Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 89 (NJ DDR 1982, S. 89); Neue Justiz 2/82 89 § 34 FGB. X. Der räumungspflichtige geschiedene Ehegatte hat, sobald sein Recht auf Wohnung in anderer Weise als durch Mitbenutzung der früheren Ehewohnung befriedigt wird, die Ehewohnung von seinen dort befindlichen hier erst nach Ehescheidung erworbenen Sachen zu räumen. Die Zweckbestimmung einer Wohnung darf nicht in unzulässiger Weise durch das Unterstellen von Sachen beeinträchtigt werden. 2. Der Ehegatte, dem die Ehewohnung zugesprochen worden ist, ist nicht berechtigt, die Räumung der Ehewohnung von den Sachen des anderen Ehegatten eigenmächtig zu vollziehen. OG, Urteil vom 25. August 1981 - 3 OFK 24/81. Bei Scheidung der Ehe der Prozeßparteien im März 1979 wurde der jetzigen Verklagten das Erziehungsrecht für die zwei Kinder übertragen. Ihr wurde auch die Ehewohnung zugesprochen. Der räumungspflichtige jetzige Kläger hat sich nach der Ehescheidung Möbel gekauft und sie in der Ehewohnung untergestellt. Seit Mai 1979 lebt er in St. Im November 1979 hat die Verklagte beantragt, die Sachen des Klägers im Wege der Vollstreckung aus der Ehewohnung zu räumen. Das Kreisgericht hat keine Vollstrek-kung durchgeführt. Daraufhin hat die Verklagte die Sachen des Klägers aus dem Zimmer geräumt und im Hausflur vor der Ehewohnung abgestellt. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, seine Sachen in die Ehewohnung zurückzuräumen und ihm einen Schlüssel für die Tür zur Ehewohnung auszuhändigen. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen.- Gegen das Urteil des Bezirksgericht richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Kläger wohnt seit Mai 1979 in einem anderen Ort in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Er hat damit eine Möglichkeit gefunden, seinen Anspruch auf Wohnung zu erfüllen. Eine erneute Benutzung der vormals ehelichen Wohnung durch den Kläger zu Wohnzwecken scheidet deshalb aus (vgl. OG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 OFK 17/77 NJ 1977, Heft 17, S. 612). Sie ist von ihm auch nicht gewollt. Sein Ziel ist lediglich, in der Wohnung seine nach der Ehescheidung gekauften Sachen unterzustellen. Diesem Anliegen kann nicht entsprochen werden. Der räumungspflichtige geschiedene Ehegatte hat, sobald sein Recht auf Wohnung in anderer Weise als durch Mitbenutzung der Ehewohnung befriedigt wird, die Ehewohnung von seinen dort befindlichen Sachen zu räumen (vgl. OG, Urteil vom 18. März 1980 - 3 OFK 2/80 - NJ 1980, Heft 7, S. 327). Er darf die Zweckbestimmung einer Wohnung durch das Unterstellen von Sachen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Geschieht das dennoch, sind auf Antrag des Gläubigers durch das Kreisgericht die erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Die Verklagte war allerdings nicht berechtigt, die Räumung der,Ehewohnung von den Sachen des Schuldners eigenmächtig zu vollziehen (vgl. das erwähnte Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Juni 1977j. Die kritischen Hinweise des Kreis- und des Bezirksgerichts zu ihrem Verhalten sind deshalb berechtigt. Dennoch war es nicht richtig, den Anträgen des Klägers zu entsprechen. Aus den Vollstreckungsakten ergibt sich eindeutig, daß dem Kläger seit November 1979 der Vollstreckungsantrag der Verklagten bekannt ist. Seit über einem Jahr weiß er, daß er die frühere Ehewohnung zu räumen hat. Seine Zusagen, er werde im Hause seiner Mutter Wohnraum ausbauen, hat er nicht eingehalten. Andere Möglichkeiten der Unterstellung für seine nach der Ehescheidung gekauften Möbel hat er ebenfalls nicht erschlossen. Statt dessen ist die Verklagte verpflichtet worden, sich mit den beiden gemeinsamen Kin- dern auf zwei Räume zu beschränken. In der Berufungsschrift teilte sie mit, sie werde im Februar 1981 