Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 70 (NJ DDR 1984, S. 70); 70 Neue Justiz 2/84 ten sie hinsichtlich der Einsparung van Druckluft eine Erhöhung der Vergütung. Der Kläger lehnte die Forderung ab und berief sich darauf, daß in der Anlage zur AO vom 2. April 1981 Druckluft nicht unter den Materialien genannt sei, deren Einsparung zu einer Erhöhung der Vergütung führt. Auch in der Arbeitsanweisung des Generaldirektors des Kombinats sei nicht festgelegt, daß für die Einsparung von Druckluft eine erhöhte Vergütung gezahlt wird. In ihrem Antrag an die Konfliktkommission führten die Verklagten aus, es sei unbeachtlich, daß für die Einsparung von Druckluft keine Erhöhung der Vergütung vorgesehen sei. Durch die geringere Inanspruchnahme von Druckluft für den Arbeitsgang werde die zur Erzeugung von Druckluft notwendige Elektroenergie eingespart. Hierfür stehe ihnen die geforderte Erhöhung der Vergütung zu. Diesem Antrag entsprach die Konfliktkommission. Auf den Einspruch des Klägers hob das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission auf und wies die Forderung der Verklagten ab. Auf die Berufung der Verklagten hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf und verurteilte den Kläger, an die beiden Verklagten weitere Vergütung zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dazu führte es aus: Die Einsparung von Druckluft sei einer Einsparung von Elektroenergie gleichzusetzen. Das ergebe sich schon daraus, daß von den Kosten zur Erzeugung je Kubikmeter Druckluft in Höhe von 0,14 M allein 0,12 M auf Energiekosten entfallen. Deshalb stehe den Verklagten für die Einsparung von Elektroenergie die geforderte Erhöhung der Vergütung zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zur leistungsgerechten Stimulierung der Leistungen der Neuerer kann die ihnen zu gewährende Vergütung erhöht werden (§ 6 der 1. DB zur NVO Vergütung für Neuerungen und Erfindungen vom 22. Dezember 1971 [GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11]). Soweit durch die Neuerung volkswirtschaftlich wichtige Energieträger, Rohstoffe und Materialien eingespart werden, besteht auf die erhöhte Vergütung ein Rechtsanspruch, der im Gerichtsweg durchsetzbar ist (vgl. Ziff. 1.3.3. der Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 [GBl. I Nr. 45 S. 413] und Grundsatz Nr. 2 des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen [Mitteilungsblatt des AfEP 1972, Heft 9]). Die Vergütungserhöhung ist allerdings nur für solche Energieträger, Rohstoffe und Materialien zu gewähren, die in der Anlage zur AO über die materielle Anerkennung der Werktätigen für Einsparungen von volkswirtschaftlich wichtigen Energieträgern, Rohstoffen und Materialien vom 2. April 1981 (GBL I Nr. 11 S. 124) oder in den gemäß § 2 Abs. 2 dieser AO von den Generaldirektoren der Kombinate zu treffenden Festlegungen enthalten sind. In der Anlage zur AO vom 2. April 1981 und in den Festlegungen des Generaldirektors des Kombinats, zu dem der Kläger gehört, ist Druckluft als Material, dessen Einsparung zur Erhöhung der Vergütung führt, nicht aufgeführt. Deshalb steht den Verklagten, durch deren Vorschlag Druckluft eingespart wird, kein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung zu. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts besteht auch kein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung für die Einsparung von Elektroenergie. Der Vorschlag der Verklagten hat zum Inhalt, einen bestimmten Arbeitsgang nicht auszuführen. Dadurch tritt als unmittelbare Folge ein, daß weniger Druckluft als ohne Benutzung dieses Vorschlags benötigt wird. Es ist nicht Inhalt des Vorschlags, die gleiche Menge Druckluft wie bisher mit einem geringeren Aufwand an Elektroenergie zu erzeugen. Deshalb ist die Einsparung von Elektroenergie nicht unmittelbar durch die Neuerung eintretender Nutzen, sondern bei der Bemessung der Vergütung nicht zu beachtender Folgenutzen (§ 3 Abs. 6 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen vom 20. Juli 1972 [GBl. II