Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 88 (NJ DDR 1982, S. 88); 88 Neue Justiz 2/82 rechts auf jene Fälle beschränkt, die kriminellen Charakter haben. Ansonsten wäre die Existenz ordnungsstrafrechtlicher Bestimmungen für das Fahren unter Alkoholeinfluß mit den sehr weitreichenden Konsequenzen des § 47 StVO (Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M und Fahrerlaubnisentzug) nicht verständlich, weil ja auch in diesen Fällen die abstrakte Gefahr für Leben und Gesundheit besteht. Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Ordnungsstrafe und strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist somit die „allgemeine Gefahr“, die als reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschaden verstanden werden muß (vgl. OG, Urteil vom 22. Juni 1972 3 Zst 18/72 [NJ 1973, Heft 7, S. 207]). Diese reale Möglichkeit ergibt sich eben nicht allein aus dem Alkoholgenuß. Auf die dabei zu beachtenden unterschiedlichen Anforderungen an die einzelnen Verkehrsbereiche hat R. Schröder in NJ 1975, Heft 2, S. 57 bereits hingewiesen. Ob eine „allgemeine Gefahr“ i. S. des § 200 StGB eingetreten ist, muß im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. Daß dies mitunter auf Schwierigkeiten stößt, darf kein Grund dafür sein, die Anforderungen an die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale zu reduzieren. Überprüfungen der Praxis haben * übrigens gezeigt, daß nicht immer alle Beweismöglichkeiten hierzu ausgeschöpft werden (vgl. OG, Urteil vom 11. Juni 1981 - 3 OSK 12/81 - [NJ 1981, Heft 10, S. 478]). Auch der im vorliegenden Beitrag dargelegte Fall gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte für die begründete Feststellung, daß die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden im vorgenannten Sinne bestand. Keinesfalls ist aber der Auffassung von B. Schaaf zu folgen, daß eine strafrechtliche Verantwortlichkeit deshalb notwendig ist, weil der eingetretene Schaden hoch ist, die arbeitsrecht- liche materielle Verantwortlichkeit diesen aber nicht abdeckt. Ein solcher Standpunkt ist mit den Grundsätzen der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht vereinbar. B. Schaaf ist darin zuzustimmen, daß das sozialistische Eigentum noch wirksamer geschützt werden muß. Damit sind aber nicht nur Forderungen an die Justizorgane, sondern insbesondere an die Leitungstätigkeit der Betriebe zur strikten Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit gestellt. Dazu gehört es z. B., ständig zu gewährleisten, daß unter Alkoholeinfluß stehende Fahrer nicht ihren Dienst antreten und Fahrzeuge führen. Aus dem von B. Schaaf geschilderten Fall ergibt sich vor allem die Forderung nach einer straffen Kontrolle der Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern in jedem Betrieb, vor allem in denen mit größerem Fuhrpark. Unabhängig davon kann der Betrieb von der Möglichkeit des Versicherungsschutzes nach den Bedingungen für die freiwillige Versicherung der Kraftfahrzeuge der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November 1968 (GBl. II Nr. 120 S. 952) Gebrauch machen. Allerdings ist in dem geschilderten Fall zu beachten, daß die Staatliche Versicherung nach § 1 Abs. 5 der genannten Bedingungen ihre Leistungen ganz oder teilweise versagen kann, wenn bei Eintritt des Schadens der berechtigte Fahrer das Fahrzeug bei einem Blutalkoholgehalt ab 0,5 mg/g führte. Dem Betrieb den Schaden, der durch einen unter Alkoholeinfluß herbeigeführten Verkehrsunfall verursacht wurde, dadurch zu ersetzen, daß geringere Anforderungen an die strafrechtliche Verantwortlichkeit gestellt werden als bisher dieser Weg wäre ungesetzlich und damit nicht akzeptabel. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Rechtsprechung Familienrecht §§ 19, 20 FGB. Mit der Beendigung der Lehre und der Aufnahme einer Arbeit mit einem entsprechenden Einkommen ist ein Jugendlicher nicht mehr unterhaltsbedürftig. Bei erneuter Unterhaltsbedürftigkeit können aus einem früheren Unterhaltstitel keine Ansprüche hergeleitet werden. Es darf daraus auch nicht mehr volistreckt werden. Bei erneuter Unterhaltsbedürftigkeit ist erforderlichenfalls Klage auf Unterhalt (hier: für die Zeit eines Studiums) zu erheben. OG, Urteil vom 3. November 1981 3 OFK 33/81. Durch gerichtliche Einigung vom 7. Januar 1977 wurde festgelegt, daß der Verklagte an die Klägerin, seine Tochter aus geschiedener Ehe, monatlich Unterhalt zahlt Dieser Verpflichtung kam er bis Juli 1979 nach. In diesem Monat hatte die Klägerin ihre Lehre beendet und danach eine Tätigkeit begonnen, die der Vorbereitung auf ein Studium diente, das sie im September 1980 aufnahm. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie ab 1. September 1980 Unterhalt zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Klage mit Urteil als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin mit der früheren Einigung auch über einen Vollstreckungstitel zur Sicherung ihrer Unterhaltsansprüche ab 1. September 1980 verfüge. Zugleich hat es die von der Klägerin beantragte Pfändungsanordnung erlassen. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts und die Pfändungsanordnung richtet sich der Kassationsantrag des" Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Entscheidung des Kreisgerichts kann aus mehreren Gründen nicht zugestimmt werden. Wenn es zuträfe, daß die Klägerin keine Veranlassung hatte, auf Unterhalt zu klagen, weil ihr Anspruch mit der Einigung gesichert war, wäre die Klage gemäß § 31 Abs. 2 ZPO durch Beschluß als unzulässig abzuweisen gewesen (vgl. Lehrbuch Zivilprozeßrecht, Berlin 1980, S. 209). Indessen waren Gründe, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausgeschlossen hätten, nicht gegeben. Die Klägerin war aus der Einigung vom 7. Januar 1977 nicht mehr berechtigt, Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Mit der Beendigung der Lehre und der Aufnahme einer Arbeit mit einem entsprechenden Einkommen war sie nicht mehr unterhaltsbedürftig. Die Verpflichtung des Verklagten zur Unterhaltsleistung war beendet. Für die Zeit danach konnten Unterhaltsansprüche aus diesem Titel nicht mehr hergeleitet werden (vgl. OG, Urteil vom 20. März 1979 - 3 OFK 3/79 - NJ 1979, Heft 10, S. 463). Es durfte daraus nicht mehr vollstreckt werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß sich die erneute Unterhaltsverpflichtung wiederum nach § 19 FGB beurteilt (vgl. OG, Urteil vom 17. Oktober 1978 - 3 OFK 50/78 - NJ 1979, Heft 3, S. 141). Bei erneuter Unterhaltsbedürftigkeit war in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Klägerin Klage auf Unterhalt für die Zeit des Studiums zu erheben. Ausgehend von den nunmehr maßgebenden tatsächlichen Umständen vor allem den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten und den Einkünften der Unterhaltsberechtigten war darüber zu entscheiden, ob wiederum Unterhalt zu zahlen ist und in welcher Höhe das zu geschehen hat. Aus den angeführten Gründen waren das Urteil und die Pfändungsanordnung des Kreisgerichts aufzuheben. Die Sache war Zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 88 (NJ DDR 1982, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 88 (NJ DDR 1982, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des Operativ-Technischen Sektors, zur Erarbeitung von Untersuchungsberichten, Expertisen und Gutachten; Nutzung der Informationsspeicher der Diensteinheiten der Linie über den grenzüberschreitenden Verkehr sowie der Informationsspeicher anderer Diensteinheiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X