Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 74 (NJ DDR 1982, S. 74); 74 Neue Justiz 2/82 zentrale Rechtsvorschrift ausdrücklich die Zulässigkeit des Erlasses örtlicher Regelungen auf dem betreffenden Sachgebiet vorsieht. Es muß in der Hand des zentralen Gesetzgebers liegen zu bestimmen, ob sich die Rechtsmaterie für eine Konkretisierung und Ausgestaltung entsprechend örtlichen Besonderheiten eignet oder dies sogar wünschenswert ist. Nur in diesem Sinne kann auch § 55 Abs. 6 GöV ausgelegt werden. Dort heißt es ausdrücklich, daß Ortssatzungen „auf der Grundlage der Rechtsvorschriften“ beschlossen werden. Zwar bedeutet diese Formulierung zunächst, daß Ortssatzungen nicht im Widerspruch zu zentralen Rechtsvorschriften stehen dürfen. Aber darin kann sich ihr Sinn nicht erschöpfen. Wollte man § 55 Abs. 6 GöV so auslegen, daß die örtlichen Volksvertretungen auf allen Gebieten, auf denen sie staatliche Maßnahmen treffen dürfen also praktisch auf allen Gebieten, die im GöV genannt sind , auch in Ortssatzungen jedes Verhalten regeln können, dessen Regelung durch zentrale Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich untersagt ist, so hätte dies unübersehbare Konsequenzen. Beispielsweise könnte von einem solchen Standpunkt aus nichts dagegen eingewendet werden, wenn Ortssatzungen neue Steuern einführen würden, zu denen in zentralen Rechtsvorschriften nidits gesagt ist, oder wenn sie die Genehmigung zum Erwerb eines Einfamilienhauses an das Vorliegen einer Wohnungszuweisung des Erwerbers knüpfen würden. Noch problematischer wäre es, wenn örtliche Regelungen auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Volksbildung oder des Erlaubniswesens ergingen. § 55 Abs. 6 GöV kann deshalb u. E. nur so ausgelegt werden, daß der Erlaß von Regelungen in Ortssatzungen und von anderen örtlichen Regelungen nur auf der Grundlage von Rechtsvorschriften zulässig ist, die dies ausdrücklich vorsehen. Daraus folgt für die Rechtsetzung der zentralen Organe, daß sie erstens in Übereinstimmung mit den sich vollziehenden gesellschaftlichen Veränderungen neue Rechtsvorschriften mit dem notwendigen Konkretheitsgrad zu erlassen und zweitens zu prüfen haben, ob gegenwärtig oder künftig die Notwendigkeit oder das Bedürfnis besteht, hierzu konkretisierende oder ausgestaltende Regelungen auf örtlicher Ebene zu treffen. Bejahendenfalls ist dann in die zentrale Rechtsvorschrift eine entsprechende Ermächtigung für die örtlichen Volksvertretungen aufzunehmen. Diesen Erfordernissen hat der Gesetzgeber in zahlreichen zentralen Rechtsvorschriften auch Rechnung getragen. So wird z. B. mit der am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen VO über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume BaumschutzVO vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273) die unterschiedliche grundsätzliche Regelung dieser Materie in örtlichen Baumschutzordnungen beseitigt. Aus § 1 Abs. 2 BaumschutzVO, der auf örtliche Gehölz- und Baumschutzordnungen verweist, geht hervor, daß abgesehen von der dort genannten möglichen Abweichung von der zentralen Regelung sich örtliche Baumschutzordnungen auf konkretisierende und ausgestaltende Regelungen zu beschränken haben. Der BaumschutzVO widersprechende Regelungen in örtlichen Baumschutzordnungen sind nicht mehr anzuwenden; soweit örtliche Regelungen weitergelten, müssen sie an die BaumschutzVO angepaßt werden.1'1 Aus der Tatsache, daß sich die zentrale Regelung auf die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume beschränkt, ergibt sich auch, daß sie nicht Grundlage für örtliche Grünschutzordnungen sein kann. Nur eine solche Betrachtung des Verhältnisses von zentralen Rechtsvorschriften und Ortssatzungen entspricht u. E. der sozialistischen Gesetzlichkeit. Sie berücksichtigt die Einheitlichkeit der rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe, das Anlegen gleicher Verhaltensmaßstäbe an formal gleiches Verhalten sowie die Notwendigkeit der ständigen Anpassung der Rechtsvorschriften an die gesellschaftliche Entwicklung. Sie vermeidet, daß örtliche Volksvertretungen durch Regelungen, denen keine zentrale Ermächtigung zugrunde liegt, Widersprüche in das einheitliche System des sozialistischen Rechts hineintragen. Und sie gewährleistet, daß örtliche Rechtsvorschriften stets von den zentralen Rechtsvorschriften ausgehen, auf ihnen beruhen und nicht gegen sie verstoßen. 1 Vgl. hierzu F. Honecker, Bericht des* Zentralkomitees der SED n~. i'y.ri.'ir.'