Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 293 (NJ DDR 1985, S. 293); Neue Justiz 7/85 293 Im Zusammenwirken mit dem Direktor des Kreisgerichts wurde gesichert, daß wöchentlich an zwei Tagen Verhandlungen in dieser besonderen Verfahrensart durchgeführt werden können, wenn die Notwendigkeit dazu besteht. Dadurch ist es möglich, daß das Gericht generell unter Mitwirkung von Schöffen entscheiden kann. Der Staatsanwalt kann nach § 257 Abs. I StPO schriftlich oder mündlich die Verhandlung eines beschleunigten Verfahrens beantragen. Dieser Antrag wird von uns bisher ausschließlich schriftlich gestellt. Das hat sich bewährt, weil das Gericht anhand des schriftlich vorliegenden Antrags besser prüfen kann, ob die Aufgaben des Strafverfahrens mit dieser besonderen Verfahrensart gelöst werden können (vgl. auch H. P1 i t z in NJ 1977, Heft 13, S. 415; E. T h i e m, a. a. O.). Wir formulieren den staatsanwaltschaftlichen Antrag in der Weise, daß darin alle in § 155 Abs. 1 StPO zur Anklage geforderten Angaben enthalten sind. Somit geht aus dem Antrag hervor, welche Handlung des Beschuldigten den Gegenstand des Strafverfahrens bildet und worüber das Gericht unter Beachtung des § 241 StPO befinden soll. Unter diesen Voraussetzungen ist es dann nicht notwendig, eine Anklageschrift die gesetzlich auch nicht gefordert wird anzureichen oder die mündlich vorgetragene Anklage zu protokollieren, es sei denn, sie weicht vom Antragsinhalt ab. Durch diese Arbeitsweise wird dem Standpunkt des Obersten Gerichts Rechnung getragen, daß im Protokoll über die Hauptverhandlung auf den schriftlichen Antrag des Staatsanwalts verwiesen werden kann (vgl. 4. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 21. Dezember 1982 [OG-Informationen 1983, Heft 1, S. 16f.] und R. Beckert in NJ 1981, Heft 10, S. 471). Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist an weitere strafprozessuale Forderungen gebunden. Dazu zählt u. a. die ordnungsgemäße Ladung des Beschuldigten. Gemäß § 259 Abs. 3 StPO bedarf es einer Ladung nicht, wenn der Beschuldigte äuf diese verzichtet oder vorgeführt wird. In allen anderen Fällen ist die 'Ladungsfrist von mindestens 24 Stunden einzuhalten. Mit der Ladung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird (vgl. hierzu BG Leipzig, Urteil vom 19. April 1979 2 BSB 145/79 - NJ 1981, Heft 12, S. 574). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß lediglich der Hinweis nach der polizeilichen Vernehmung auf eine vorgesehene Verhandlung nicht den Charakter einer Ladung besitzt. Es kann sich bei diesen Angaben lediglich dann um eine terminliche Mitteilung an den Beschuldigten handeln, wenn dieser ausdrücklich den Verzicht auf eine Ladung erklärt. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der im vergangenen Jahr im Kreis Eisenach durchgeführten beschleunigten Verfahren kommt m. E. auch darin zum Ausdruck, daß in keinem Fall gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt wurde und somit die Beschuldigten diese Art der beschleunigten Reaktion auf ihr strafbares Handeln anerkennen. ARND HERRMANN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Eisenach Rechtsprechung Arbeitsrecht § § 30 Abs. 1 NVO. Zur Feststellung, welcher Betrieb Benutzer eines Neuerervorschlags und damit der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete ist, muß im Streitfall vom Inhalt und Anliegen der vorgeschlagenen Lösung ausgegangen werden. Ist der Vorschlag auf die Herstellung eines neuen Geräts mit verbesserten Gebrauchseigenschaften gerichtet, ist der Hersteller des Erzeugnisses auch dann der Benutzer, wenn die Anwendung des Geräts zwangsläufig zur Änderung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsbedingungen in einem anderen Betrieb führt, der dazu die Entwicklung des Erzeugnisses angeregt hat. OG, Urteil vom 19. April 1985 - OAK 8/85. Der beim Verklagten beschäftigte Kläger zu 1) reichte am 2. Juli 1980 den beim Verklagten registrierten Neuerervorschlag ein. Der Vorschlag mit