Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 71 (NJ DDR 1984, S. 71); Neue Justiz 2/84 71 unbefristet zu verwahren. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß er ihn verwerten oder vernichten durfte. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich in derartigen Fällen vielmehr soweit keine speziellen Regelungen vorliegen bzw. zwischen den Beteiligten vereinbart wurden nach § 188 ZGB in entsprechender Anwendung. Daraus folgt, daß der Verklagte der Klägerin zur Abholung des Steins eine konkrete Frist zu setzen gehabt hätte. Eine Verwertung wäre nur dann durch den Verklagten zulässig gewesen, wenn die Frist um mehr als zwei Monate verstrichen gewesen und die Absicht der Verwertung der Klägerin mindestens einen Monat zuvor mitgeteilt worden wäre. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die in § 188 Abs. 2 Satz 3 ZGB vorgesehene Ausnahmeregelung trifft bei dem künstlerisch gestalteten Grabstein nicht zu. Wegen der Verletzung seiner Pflichten aus dem Vertrag über die Belegung einer Urnenstelle, die zu einem Eigentumsverlust der Klägerin geführt hat, ist der Verklagte gemäß §§ 92 Abs. 1, 93, 330, 334, 336 ZGB schadenersatzpflichtig. Da die Instanzgerichte von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen sind, haben sie sich mit der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens noch nicht befaßt. Das wird nunmehr nachzuholen sein. Sollte sich die Höhe des Schadenersatzes nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand feststellen lassen, kann das Gericht die Schadenshöhe unter Anwendung der Regelungen des § 336 Abs. 2 ZGB schätzen. §239 Abs. 2 ZGB; §2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB; §§328, 399, 808, 952 BGB. Wurde vor dem Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1976) ein Sparkonto oder Sparbuch auf den Namen eines Dritten eingerichtet, dann ist für die Feststellung, wer Gläubiger der Guthabenforderung ist, maßgeblich, ob inhaltlich eine endgültige Übertragung der Guthabenforderung auf den Dritten erfolgt ist oder nicht. OG, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 OZK 32/83. Die Verklagte ist die Großmutter der minderjährigen Klägerin. Sie hat am 4. Juni 1970 bei einer Sparkasse ein Konto auf den Namen der Klägerin eröffnet. Als gesetzlicher Vertreter der Klägerin wurde deren Vater im Kontovertrag genannt. Auf dieses Konto hat die Verklagte verschiedene Geldbeträge eingezahlt. Am 23. August 1977 hat sie 15 900 M abgehoben. Die Klägerin hat vorgetragen, daß die Einrichtung des Sparbuchs auf ihren Namen eine Schenkung darstelle. Deshalb sei die Verklagte nicht berechtigt gewesen, über das Konto zu verfügen. Die Klägerin, die durch ihre Mutter gesetzlich vertreten wird, hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, den vom Sparkonto der Klägerin abgehobenen Betrag von 15 900 M an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Weder die Klägerin noch deren gesetzliche Vertreter hätten zum Zeitpunkt der Anlage des Sparkontos davon Kenntnis gehabt. Sie habe die Einzahlungen vorgenommen, weil sie eines Tages das Sparbuch der Klägerin schenken wollte. Ein Schenkungsvertrag sei aber nicht zustande gekommen. Das Sparbuch sei der Klägerin auch nie übergeben worden. Erst im Jahre 1975 hätten die Erziehungsberechtigten von diesem Sparbuch Kenntnis erlangt. Sie habe auch stets mit Wissen der Erziehungsberechtigten über die Einlagen des Sparbuchs verfügt. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, daß das Sparbuch für einen Dritten eingerichtet worden sei und dieser als Sparer gelte. Mit der Einzahlung auf das Konto habe die Verklagte die entsprechenden Beträge endgültig aus ihrem Vermögen ausgesondert und der Klägerin geschenkt. Daher müsse die Verklagte der Klägerin ihr Eigentum zurückgeben. Die gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht ist bei der Beurteilung des Rechtsstreits zwischen den Prozeßparteien maßgeblich von den Regelun- gen des ZGB ausgegangen. Dem ist das Bezirksgericht ohne weiteres gefolgt. Beide Instanzgerichte haben damit nicht beachtet, daß die Einrichtung des Sparkontos im Jahre 1970 also während der