Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 202 (NJ DDR 1984, S. 202); 202 Neue Justiz 5/84 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 256 Abs. 6, 253, 258 Abs. 1 AGB; § 16 Abs. 2 GVG. 1. Die Übertragung einer anderen Arbeit gemäß § 256 Abs. 6 AGB ist eine vorläufige Maßnahme für die Dauer des Disziplinarverfahrens. Über deren Notwendigkeit hat der Disziplinär-befugte zu befinden, nachdem eine Arbeitspflichtverletzung bekannt geworden ist, ohne daß jedoch der Sachverhalt bereits umfassend geklärt ist. Die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme ist folglich nicht davon abhängig, ob sich die Arbeitspflichtverletzung im Ergebnis des Disziplinarverfahrens bestätigt und ob deswegen eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird. Sie wird auch nicht rückwirkend unwirksam, wenn eine ausgesprochene Disziplinarmaßnahme im Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird. 2. Der Werktätige ist verpflichtet, die ihm gemäß § 256 Abs. 6 AGB vorübergehend übertragene andere Arbeit ordnungsgemäß auszuführen. Zweifel am Vorliegen einer Arbeitspflichtverletzung oder daran, ob die Arbcitspflichtverlet-zung die Weiterbeschäftigung mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe während des Disziplinarverfahrens zuläßt oder nicht, berechtigen den Werktätigen nicht, die Erfüllung der übertragenen anderen Arbeit zu verweigern, und sie mindern auch nicht die Schwere des Verschuldens eines Werktätigen, der sich in dieser Weise pflichtwidrig verhält. 3. Das Kassationsverfahren ist ein Prüfungsverfahren zur einheitlichen Anwendung des Rechts. Der Ablauf der Frist für das Erlöschen einer Disziplinarmaßnahme hindert das Kassationsgericht nicht, über eine Disziplinarmaßnahme (hier; strenger Verweis) zu entscheiden, es sei denn, die Disziplinarmaßnahme war bereits beim Ausspruch der rechtskräftigen Entscheidung des Instanzgcrichts nicht mehr existent. OG, Urteil vom 3. Februar 1984 OAK 1/84. Die Klägerin leitet eine Gaststätte des Verklagten. Im Zusammenhang mit einem im September 1982 eingeleiteten Disziplinarverfahren wegen Nichteinhaltung von Ordnung und Sauberkeit wurde ihr gemäß § 256 Abs. 6 AGB vorübergehend eine andere Arbeit übertragen. Sie sollte täglich zunächst am 'Kuchenbüfett und danach noch stundenweise als Serviererin tätig sein. Das Disziplinarverfahren wurde am 30. November 1982 mit dem Ausspruch eines Verweises abgeschlossen. Am selben Tag wurde ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eröffnet, weil sie die ihr im September übertragenen anderen Arbeitsaufgaben nur zum Teil erfüllte; sie wurde lediglich am Kuchenbüfett tätig und weigerte sich, als Serviererin zu arbeiten. Dieses Disziplinarverfahren endete mit einem strengen Verweis. Die Einsprüche der Klägerin gegen beide Disziplinarmaßnahmen hat die Konfliktkommission abgewiesen. Das Kreisgericht hat auf den Einspruch der Klägerin die Entscheidung der Konfliktkommission aufgehoben und die Disziplinarmaßnahmen für unwirksam erklärt. Die Berufung der Verklagten gegen diese Entscheidung hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen. Der Präsident der Obersten Gerichts hat die Kassation der Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung; Das Bezirksgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Klägerin verpflichtet war, die ihr auf der Grundlage des § 256 Abs. 6 AGB vorübergehend übertragenen anderen Arbeiten auszuüben, und daß ihr kein rechtlicher Grund zur Seite stand, einen Teil dieser Arbeiten (die stundenweise Serviertätigkeit) abzulehnen und den Betrieb vorzeitig zu verlassen. Die Auffassung, daß diese Arbeitspflichtverletzungen nicht den Ausspruch eines strengen Verweises rechtfertigten, entbehrt dagegen der Grundlage. Das Bezirksgericht folgert aus der Aufhebung des der Klägerin am 30. November 1982 erteilten Verweises durch das Kreisgericht, daß sie ohne rechtlich anzuerkennende Gründe von der Funktion als Gaststättenleiterin entbunden worden sei und sie eine gewisse Berechtigung gehabt habe, diese Maßnahme von Anfang an in Frage zu stellen. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Die Übertragung einer anderen Arbeit gemäß § 256 Abs. 6 AGB ist eine vorläufige Maßnahme für die Dauer des Disziplinarverfahrens, über deren Notwendigkeit der Disziplinarbefugte zu befinden hat, nachdem eine Arbeitspflichtverletzung bekannt geworden ist, ohne daß jedoch der entsprechende Sachverhalt bereits umfassend geklärt ist. Ihre Wirksamkeit kann folglich nicht davon abhängig sein, ob sich die Arbeitspflichtverletzung im Ergebnis des Disziplinarverfahrens bestätigt und ob hierauf mit einer Disziplinarmaßnahme reagiert wird. Sie wird insbesondere auch nicht dadurch rückwirkend unwirksam, daß eine ausgesprochene Disziplinarmaßnahme im Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens wieder aufgehoben wird. Zweifel am Vorliegen einer Arbeitspflichtverletzung oder daran, ob eine Arbeitspflichtverletzung die Weiterbeschäftigung mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe zuläßt oder nicht, berechtigen nicht zur Verweigerung der Erfüllung der gemäß § 256 Abs. 6 AGB übertragenen anderen Arbeit und mindern entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts auch nicht die Schwere des Verschuldens eines Werktätigen, der sich in dieser Weise pflichtwidrig verhält. Das Verhalten der Klägerin, die ihr nicht zusagende Tätigkeit als Serviererin nicht auszuüben, vielmehr sogar Fehlstunden zu verursachen, war in keiner Weise gerechtfertigt. Die Klägerin hat sich damit bewußt der erteilten Weisung widersetzt und ihre Arbeitspflichten schuldhaft verletzt. Bei Würdigung der im Verfahren festgestellten Fakten, wie sie die Bestimmungen in § 253 AGB fordern, durfte nicht unbeachtet bleiben, daß die Klägerin als Leiter der Gaststätte auch in der Zeit, in der sie rechtmäßig mit anderen Arbeitsaufgaben beschäftigt wurde, vorbildlich ihre Arbeitspflichten zu erfüllen hatte und nicht hartnäckig dieser Weisung zuwiderhandeln durfte. Der vom Verklagten ausgesprochene strenge Verweis stand deshalb im richtigen Verhältnis zu den festgestellten Disziplinverstößen der Klägerin. Das anderslautende Urteil des Bezirksgerichts verletzt damit das Gesetz (§253 AGB). Es war daher aufzuheben. Da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt war, konnte der Senat nach § 162 Abs. 1 ZPO über die Berufung des Verklagten abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts soweit es den strengen Verweis anbelangt den Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission insoweit abweisen. Der am 30. November 1983 eingetretene Ablauf der in § 258 Abs. 1 AGB geregelten Frist für das Erlöschen der Disziplinarmaßnahme steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Für das Kassationsverfahren als Rechtsprüfungsverfahren zur einheitlichen Anwendung des Rechts ist die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Instanzgerichts bestand. Das bedeutet im vorliegenden Verfahren, daß beim Ausspruch des Urteils des Bezirksgerichts die Disziplinarmaßnahme noch nicht erloschen war. Auf die Verpflichtung des Betriebes, die inzwischen erloschene Disziplinarmaßnahme aus den Personalunterlagen der Klägerin zu entfernen, hat die Kassationsentscheidung keinen Einfluß.* * Wie zu verfahren ist, wenn während eines gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch gegen eine Disziplinarmaßnahme diese Maßnahme durch Fristablauf erlischt, vgl. OG, Urteil vom 18. Februar 1983 - OAK 1/83 - (NJ 1983, Heft 5, S. 213). §§ 267 Abs. 1, 268 Abs. 1 AGB; §§ 45 Abs. 3, 53 Abs. 1, 65 Abs. 1 ZPO. 1. Wird die Invalidität eines Werktätigen maßgeblich durch eine Berufskrankheit mit ausgelöst, dann können Schadenersatzansprüche des Werktätigen nicht unter Hinweis auf andere, mit der Berufskrankheit nicht im Zusammenhang stehende Umstände ausgeschlossen werden. 2. Feststellungen zu strittigen Sachverhalten können nur durch Verwertung zulässiger Beweismittel getroffen werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 202 (NJ DDR 1984, S. 202) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 202 (NJ DDR 1984, S. 202)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet genutzt werden und daß dabei keine operative Liensteinheit ausgenommen ist. Das ist ganz im Sinne meiner im Referat.

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