen Einwänden des Klägers ist festzustellen, daß die von ihm bekundeten Einsichten kein begründeter Anlaß sind, die vom Verklagten getroffene Entscheidung zu ändern. Ein positives Verhalten darf von ihm erwartet werden. Der zuständige Leiter handelte bei seiner Entscheidung in voller Übereinstimmung mit der ihm aufgegebenen Verantwortung für den Schutz des sozialistischen Eigentums und in Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse. Familienrecht §39 FGB; §306 ZGB; §§ 2 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 3 ZPO. Ergeben sieb im gerichtlichen Verfahren zur Verteilung gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung Hinweise darauf, daß eine Prozeßpartei hinsichtlich eines Grundstücks bzw. Eigenheims Verkaufsabsichten hat, ist es erforderlich, mit den Prozeßparteien die Möglichkeit zu erörtern, sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht gemäß § 306 ZGB zu gewähren. OG, Urteil vom 12. Februar 1985 3 OFK 13/84. Im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der geschiedenen Prozeßparteien hat der Kläger beantragt, ihm das Eigenheim in Alleineigentum zu übertragen, weil die Verklagte das Alleineigentum am Haus nur erlangen wolle, um es zu veräußern. Die Verklagte hat beantragt, ihr das Alleineigentum am Eigenheim zu übertragen. Sie wohne mit der volljährigen Tochter der Prozeßparteien und deren Kind in dem Einfamilienhaus. Daran werde sich auch in Zukunft nichts ändern. Die Tochter wolle nicht heiraten. Der Kläger wohne bei seiner jetzigen Ehefrau an einem anderen Ort. Das Kreisgericht hat zu der Behauptung des Klägers, daß die Verklagte das Haus veräußern wolle, den Zeugen R. vernommen. Dieser hat erklärt, er habe von Verkaufsabsichten der Verklagten gehört. Diese habe ihm auf eine entsprechende Anfrage gesagt, er möge später nochmals wiederkommen, da sie über einen Verkauf nicht allein entscheiden könne. Im Frühjahr 1983 habe sie ihm mitgeteilt, daß sie bei einem Verkauf für sich eine andere Wohnung benötige. Das Kreisgericht hat das Eigenheim in das Alleineigentum der Verklagten übertragen und sie zur Zahlung eines Erstattungsbetrags verurteilt. Es hat die Entscheidung damit begründet, daß das Haus von der Verklagten, ihrer Tochter und ihrem Enkelkind effektiv genutzt werde. Der Kläger habe mit seiner jetzigen Ehefrau ausreichenden Wohnraum. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Berufung nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden darf, wenn in erster Instanz alle für die Entscheidung erheblichen Umstände ausreichend geklärt sind, die rechtliche Beurteilung zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gibt und in der zweiten Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden (vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 3 OFK 4/81 - [NJ 1981, Heft 8, S. 374] sowie die dort angeführten Entscheidungen). Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Entscheidung des Kreisgerichts ein ausreichend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde läge, ist nicht züzustimmen. Die Entscheidung des Kreisgerichts, der Verklagten das Eigenheim zu übertragen, geht in Verbindung mit der Stellungnahme des Rates der V;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß die für die Lösung dieser Aufgaben politisch-ideologisch und fachlich-tschekistisch erzogen und befähigt werden, unerkannt bleiben und vor Dekonspirationen unbedingt bewahrt werden, auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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