Geltung des BGB erfolgte. Für Fälle dieser Art bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, daß für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend ist. Sie hätten daher ihren Entscheidungen nicht die Bestimmungen des ZGB über den Abschluß eines Sparkontovertrags zugunsten eines Dritten (§ 239 Abs. 2 ZGB) zugrunde legen dürfen, sondern hätten den Klageanspruch nach dem BGB beurteilen müssen (vgl. OG, Urteil vom 16. September 1983 - 2 OZK 29/83). Bei Errichtung eines Sparkontos und Sparbuchs auf den Namen eines Dritten vor dem 1. Januar 1976 dem Inkrafttreten des ZGB ist für die Feststellung des Gläubigers der Guthabenforderung maßgeblich, ob inhaltlich eine endgültige Übertragung der Guthabenforderung auf den Dritten erfolgt ist oder nicht. Feststeht, daß die Verklagte am 4. Juni 1970 einen Sparkontovertrag auf den Namen der Klägerin abgeschlossen hat. Sie hat das Konto durch Einzahlung eines ihr gehörenden Geldbetrags eröffnet und später weitere Einzahlungen darauf vorgenommen. Ob die Klägerin Gläubiger der Guthabenforderung werden sollte, hing gemäß § 328 Abs. 2 BGB von dem Willen der Verklagten ab. Allein mit der Errichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Dritten war eine Schenkung der Guthabenforderung nicht bewirkt. Die Zuwendung eines Sparguthabens vollzog sich nicht nach den Bestimmungen des Sachenrechts, sondern bedurfte der Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB. Deshalb war hier auch die Aushändigung des Sparbuchs nicht erforderlich. Allerdings kann mit der Übergabe des Sparbuchs u. U. die Forderungsabtretung und damit die Zuwendung bewiesen werden. Wie sich aus der in das Verfahren einbezogenen Akte des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und ihrem Vater ergibt, hatten zum Zeitpunkt der Abhebung weder die Klägerin noch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin das Sparbuch in Besitz. Es befand sich vielmehr bei dem Vater der Klägerin, dessen Ehe mit der Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt des Verfahrens rechtskräftig geschieden war. Dieser wurde durch Urteil des Kreisgerichts zur Herausgabe des Sparbuchs verurteilt. Daher kann aus dem jetzigen Besitz des Sparbuchs für die Klägerin nichts im Sinne einer Forderungsabtretung hergeleitet werden. Die Verklagte hat eine Zuwendung des Sparguthabens an die Klägerin ebenfalls ausdrücklich bestritten und dargelegt, aus welchen Überlegungen es zur Errichtung des Sparkontos auf den Namen der Klägerin gekommen ist. Sie ist nach ihrem Vorbringen stets davon ausgegangen, daß sie Gläubigerin der Guthabenforderung geblieben sei (§§808, 952 BGB). Dafür spricht auch, daß zwischenzeitlich abgehobene Beträge, die im Interesse der Eltern der Klägerin verwandt worden sind, von diesen dem Konto wieder zugeführt werden mußten. Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Verklagte Gläubigerin der Guthabenforderung geblieben ist. Daher war sie auch berechtigt, über das von ihr eingerichtete Sparkonto zu verfügen. Sie hat die strittigen 15 900 M am 23. August 1977 nicht unberechtigt abgehoben. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB, §§ 328, 398, 808, 952 BGB, § 157 Abs. 3 ZPO aufzuheben. Da der Sachverhalt entscheidungsreif ist und lediglich einer anderen rechtlichen Beurteilung bedurfte, hat der Senat in Selbstentscheidung über den geltend gemachten Anspruch entschieden und die Klage abgewiesen. § 328 ZGB. Bei eng nebeneinander liegenden Grundstücken kann nicht jede Geräuscheinwirkung aus dem Nachbargrundstück infolge einer gestatteten Tierhaltung als Störung i. S. des § 328 ZGB angesehen werden. Es gelten ähnliche Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme und des gegenseitigen Verständnisses wie sie im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen aus;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 71 (NJ DDR 1984, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 71 (NJ DDR 1984, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren. Der Leiter und Angehörige der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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