.z 1er SED. Berlin 1981, S. 117 f. 2 So z. B. Autorenkollektiv, Zur Arbeit mit Stadtordnungen/ Ortssatzungen, Berlin 1979, S. 10; Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Berlin 1979, S. 568 tf. 3 Vgl. E. Leymann, „Die Bedeutung der Stadt- und Gemeindeordnungen für die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Territorium“, NJ 1979, Heft 4, S. 162. 4 E. Leymann, a. a. O., S. 160. 5 Autorenkollektiv, Zur Arbeit mit Stadtordnungen/Ortssatzun-gen, a. a. O., S. 10. 6 Vgl. z. B. H. Schleiff/G. Rehfeld, „Neue Stadtordnung in Rostock“, NJ 1978, Heft 5, S. 214. 7 Vgl. z. B. E. Leymann, a. a. O., S. 161. 8 Beispielsweise heißt es in der Schrift „Zur Arbeit mit Stadt-ordnungen/Ortssatzungen“ (a. a. O., S. 11) in bezug auf das Verhältnis von zentralen Rechtsvorschriften und Ortssatzungen: „Ergänzende Regelungen sind nur zulässig, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht.“ Als Beispiel für eine solche ausdrückliche Ermächtigung wird § 8 der 3. DVO zum LKG angeführt. Die folgenden Beispiele zum Inhalt von Ortssatzungen (insbes. a. a. O., S. 18 f.) lassen jedoch erkennen, daß dieser Gedanke nicht durchgängig zugrunde gelegt wird. 9 Beispielsweise hält E. Leymann (a. a. O., S. 161) eine Festlegung konkreter Rechte und Pflichten in Stadt- und Gemeindeordnungen „entsprechend den in Rechtsnormen enthaltenen Ziel- und Aufgabenstellungen“ auch dann für denkbar, „wenn die einheitliche Regelung einer bestimmten Materie durch zentrale Rechtsvorschriften wegen ihrer Spezifik nicht oder noch nicht möglich ist“. 10 So heißt es z. B. im Abschlußbericht über Untersuchungen von Arbeitsgruppen des Verfassungs- und Rechtsausschusses (in: Verwirklichung der Stadtordnungen unser aller Anliegen [Erfahrungen und Probleme], Schriftenreihe „Aus der Tätigkeit der Volkskammer und ihrer Ausschüsse“, Heft 4, Berlin 1981, S. 94), daß es keiner besonderen Ermächtigung der örtlichen Volksvertretungen zum Erlaß von Baumschutzordnungen bedürfe: „Das ist ihre eigene Kompetenz, denn das gesamtgesellschaftliche Interesse an der Erhaltung von Gehölzen und Baumbeständen ist evident.“ 11 So wäre z. B. eine Regelung, daß auf öffentlichen Straßen abgestellte Kraftfahrzeuge ohne polizeiliches Kennzeichen nach Ablauf von drei Monaten in staatliches Eigentum übergehen, eine von unserem Recht nicht vorgesehene neue Art des Eigentumsverlustes. 12 Beispielsweise war in einigen örtlichen Baumschutzordnungen vorgesehen, Sanktionen auch in den Fällen des genehmigten Einschlagens von Bäumen und sogar der gesetzlich vorgeschriebenen Beseitigung von Bäumen unter Energiefortleitungsanlagen zu verhängen. 13 E. Leymann („Die Verwirklichung der Stadt- und Gemeindeordnungen“, NJ 1979. Heft 8, S. 355) hält demgegenüber eine solche Verhaltensnormierung in Ortssatzungen für denkbar. 14 Vgl. W. I. Lenin, „Uber .doppelte* Unterordnung und Gesetzlichkeit“, in: Werke. Bd. 33. Berlin 1973. S. 350. 15 Vgl. L. Boden K. Gläß/G. HofTmann. „Die Baumschutzverordnung eine bedeutsame Regelung zum Schutz der natürlichen Umwelt“, NJ 1981, Heft 11, S. 509. Rechtsfragen des Ausleihdienstes Prof. Dr. sc. MANFRED MÜHLMANN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Sowohl für den Schutz des sozialistischen Eigentums als auch für die Leistungsfähigkeit derjenigen Einrichtungen, die im Rahmen des Ausleihdienstes entgeltlich oder aus gesellschaftlichen Fonds unentgeltlich Gegenstände aus-leihen, ist eine wirksame Reaktion beim Verzug mit der Rückgabe der Sachen erforderlich. Dem tragen die in innerbetrieblichen Leitungsdokumenten der Ausleiheinrichtungen festgelegten Maßnahmen (rechtzeitige erste und wiederholte Mahnungen, Aufforderungen zur Rücksprache, Hausbesuche), die Inanspruchnahme der Gerichte und auch die richtige Bestimmung und Realisierung der durch den Verzug entstehenden Zahlungsverpflichtungen des Entleihers Rechnung. Folgen der Nichtrückgabe eines geliehenen Gegenstandes bei der entgeltlichen Ausleihe K.-H. Matheiowetz/E. Siegert1 vertreten die Meinung, daß bei der entgeltlichen Ausleihe auf der Grundlage der §§ 217 ff. ZGB i. V. m. der AO über den Ausleihdienst für Industriewaren durch den sozialistischen Einzelhandel vdm 24. Juli 1967 (GBl. II Nr. 75 S. 539) die der Dauer des Verzugs gemäße Leihgebühr zu zahlen ist. In Ermangelung einer speziellen Regelung begründen sie diese Auffassung mit einem „nicht ausdrücklich geregelten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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