der Kurzbezeichnung „Dosierbaustein für das Dosiergerät für flüssige Betonzusatzmittel“ hatte den Bau einer Waage mit Potentiometerabtastung zum Inhalt, auf der diese Zusatzstoffe dosiert werden können. Der Kläger zu 2) wurde später als Miteinreicher des Vorschlags festgestellt. Der Verklagte stellte Waagen nach der neuerungsgemäßen Lösung her und lieferte sie an Baubetriebe der DDR aus. Oie Zahlung von Vergütung an die Kläger lehnte er vor allem mit der Begründung ab, nicht er sei Benutzer des Neuerervorschlags, sondern der VEB Bau- und Montagekombinat E. Das Kreisgericht vertrat die gleiche Rechtsauffassung und wies deshalb die gegen den Verklagten gerichtete Klage ab. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zwischen den Prozeßparteien besteht kein Streit darüber, daß der Vorschlag der Kläger die Anforderungen an einen Neuerervorschlag gemäß § 18 NVO erfüllt und daß er benutzt wird. Meinungsverschiedenheiten bestanden darüber, worin die Benutzung des Vorschlags besteht und wer demzufolge Benutzer und zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Benutzung ihres Vorschlags sei die neuerungsgemäße Herstellung der Spezialwaage. Da dies durch den Verklagten erfolgt sei, sei er Benutzer und müsse die Vergütung zahlen. Demgegenüber hat der Verklagte vorgetragen, der Vorschlag sei nicht auf die Herstellung der Waage gerichtet, sondern auf die Veränderung der Technologie bei der Betonherstellung, weshalb nicht er, sondern der VEB Bau- und Montagekombinat E. der Benutzer sei. Das Kreisgericht hatte deshalb zunächst die Frage zu prüfen, welches Problem durch den Vorschlag gelöst wird und worin die Lösung besteht. Davon war abzuleiten, was als Benutzungshandlung gilt und wer Benutzer des Neuerervorschlags ist. Das Kreisgericht hat diese Prüfung durchgeführt. Es hat dabei aber Inhalt und Anliegen des Vorschlags nicht ausreichend beachtet und ist deshalb-zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Die fehlerhafte Einschätzung, der Anwender der Waage sei der vergütungspflichtige Benutzer, weil durch den Neuerervorschlag die Technologie der Betonherstellung verändert werde, hat offensichtlich ihre Ursache darin, daß das Kreisgericht die Formulierung im schriftlichen Vorschlag „Ich schlage vor, die flüssigen BZM auf einer Waage mit Potentiometerabtastung zu dosieren“ isoliert betrachtet und nicht das Anliegen des Vorschlags nach seinen inhaltlichen Aspekten gewürdigt hat. Die Kläger haben dort dargelegt, es gäbe bislang kein geeignetes Gerät zur exakten Messung der beizumengenden Zusatzstoffe. Vorhandene Vorstellungen über solche Geräte seien in der Praxis nicht verwirklicht worden. Eine Waage mit Potentiometerabtastung sei aber herstellbar und geeignet. Im Vorschlag wird deshalb folgerichtig der Bau dieser Waage beschrieben. Indem der Verklagte entsprechend diesem Vorschlag Waagen mit Potentiometerabtastung herstellte, hat er den Neuerervorschlag benutzt. Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß Benutzer eines Neuerervorschlags der Betrieb ist, dessen Erzeugnisse, Technologien oder Betriebsabläufe verändert werden, ist vom Kreisgericht nicht richtig beachtet worden. Eine Veränderung in diesem Sinne ist auch die Herstellung neuer Erzeugnisse bzw. die Einführung neuer Technologien. Die Veränderung der Technologie der Betonherstellung ist die Folge aus der Anwendung der vom Verklagten hergestellten Waagen mit Potentiometerabtastung. Die Entwicklung dieser Waage ist Inhalt des Neuerervorschlags. Ihre Herstellung ist folglich die Benutzung des Vorschlags, weil nur hierin die praktische Verwirklichung der neuerungsmäßigen Lösung liegt. Daß die Waage mit ihren verbesserten Gebrauchseigenschaften ein praktisches Bedürfnis anderer Betriebe befrie-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 293 (NJ DDR 1985, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 293 (NJ DDR 1985, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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