Nr. 48 S. 550]). Auch wenn die Kosten für Elektroenergie bei der Erzeugung von Druckluft einen hohen Anteil ausmachen, ändert das nichts daran, daß die Folge der Benutzung des Vorschlags nicht eine unmittelbare Einsparung von Elektroenergie ist Aus diesen Gründen hätte das Bezirksgericht die Berufung der Verklagten gegen das kreisgerichtliche Urteil als unbegründet abweisen müssen. Da der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf, hatte der Senat selbst die Berufung gegen das kreisgerichtliche Urteil abzuweisen. In diesem Sinne hat sich auch der Vertreter des Zentralvorstandes der IG Metall im Kassationsverfahren geäußert. Der Anregung des Klägers, gemäß § 162 Abs. 2 ZPO die Verklagten zu verpflichten, den nach der Entscheidung des Bezirksgerichts gezahlten anteiligen Betrag der Vergütung auf der Grundlage der Entscheidung des Senats zurückzuzahlen, war nicht zu folgen. Nach § 10 Abs. 2 der 1. DB zur NVO kann gezahlte Vergütung nicht zurückgefordert werden. Der Ausnahmefall, in dem durch eine Straftat erlangte Vergütung zurückzuzahlen ist, liegt hier nicht vor. Zivilrecht §§ 188 Abs. 2, 92, 93, 334, 336 ZGB. Zur Schadenersatzpflicht eines Dienstleistungsbetriebes infolge ungerechtfertigter Vernichtung des Eigentums eines Bürgers. OG, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 OZK 33/83. Die Klägerin hat 1976 an der Grabstelle ihres Vaters einen von ihr bildhauerisch gestalteten Grabstein aufgestellt. Da dieser Stein ohne Genehmigung aufgestellt wurde und nicht den festgelegten Maßen entsprach, hat der Verklagte (VEB Bestattungseinrichtungen) den Stein entfernt und zeitweilig untergestellt. Das ist der Klägerin 1977/78 bekannt geworden. Anfang des Jahres 1982 erfuhr die Klägerin vom Verklagten, daß der Stein nicht mehr vorhanden sei, da er im Rahmen einer Entrümpelungsaktion zu einer Mülldeponie gebracht worden sei. Die Klägerin hat Schadenersatz in Höhe von 2 500 M gefordert. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß der Grabstein ohne Genehmigung aufgestellt worden sei und der Klägerin genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, ihn wieder zurückzunehmen. Da sie das nicht getan habe, hätte keine Pflicht des Verklagten zur Aufbewahrung des Steins bestanden. Sein Abtransport auf die Mülldeponie sei keine Pflichtverletzung. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Wenn es wovon die Instanzgerichte ohne nähere Prüfung ausgegangen sind zutrifft, daß die Klägerin mit dem Vertrag über die Belegung der Urnenstelle für ihren Vater die für den Friedhof geltenden Festlegungen über die Aufstellung von Grabdenkmälern und die Rechte der Friedhofsverwaltungen bei ungenehmigt aufgestellten Grabdenkmälern anerkannt hat, war die Entfernung des von der Klägerin geschaffenen und aufgestellten Grabsteins durch den Verklagten zulässig. Eine weitere Sachaufklärung hierzu ist jedoch nicht erforderlich, weil nach den konkreten Sachumständen die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung dem Grunde nach unabhängig davon berechtigt ist, ob der Verklagte den Grabstein von der Urnenstelle wegnehmen durfte oder nicht. Der Stein ist nicht in das Eigentum des Verklagten übergegangen. Die in der Friedhofsordnung für die Städtischen Friedhöfe enthaltene Festlegung, wonach u. a. Grabsteine nach Ablauf der Liegezeit in das Eigentum der Stadt übergehen, sofern sie nicht innerhalb von sechs Monaten mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung vom Berechtigten entfernt werden, trifft für den vorliegenden Fall nicht zu, weil die Wegnahme während der Liegezeit erfolgte. Daraus ergibt sich, daß der Verklagte mit dem Verbringen des Grabsteins zur Mülldeponie über das Eigentum der Klägerin verfügt hat. Dazu war er nicht berechtigt (§ 24 ZGB). Richtig ist, daß der Verklagte nicht verpflichtet war, den Grabstein;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 70 (NJ DDR 1984, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 70 (NJ DDR 1984, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X