Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 203 (NJ DDR 1984, S. 203); Neue Justiz 5/84 203 Die Konsultation anderer Dienststellen durch das Gericht und ggf. deren Verwertung für die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stellt auch dann keine zulässige Beweiserhebung dar, wenn sie auf einer Beweisanordnung beruht. 3. Beim Verzicht auf mündliche Verhandlung kann Beweis nur durch Urkunden oder Auskünfte erhoben werden. OG, Urteil vom 3. Februar 1984 OAK 46/83. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein Arbeitsrechtsverhältnis. Mit Wirkung vom 1. Juli 1976 wurde bei der Klägerin eine Berufskrankheit mit einem Körperschaden von 30 Prozent anerkannt. Nachdem sie ab 1. November 1977 invalidisiert worden war, wurde das Arbeitsrechtsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1978 beendet. Zwischen den Prozeßparteien ist strittig, ob die Invalidität der Klägerin auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist und ob ihr deshalb für die Einkommensminderung ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Verklagten zusteht. Das Bezirksgericht hatte die Entscheidung des Kreisgerichts, mit der der Klägerin gemäß §98 GBA ein Schadenersatzanspruch von 9 476 M zugebilligt wurde, aufgehoben und ihr lediglich Schadenersatz in Höhe von 2 760 M nach § 116 GBA zugesprochen, weil die Verklagte nach dem Eintritt der Invalidität die arbeitsrechtlichen Beziehungen mit der Klägerin zunächst nicht neu gestaltet hatte. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kernproblem des vorliegenden Verfahrens bestand in der Beantwortung der Frage, ob die Invalidität der Klägerin unabhängig von der bei ihr festgestellten Berufskrankheit einge-getreten ist oder ob diese in einem Zusammenhang mit der Berufskrankheit steht. Nur für den ersteren Fall wären mangels Kausalität zwischen Berufskrankheit und Einkommensminderung Schadenersatzansprüche der Klägerin nach dem für diesen Rechtsstreit noch anzuwendenden § 98 GBA ausgeschlossen. Ist hingegen die Invalidität maßgeblich mit durch die Berufskrankheit ausgelöst worden, können der Klägerin Schadenersatzansprüche nicht versagt werden. Das Bezirksgericht hat diese Problematik zwar zutreffend erkannt. Seine Feststellung hingegen, daß die Klägerin ab 1. November 1977 aus § 98 Abs. 1 GBA deshalb keinen Schadenersatzanspruch habe, weil sie „auch dann ab 1. November 1977 invalidisiert worden wäre, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung infolge der Berufskrankheit nicht Vorgelegen hätte“, findet in dem bisherigen Verhandlungsergebnis keine Stütze. So hatte das Bezirksgericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1982 selbst dargelegt, daß aus den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Rentenunterlagen des FDGB-Kreisvorstandes, 'Verwaltung der Sozialversicherung, „nicht eindeutig zu ersehen (ist), auf welche medizinischen Ursachen die Invalidisierung zurückzuführen war, nischen Ursachen die Invalidisierung zurückzuführen war, lidisierung ab 1. November 1977 unabhängig von der Berufskrankheit erfolgt ist“. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen, (wird ausgeführt) Im Hinblick auf die unterschiedlichen medizinischen Aussagen hätte für das Bezirksgericht Veranlassung bestanden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es hätte also in einer gemäß § 54 Abs. 1 ZPO zu erlassenden Beweisanordnung diejenigen Beweismittel bezeichnen müssen, durch die diese strittige Frage einer Beantwortung hätte zugeführt werden können, und es hätte diese Beweiserhebung durchführen müssen. Feststellungen zu ungeklärten oder strittigen Sachverhalten können gemäß § 52 Abs. 1 ZPO nur im Ergebnis von Beweiserhebungen getroffen werden. Die dem entgegenstehende Verfahrensweise des Bezirksgerichts, trotz Vorliegens eines ungeklärten Sachverhalts über den Klageanspruch zu entscheiden, ist unzulässig (§ 45 Abs. 3 ZPO). Sie muß im Kassationsverfähren zur Aufhebung des Urteils führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß schon die Beweisanordnung des Bezirksgerichts vom 24. September 1982 fehlerhaft war, weil sie davon ausgeht, daß der Senat ggf. auch ohne Beweiserhebung Feststellungen zu strittigen Sachverhalten