heiraten und erwarte für Juli 1981 die Geburt eines weiteren Kindes. Im Hinblick auf diese Wohnraumsituation und unter Beachtung dessen, daß der Kläger das Zimmer seit Mai 1979 nicht zum Wohnen nutzt, wäre es erforderlich gewesen, die Klage abzuweisen. §§ 174,172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Zur Kos?enverteilung und Gebührenwertfestsetzung in Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nach Ehescheidung. OG, Urteil vom 25. August 1981 - 3 OFK 27/81. Nach Beendigung des Eheverfahrens haben sich die Prozeßparteien außergerichtlich über die Verteilung eines Teils des ehelichen Vermögens geeinigt, und zu einer Einigung über die restlichen beweglichen Vermögenswerte kam es im Vermögensauseinandersetzungsverfahren. Strittig blieben die Verteilung des Eigenheims, die Tilgung des Baukredits und die Zahlung eines Erstattungsbetrags. Beide Prozeßparteien hatten die Übertragung des Eigenheims auf sich beantragt. Das Kreisgericht hat im wesentlichen den Anträgen des Klägers entsprochen. Von den Kosten des Verfahrens hat es dem Kläger zwei Drittel und der Verklagten ein Drittel auferlegt. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts hat die Verklagte Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und hinsichtlich des Eigenheims, der Tilgung des Baukredits und der Zahlung eines Erstattungsbetrags entsprechend ihren Anträgen vor dem Kreisgericht zu entscheiden. Das Bezirksgericht hat im wesentlichen den Anträgen der Verklagten stattgegeben. Es hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Gebührenwert für das Berufungsverfahren hat es auf 16 800 M festgesetzt. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht sowie gegen die Festsetzung des Gebührenwerts für das Berufungsverfahren richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Aus dem Urteil des Bezirksgerichts geht nicht hervor, auf welchen rechtlichen Erwägungen die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht beruht. Für die Kostenverteilung ist auf folgendes hinzuweisen: Erst nach umfangreichen Sachfeststellungen war es möglich, in zusammenhängender Würdigung aller für die Verteilung maßgeblichen Umstände festzustellen, daß mehr dafür sprach, das Eigenheim in das Alleineigentum der Verklagten zu übertragen. Unter solchen Umständen war es nicht gerechtfertigt, den Kläger allein mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Soweit der Kläger einen höheren Anteil an den beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Vermögens beanspruchte, als ihm nach der gegebenen Sach- und Rechtslage hätte zuerkannt werden können, kann nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei dem Zuvielverlangten nur um einen geringen Bruchteil des Wertes des gesamten gerichtlich zu verteilenden Vermögens handelte. Diese verhältnismäßig geringe Überhöhung der Forderung des Klägers durfte sich kostenmäßig nicht zu seinen Ungunsten auswirken. Die für die gegenständliche Verteilung der beweglichen Vermögenswerte, die Verpflichtung zur Tilgung des Baukredits, zur Zahlung eines Erstattungsbetrags und zur Räumung der Ehewohnung maßgeblichen Umstände konnten kostenmäßig nicht zugunsten oder zuungunsten der einen oder anderen Prozeßpartei berücksichtigt werden. Über die Verteilung der beweglichen Vermögenswerte haben sich die Prozeßparteien, ausgehend von ihren weitgehend übereinstimmenden oder sich nahekommenden Vorstellungen, geeinigt. Es liegen insoweit keine besonderen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Kadern und ihrer Erziehung einzugehen. Das betrifft nicht nur jene Genossen, mit deren Arbeitsergebnissen und Verhalten wir nicht zufrieden sind, sondern gilt grundsätzlich für die Arbeit mit den Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit.

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