Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 203 (NJ DDR 1984, S. 203); Neue Justiz 5/84 203 Die Konsultation anderer Dienststellen durch das Gericht und ggf. deren Verwertung für die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stellt auch dann keine zulässige Beweiserhebung dar, wenn sie auf einer Beweisanordnung beruht. 3. Beim Verzicht auf mündliche Verhandlung kann Beweis nur durch Urkunden oder Auskünfte erhoben werden. OG, Urteil vom 3. Februar 1984 OAK 46/83. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein Arbeitsrechtsverhältnis. Mit Wirkung vom 1. Juli 1976 wurde bei der Klägerin eine Berufskrankheit mit einem Körperschaden von 30 Prozent anerkannt. Nachdem sie ab 1. November 1977 invalidisiert worden war, wurde das Arbeitsrechtsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1978 beendet. Zwischen den Prozeßparteien ist strittig, ob die Invalidität der Klägerin auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist und ob ihr deshalb für die Einkommensminderung ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Verklagten zusteht. Das Bezirksgericht hatte die Entscheidung des Kreisgerichts, mit der der Klägerin gemäß §98 GBA ein Schadenersatzanspruch von 9 476 M zugebilligt wurde, aufgehoben und ihr lediglich Schadenersatz in Höhe von 2 760 M nach § 116 GBA zugesprochen, weil die Verklagte nach dem Eintritt der Invalidität die arbeitsrechtlichen Beziehungen mit der Klägerin zunächst nicht neu gestaltet hatte. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Entscheidung des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kernproblem des vorliegenden Verfahrens bestand in der Beantwortung der Frage, ob die Invalidität der Klägerin unabhängig von der bei ihr festgestellten Berufskrankheit einge-getreten ist oder ob diese in einem Zusammenhang mit der Berufskrankheit steht. Nur für den ersteren Fall wären mangels Kausalität zwischen Berufskrankheit und Einkommensminderung Schadenersatzansprüche der Klägerin nach dem für diesen Rechtsstreit noch anzuwendenden § 98 GBA ausgeschlossen. Ist hingegen die Invalidität maßgeblich mit durch die Berufskrankheit ausgelöst worden, können der Klägerin Schadenersatzansprüche nicht versagt werden. Das Bezirksgericht hat diese Problematik zwar zutreffend erkannt. Seine Feststellung hingegen, daß die Klägerin ab 1. November 1977 aus § 98 Abs. 1 GBA deshalb keinen Schadenersatzanspruch habe, weil sie „auch dann ab 1. November 1977 invalidisiert worden wäre, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung infolge der Berufskrankheit nicht Vorgelegen hätte“, findet in dem bisherigen Verhandlungsergebnis keine Stütze. So hatte das Bezirksgericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1982 selbst dargelegt, daß aus den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Rentenunterlagen des FDGB-Kreisvorstandes, 'Verwaltung der Sozialversicherung, „nicht eindeutig zu ersehen (ist), auf welche medizinischen Ursachen die Invalidisierung zurückzuführen war, nischen Ursachen die Invalidisierung zurückzuführen war, lidisierung ab 1. November 1977 unabhängig von der Berufskrankheit erfolgt ist“. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen, (wird ausgeführt) Im Hinblick auf die unterschiedlichen medizinischen Aussagen hätte für das Bezirksgericht Veranlassung bestanden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es hätte also in einer gemäß § 54 Abs. 1 ZPO zu erlassenden Beweisanordnung diejenigen Beweismittel bezeichnen müssen, durch die diese strittige Frage einer Beantwortung hätte zugeführt werden können, und es hätte diese Beweiserhebung durchführen müssen. Feststellungen zu ungeklärten oder strittigen Sachverhalten können gemäß § 52 Abs. 1 ZPO nur im Ergebnis von Beweiserhebungen getroffen werden. Die dem entgegenstehende Verfahrensweise des Bezirksgerichts, trotz Vorliegens eines ungeklärten Sachverhalts über den Klageanspruch zu entscheiden, ist unzulässig (§ 45 Abs. 3 ZPO). Sie muß im Kassationsverfähren zur Aufhebung des Urteils führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß schon die Beweisanordnung des Bezirksgerichts vom 24. September 1982 fehlerhaft war, weil sie davon ausgeht, daß der Senat ggf. auch ohne Beweiserhebung Feststellungen zu strittigen