Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 75

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 75 (NJ DDR 1982, S. 75); Neue Justiz 2/82 75 Forderungsrecht eigener Art, auf das die Grundsätze für die Zahlung einer Nachgebühr bei vertraglicher Verlängerung der Leihe entsprechend anzuwenden sind“. Diese von ihnen als Verzugs-Nachgebühr bzw. Verzugsgebühr bezeichnete Zahlungsverpflichtung beurteilen sie dem Wesen nach als Sanktion für pflichtwidriges Verhalten. K.-H. Matheiowetz/E. Siegert lehnen es aber ab, diese Gebühr als Schadenersatzverpflichtung zu behandeln. Der von ihnen dazu gegebenen Begründung kann m. E. nicht gefolgt werden. Richtig ist, daß die verspätete Rückgabe entliehener Gegenstände gegenüber anderen Fällen des Schuldnerverzugs Besonderheiten aufweist. Der Entleiher gibt den Gegenstand nicht nur nicht termingerecht zurück, sondern erhält sich für die Dauer des Verzugs auch die Möglichkeit seines weiteren Gebrauchs. Er kann faktisch die Zweckbestimmung des Ausleihvertrags, für die Leihgebühr zu entrichten war, auch nach Beendigung des Leihverhältnisses noch verwirklichen. Deshalb ist auch die Schlußfolgerung naheliegend, daß dann der Entleiher zur Weiterzahlung der Leihgebühr verpflichtet ist. Zur vertieften juristischen Begründung dieser Schlußfolgerung könnte an ein Weiterbestehen des Vertrags kraft Gesetzes in Analogie zu einem juristisch ähnlichen, wenn auch sozial völlig unterschiedlichen Fall der Wohnungsmiete (Weitergeltung der beiderseitigen Rechte und Pflichten bis zur Räumung der Wohnung § 123 Abs. 2 Satz 2 ZGB) bzw. an eine Art „faktisches“ Vertragsverhältnis gedacht werden, oder es könnten die Grundsätze über die Herausgabe unberechtigt erlangter Leistungen herangezogen werden. Eine prinzipiell andere Möglichkeit besteht darin, die Weiterzahlung der Leihgebühr als Verantwortlichkeitsfolge und Sanktion aufzufassen. Dies tun K.-H. Matheiowetz/ E. Siegert m. E. zutreffend. Die Vertragsverletzung des Entleihers ist hierfür ein klarer Anhaltspunkt. Zur Bekräftigung dieser Position soll auf die Wirkung der Weiterzahlung verwiesen werden. Die Leihgebühr beträgt beim entgeltlichen Ausleihdienst durchschnittlich pro Tag 1 Prozent des Anschaffungspreises des jeweiligen Gegenstandes. Deshalb ist die Ausleihe nur bei einmaliger bzw. seltener und insgesamt kurzfristiger Verwendung ökonomisch vernünftig. Nach etwas mehr als drei Monaten wäre der Gegenstand bezahlt. Geht man von seinem Zeitwert aus, ist dies sogar schon eher der Fall. Was im Hinblick auf den eigentlichen Verwendungszweck ökonomisch sinnvoll ist, verkehrt sich ins Gegenteil, wenn der Rückgabetermin aus Vergeßlichkeit, Bequemlichkeit, Disziplinlosigkeit, Vorteilsstreben oder anderen Gründen nicht eingehalten wird. Im Verhältnis zu einem möglichen Nutzen überhöht sich die Zahlungsverpflichtung bei zunehmender Dauer des Verzugs in einem solchen Maße, daß die Wirkung als Sanktion gegenüber der Wirkung einer Gegenleistung immer stärker hervortritt. Nach der Auffassung von K.-H. Matheiowetz/E. Siegert nimmt die Verzugsgebühr als Sanktion die Stelle der ansonsten vertraglich begründeten Nachgebühr ein. Sie betrachten also das „Forderungsrecht eigener Art“ im Grunde als eine Sanktion eigener Art. Der Konsequenz aber, daß eine der Leihgebühr entsprechende Verzugsgebühr eine Schadenersatzleistung nach § 86 Abs. 4 ZGB ist, widersetzen sie sich aus zwei Gründen. Zum einen legen sie dar, daß die Möglichkeit der Entlastung des Entleihers nach § 333 Abs. 1 ZGB (Befreiung von der Schadenersatzverpflichtung mangels Schuld) nicht auszuschließen sei und daß dies eine ungerechtfertigte Einschränkung der berechtigten Vermögensinteressen des Ausleihdienstes wäre. Dieses Argument kann nicht. akzeptiert werden. Es richtet sich im Grunde gegen die Wirkungen des Verschuldensprinzips bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Bürgern. Die Schadenersatzregelung des ZGB hat nicht nur die Wiedergutmachung eines verursachten Schadens zum Ziel, sondern will zugleich die Veränderung kritikwürdigen Verhaltens stimulieren. Deshalb bindet sie die Schadenersatzverpflichtung von Bürgern an subjektiv vor-werfbares Verhalten. Daß dadurch ein Widerspruch zu den Interessen des Geschädigten entstehen kann, liegt in diesem Prinzip begründet. Dieser Widerspruch muß wie bei anderen Vertragsverhältnissen auch vom Ausleihdienst akzeptiert werden. Die Rückgabe einer geliehenen Sache spätestens bis zum vereinbarten Zeitpunkt ist eine unkomplizierte Leistungsanforderung. Hinzu kommt, daß die Leihbedingungen ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, die Leihzeit vertraglich zu verlängern. Eine Entlastung nach § 333 Abs. 1 ZGB wird deshalb sicherlich die Ausnahme sein. Ist sie aber möglich, dann können ihr auch nicht die Vermögensinteressen des Ausleihdienstes als eine Art höheres Prinzip entgegengehalten werden. Welche Interessen sollten grundsätzlich einer Entlastung entgegenstehen, wenn z. B. der Entleiher während der Ausleihzeit verstirbt und die Erben erst durch ein Mahnschreiben des Ausleihdienstes auf die Rückgabeverpflichtung aufmerksam werden ? Zum anderen wenden K.