Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 72 (NJ DDR 1984, S. 72); 72 Neue Justiz 2/84 Nachbar Wohnungen durch berufsbedingtes Musizieren entwickelt worden sind. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 22. März 1983 - 107 BZB 258/82. Der Verklagte ist vom Stadtbezirksgericht verurteilt worden, die auf seinem Grundstück unmittelbar unter dem Schlafzimmerfenster der Kläger befindlichen Container für Futter und Abfall zu entfernen. Weitere Ansprüche auf Unterlassung von Störungen aus einer Tierhaltung hat das Stadtbezirksgericht nicht als gerechtfertigt angesehen. Mit der Berufung tragen die Kläger vor, vom Grundstück des Verklagten gingen erhebliche Beeinträchtigungen aus, die dieser beseitigen müsse. Sie beantragen, den Verklagten zu verurteilen, 1. den Hundezwinger von der unmittelbaren Grundstücksgrenze des Klägers um mindestens 5 m zurückzusetzen unter Beibehaltung der Sichtblende, die jedoch in einem so großen Abstand vom Zwinger zu errichten ist, daß der Schäferhund nicht gegenspringen kann; die Auffahrt an der Grundstücksgrenze entlang dem Haus der Kläger nicht als Auslauf für den Schäferhund zu nutzen und den Hund beim Auslauf unter Aufsicht zu halten; 2. die Wellensittiche in Richtung hintere Grundstücksgrenze des Verklagten zu verlegen und deren Haltung auf maximal 50 Alt- und Jungvögel zu beschränken; mit Eintritt der Abenddämmerung mindestens in der Zeit zwischen 22 und 7 Uhr sämtliche Vögel und das sonstige Geflügel in festen Ställen lärmsicher einzusperren; 3. keine Großsittiche und Hähne auf dem Grundstück zu halten; Fasane nur außerhalb der Balzzeit unmittelbar gegenüber den Schlafräumen der Kläger zu halten; die Hühnerhaltung auf 20 Hennen zu begrenzen; 4. jegliche Belästigungen der Kläger durch Lärm, Geruch, Ungeziefer und Verunreinigungen aus der Tierhaltung auszuschließen; 5. entlang der nördlichen Hausfront des Klägers auf einer Breite von 10 Metern weder eigene Kraftfahrzeuge noch solche von Besuchern abzustellen bzw. abstellen zu lassen. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung abzuweisen, weil die Störungen aus der Tierhaltung nicht erheblich seien. Die Berufung hatte im wesentlichen Erfolg. Aus der Begründung: Dem Verklagten ist als Mitglied des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter vom zuständigen Vorstand die Kleintierhaltung auf seinem Grundstück gestattet worden (§ 38 Abs. 3 Satz 1 der Stadtordnung). Er muß dabei aber nach § 38 Abs. 3 Satz 2 der Stadtordnung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarn ausschließen. Soweit er das nicht tut bzw. nach der Art und dem Umfang der Tierhaltung nicht dazu in der Lage ist, sind Ansprüche der Nachbarn auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen gemäß § 328 ZGB gegeben. Diese Rechtsgrundlage gilt auch für die behaupteten Störungen der nachbarlichen Beziehungen im vorliegenden Fall. Als Störung i. S. des § 328 ZGB kann jedoch nicht jede Geräuscheinwirkung angesehen werden, die bei einer verhältnismäßig engen Bebauung aneinandergrenzender Grundstücke in das Nachbargrundstück hinüberdringt. Ein gewisses Maß an Geräuschen aus dem Straßenverkehr und wie hier aus der Tierhaltung und dem Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen Grundstücksnachbarn hinnehmen. Das gilt besonders dann, wenn es sich um eine Tierhaltung von volkswirtschaftlicher Bedeutung handelt. Hier gelten ähnliche Grundsätze der gegenseitigen Rücksichtnahme und des gegenseitigen Verständnisses zwischen Grundstücksnachbarn, wie sie im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen aus Nachbarwohnungen durch berufsbedingtes Musizieren in der Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Urteil vom 31. Juli 1979 107 BZB 149/79 mit Anmerkung von G. Hejhal, NJ 1980, Heft 2, S. 90). Keiner der Nachbarn kann einseitig die Berücksichtigung nur seiner Interessen verlangen. Die beiderseitigen Interessen müssen in bestmögliche Übereinstimmung miteinander gebracht werden, auch wenn das bedeutet, daß jeder der Beteiligten Abstriche von seinen Vorstellungen über ein Wohnen ohne Geräuscheinwirkungen vom Nach- bargrundstück bzw. von einer extensiven Nutzung seines Grundstücks für eine Tierhaltung machen muß. Unter diesen grundsätzlichen Gesichtspunkten ist zu den einzelnen Klageansprüchen folgendes festzustellen: 1. Der Hundezwinger kann nach dem Ergebnis der Orts-besichtigung im beantragten Umfang verlegt werden, damit Lärm unmittelbar an der Grundstücksgrenze vermieden wird. Dem dient auch der beantragte Zwischenraum zwischen Zwinger und Blende, mit dem der Verklagte einverstanden ist. Eine zumutbare Maßnahme zur Beschränkung der Beeinträchtigungen durch den Schäferhund des Verklagten ist ferner die Begrenzung des Auslaufs auf dem hinteren Grundstücksteil. Das kann ohne erheblichen Aufwand geschehen. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Schäferhund bei seinem Auslauf ständig unter Aufsicht zu halten. 2. Einschränkungen muß der Verklagte auch bezüglich der Wellensittichhaltung auf sich nehmen. Nach der Stellungnahme des Gutachters muß dem Verklagten zugemutet werden, seine Wellensittiche in einer größeren Entfernung zum Schlafzimmerfenster der Kläger und zum Zimmerfenster ihrer Tochter unterzubringen, selbst wenn das mit einigen Arbeiten in den Volieren verbunden ist. Die Zahl der Wellensittiche ist auf 50 zu beschränken. Allerdings können in diese Zahl nicht die Tiere einbezogen werden, die bereits im Alter von 6 Wochen verkauft werden und die sich bis dahin überwiegend in den Nistgelegenheiten befinden, ohne unzumutbaren Lärm zu verursachen. Eine weitere zumutbare und vom Verklagten über die vom Gutachter vorgegebene Zeit hinaus anerkannte Einschränkung der Geräuschbeeinträchtigung ist das Verbringen der Wellensittiche und Fasane während der Zeit von 22 bis 7 Uhr in die Ställe. Sämtliche Vögel einzusperren besteht jedoch kein Anlaß. Ebensowenig ist es möglich, eine völlig lärmsichere Einsperrung der Vögel zu garantieren. Es ist auch nicht zweckmäßig und vor allem nicht vollstreckungsfähig, diese Maßnahmen „mit Eintritt der Abenddämmerung" zu fordern. Die Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr gibt eine zuverlässigere Abgrenzung. 3. Die Haltung von Großsittichen und Hähnen war dem Verklagten zu untersagen. Die Feststellung des Gutachters über die unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch diese Vögel hat sich im Ortstermin bestätigt. Das enge Zusammenwohnen auf den nur 18 m breiten Grundstücken wobei sich die Volieren im Abstand von nur etwa 4,5 m von der Grundstücksgrenze befinden schließt das Halten von Groß-sittichen gegen den Widerspruch des Nachbarn aus. Ebenso muß die Beeinträchtigung der Kläger durch das Krähen der Hähne am frühen Morgen vermieden werden. Die Hühnerhaltung des Verklagten wird auch durch die Abschaffung der Hähne nicht wesentlich beeinflußt. Es bestand jedoch kein Anlaß, die Hühnerhaltung einzuschränken und insoweit weitere Auflagen zu erteilen, zumal der kleine Auslauf bereits zu einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Haltung durch den Verklagten zwingt. Nach den Darlegungen des Sachverständigen geben die Fasane während der Balzzeit zeitweilig ein durchdringendes Geschrei von sich. Hierbei handelt es sich aber um eine kurzfristige Beeinträchtigung, die in den Rahmen dessen fällt, was die Kläger in Abwägung der beiderseitigen Belange in Kauf nehmen müssen. 4. Abzuweisen war auch der Anspruch, jegliche Belästigungen der TEtläger durch Lärm, Geruch, Verunreinigungen usw. aus der Tierhaltung auszuschließen. Zum Teil liegen insoweit die bereits erörterten konkreten Anträge vor; zum anderen besteht kein Anlaß für pauschale Verbote, weil beispielsweise Belästigungen durch Ungeziefer nicht nachgewiesen sind und auch beim Ortstermin keine hygienischen Beanstandungen festgestellt werden konnten. 5. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grundstücken ist allgemein üblich. Das gilt auch dann, wenn zwei Pkws vorhanden sind und aus bestimmten Anlässen auch Kraftfahrzeuge von Besuchern auf das Grundstück fahren. Die Bebauung des Grundstücks des Verklagten gestattet keine andere geeignete Abstellmöglichkeit als die jetzt von ihm;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 72 (NJ DDR 1984, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 72 (NJ DDR 1984, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung und dem Leiter der Abteilung nicht stattzugeben. Der Staatsanwalt ist von diesem Sachverhalt schriftlich zu informieren.

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