treffen könne, und weil danach die „er- forderlichenfalls“ angeordnete Beweiserhebung in Form einer Konsultation des Senats mit der zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung geschehen sollte. Für eine Beweiserhebung kommen dagegen nur die in § 53 Abs. 1 ZPO genannten Beweismittel in Betracht. Für den Fall der Entscheidung nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung gemäß § 65 ZPO als solche ist das Urteil des Bezirksgerichts ergangen sind als Beweismittel nur Urkunden und Auskünfte zugelassen. Die in der Beweisanordnung angeführte Konsultation stellt damit selbst wenn sie, was aus dem Urteil nicht erkennbar ist, durchgeführt wurde keine zulässige Beweiserhebung dar. Die im Urteil des Bezirksgerichts enthaltene Aussage, wonach die Klägerin ab 1. November 1977 wegen eines anderen Grundleidens und folglich auch ohne die Berufskrankheit invalidisiert worden sei, hat deshalb im festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage. Deshalb war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben, und der Streitfall war zur weiteren Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht * 1 §§ 92 Abs. 1, 93, 330, 331, 341 ZGB. 1. Hat ein Gaststättenbetrieb mit der Konzert- und Gastspieldirektion über das Auftreten von Musikern einen Vertrag abgeschlossen, so bestimmt sich seine Verantwortlichkeit für den Verlust oder die Beschädigung von Musikinstrumenten bzw. -anlagen nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen. 2. Geben Mitarbeiter eines Gaststättenbetriebes Eigentum eines Musikers (hier: eine wertvolle Musikanlage) an einen Fremden ohne jede Prüfung der Personalien und der Abholberechtigung heraus, hat der Gaststättenbetrieb den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Zur eventuellen Mitverantwortlichkeit eines Musikers, dessen Musikanlage aus einem Gaststättenbetrieb entwendet worden ist. OG, Urteil vom 13. Dezember 1983 2 OZK 41/83. Der Kläger ist Mitglied einer Kapelle, die beim Verklagten (einem Interhotel) in der Bar gespielt hat. Er ist Eigentümer einer Musikanlage, die sich auf der Bühne der Bar befand, als des Hotel einige Tage geschlossen war. Während dieser Zeit ist die Anlage von einem Unbekannten aus dem Hotel entwendet worden. Der Kläger hat vorgetragen, der Verklagte habe die ihm obliegenden Aufbewahrungspflichten verletzt. Der zur Unterbringung der tragbaren Musikinstrumente zur Verfügung gestellte Raum sei zu klein, und es sei auch unüblich, derartige Musikanlagen jeweils auf- und abzubauen, weil das einen zu großen Kraft- und Zeitaufwand erfordern würde. Außerdem hätten Mitarbeiter des Verklagten dem Dieb die Anlage ausgehändigt und ihm beim Abtransport geholfen, ohne sich einen Ausweis zeigen oder eine Quittung geben zu lassen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger 9 000 M Schadenersatz zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Er habe einen unmittelbar neben der Bühne gelegenen verschließbaren Raum zur Unterstellung der Instrumente, Noten und sonstigen Wertgegenstände zur Verfügung gestellt. Davon habe der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises darauf, daß das Haus wegen der Elektrorevision für einige Tage geschlossen bleibe, keinen Gebrauch gemacht. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine Schadenersatzverpflichtung des Verklagten nicht vorlägen. Der Verklagte habe entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag einen etwa 5 m von der Bühne der Bar entfernten, verschließbaren Raum zur Aufbewahrung der Musikinstrumente zur Verfügung gestellt. Da der Kläger die Musikanlage trotzdem auf der Bühne der Bar habe stehen lassen, sei sie vom Verklagten nicht zur Aufbewahrung übernommen worden. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 203 (NJ DDR 1984, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 203 (NJ DDR 1984, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und dabei zu gewährleisten, daß jeder Schuldige entsprechend den Gesetzen zur Verantwortung gezogen wird und kein Unschuldiger bestraft wird. Daraus erwachsen für die Arbeit Staatssicherheit zugleich höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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