-H. Matheiowetz/E. Siegert ein, daß ein Schadenersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Leihgebühren voraussetze, daß der Ausleihdienst tatsächlich einen solchen Schaden erlitten hat. Dies würde den Nachweis erfordern, daß während der Verzugsdauer eine anderweitige Ausleihe möglich gewesen sei. Gelänge dieser Nachweis nicht, dann wäre der pflichtwidrig handelnde Entleiher nicht oder nur eingeschränkt schadenersatzpflichtig. Käme es auf einen solchen Beweis an, dann wäre dies tatsächlich problematisch. Wenn das auch hinsichtlich der einzelnen Ausleihgegenstände sehr unterschiedlich ist, liegt die durchschnittliche Ausleihzeit innerhalb eines Jahres doch oft weit unter der theoretisch möglichen vollen Auslastung. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Beweisführung bei anderen Pflicht- bzw. Vertragsverletzungen in Betracht kommt, um die Höhe eines durch entgangene Einkünfte entstandenen Schadens eines Betriebes festzustellen. Soweit bei dem Diebstahl einer Sache im Einzelhandel der Endverbraucherpreis zu ersetzen ist11, ist zumindest für diesen Fall ohne Einfluß, ob es sich um eine gut oder schlecht oder überhaupt nicht zu verkaufende Ware handelt. Aber solcher Erwägungen bedarf es m. E. beim Verzug des Entleihers gar nicht. Der Schaden besteht hier nicht im Verlust von Einnahmen aus anderen Leihverträgen, sondern darin, daß der Entleiher durch sein pflichtwidriges Verhalten die in den Leihbedingungen ausdrücklich vorgesehene vertragliche Verlängerung des Leihverhältnisses und damit vertraglich begründete Ansprüche auf Leihgebühren gegen sich selbst verhindert hat. Da der Schadenersatz deshalb auch keiner besonderen Berechnung bedarf, sondern sich als Weiterzahlung der bisherigen Leihgebühren darstellt, wird die Zahlungsverpflichtung in Verträgen und selbst in Rechtsvorschriften3 so oder ähnlich bezeichnet und vielfach auch so empfunden. Dagegen ist nichts einzuwenden. Entscheidend ist, daß diese Zahlung als Schadenersatzleistung behandelt wird und daß damit auch eine Entlastung mangels Schuld möglich ist. Sollte bei bestimmten Leihobjekten eine Befreiung von der Schadenersatzpflicht nicht für richtig gehalten werden, könnte das nur durch Rechtsvorschriften festgelegt werden (§ 335 ZGB). Folgen der Nichtrückgabe eines geliehenen Gegenstandes bei der unentgeltlichen Ausleihe Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Verzug mit der Rückgabe von Sachen ergeben, die aus gesellschaftlichen Fonds entliehen wurden (§224 ZGB), haben hingegen einen anderen Charakter. Das soll am Beispiel der unentgeltlichen Ausleihe von Werkzeugen durch „Mach mit“-Einrichtungen demonstriert werden. Unabhängig davon, ob der Entleiher das Werkzeug für eigene Zwecke oder zur Mietermitwirkung i. S. der §§ 114 ff. ZGB benutzt, kommt er in Verzug, wenn er den vereinbarten Rückgabetermin nicht einhält. Materielle Förderung gesellschaftlicher Initiativen und rechtliche Verantwortlichkeit beim Umgang mit dem anvertrauten sozialistischen Eigentum gehören zusammen. Bei verspäteter Rückgabe einer unentgeltlich entliehenen Sache verliert die Einrichtung keinen Anspruch auf vertragliche Leihgebühren, sie hat demzufolge auch keinen entsprechenden Schadenersatzanspruch. In der Praxis ist es aber üblich, daß dem Entleiher Gebühren berechnet werden, die von den zuständigen örtlichen Staatsorganen bestätigt sind. In der Höhe stimmen diese Gebühren oft mit den Gebühren bei entgeltlicher Ausleihe überein; z. T.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 75 (NJ DDR 1982, S. 75) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 75 (NJ DDR 1982, S. 75)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Planung und Organisation der Arbeit mit den Aufgaben im Rahmen der Berichterstattung an die operativen Mitarbeiter und der analytischen Tätigkeit, Aufgaben und Maßnahmen zur Planung und Organisation der Arbeit mit den Aufgaben im Rahmen der Berichterstattung an die operativen Mitarbeiter und der analytischen Tätigkeit, Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X