Sachverhalten treffen könne, und weil danach die „er- forderlichenfalls“ angeordnete Beweiserhebung in Form einer Konsultation des Senats mit der zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung geschehen sollte. Für eine Beweiserhebung kommen dagegen nur die in § 53 Abs. 1 ZPO genannten Beweismittel in Betracht. Für den Fall der Entscheidung nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung gemäß § 65 ZPO als solche ist das Urteil des Bezirksgerichts ergangen sind als Beweismittel nur Urkunden und Auskünfte zugelassen. Die in der Beweisanordnung angeführte Konsultation stellt damit selbst wenn sie, was aus dem Urteil nicht erkennbar ist, durchgeführt wurde keine zulässige Beweiserhebung dar. Die im Urteil des Bezirksgerichts enthaltene Aussage, wonach die Klägerin ab 1. November 1977 wegen eines anderen Grundleidens und folglich auch ohne die Berufskrankheit invalidisiert worden sei, hat deshalb im festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage. Deshalb war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben, und der Streitfall war zur weiteren Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht * 1 §§ 92 Abs. 1, 93, 330, 331, 341 ZGB. 1. Hat ein Gaststättenbetrieb mit der Konzert- und Gastspieldirektion über das Auftreten von Musikern einen Vertrag abgeschlossen, so bestimmt sich seine Verantwortlichkeit für den Verlust oder die Beschädigung von Musikinstrumenten bzw. -anlagen nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen. 2. Geben Mitarbeiter eines Gaststättenbetriebes Eigentum eines Musikers (hier: eine wertvolle Musikanlage) an einen Fremden ohne jede Prüfung der Personalien und der Abholberechtigung heraus, hat der Gaststättenbetrieb den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 3. Zur eventuellen Mitverantwortlichkeit eines Musikers, dessen Musikanlage aus einem Gaststättenbetrieb entwendet worden ist. OG, Urteil vom 13. Dezember 1983 2 OZK 41/83. Der Kläger ist Mitglied einer Kapelle, die beim Verklagten (einem Interhotel) in der Bar gespielt hat. Er ist Eigentümer einer Musikanlage, die sich auf der Bühne der Bar befand, als des Hotel einige Tage geschlossen war. Während dieser Zeit ist die Anlage von einem Unbekannten aus dem Hotel entwendet worden. Der Kläger hat vorgetragen, der Verklagte habe die ihm obliegenden Aufbewahrungspflichten verletzt. Der zur Unterbringung der tragbaren Musikinstrumente zur Verfügung gestellte Raum sei zu klein, und es sei auch unüblich, derartige Musikanlagen jeweils auf- und abzubauen, weil das einen zu großen Kraft- und Zeitaufwand erfordern würde. Außerdem hätten Mitarbeiter des Verklagten dem Dieb die Anlage ausgehändigt und ihm beim Abtransport geholfen, ohne sich einen Ausweis zeigen oder eine Quittung geben zu lassen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger 9 000 M Schadenersatz zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und vorgetragen, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Er habe einen unmittelbar neben der Bühne gelegenen verschließbaren Raum zur Unterstellung der Instrumente, Noten und sonstigen Wertgegenstände zur Verfügung gestellt. Davon habe der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises darauf, daß das Haus wegen der Elektrorevision für einige Tage geschlossen bleibe, keinen Gebrauch gemacht. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine Schadenersatzverpflichtung des Verklagten nicht vorlägen. Der Verklagte habe entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag einen etwa 5 m von der Bühne der Bar entfernten, verschließbaren Raum zur Aufbewahrung der Musikinstrumente zur Verfügung gestellt. Da der Kläger die Musikanlage trotzdem auf der Bühne der Bar habe stehen lassen, sei sie vom Verklagten nicht zur Aufbewahrung übernommen worden. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 203 (NJ DDR 1984, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 203 (NJ DDR 1984, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit der sowie in Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen; das vorsätzliche Verletzen ordnungsrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Eingabe. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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