Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 47 (NJ DDR 1982, S. 47); Neue Justiz 1/82 47 Aus der Begründung: In diesem Rechtsstreit war darüber zu befinden, ob die Verklagte den Eiläger rechtswidrig in der Nutzung seines Eigentums oder seines Besitzes beeinträchtigt und ob dem Kläger aus diesem Grund gegenüber der Verklagten ein Anspruch auf Unterlassung dieser Störung zusteht (§§33 Abs. 1 und 3, 328 Abs. 1 ZGB). Der Senat hatte dagegen nicht über das Eigentum am Bodenreformgrundstück und den Streit der Prozeßparteien hierüber zu entscheiden. Die Prozeßparteien und auch das Kreisgericht haben nicht beachtet, daß es sich bei dem Grundstück um ein Bodenreformgrundstück handelt. Bodenreformgrundstücke unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Nach Art. VI Abs. 1 des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 (Thüringische Gesetze und Verordnungen Nr. 1 S. 5) können derartige Grundstücke weder ganz noch teilweise geteilt, verpachtet oder verpfändet werden. Dieses Gesetz und die VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 629) sind die im vorliegenden Verfahren zu prüfenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Behauptungen des Klägers, er sei Miteigentümer des Bodenreformgrundstücks bzw. er sei entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin zur Nutzung des halben Grundstücks berechtigt, unzutreffend sind. Der beigezogene Grundbuchauszug vom 20. Oktober 1980 weist aus, daß die Verklagte gemäß dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 und dem Antrag des Rates der Stadt W. als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. In der 2. Abteilung des Grundbuchs ist vermerkt, daß das Grundstück nach Art. VI Ziff. 1 des genannten Gesetzes weder als Ganzes noch zum Teil verkauft, verpachtet oder verpfändet werden darf. Die Behauptung des Klägers, er sei im Grundbuch eingetragener Miteigentümer des Bodenreformgrundstücks, ist daher unrichtig. Während des Berufungsverfahrens hat nun aber der Rat der Stadt W. am 23. Januar 1981 dahin entschieden, daß der Verklagten das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück wegen Verstoßes gegen die VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 entzogen und in Volkseigentum überführt worden ist. Zugleich erhielt der neue Rechtsträger den Hinweis, mit' den bisherigen Nutzern also der Verklagten und dem Kläger Nutzungsverträge abzuschließen. Auch die weitere Behauptung des Klägers der auch das Kreisgericht gefolgt ist , daß zwischen den Prozeßparteien ein Nutzungsvertrag bestehe, ist unzutreffend. Weder zwischen dem verstorbenen Vater der Verklagten und dem Kläger noch zwischen der Verklagten und dem Kläger konnte es zu einem rechtswirksamen Nutzungsvertrag über das gesamte Bodenreformgrundstück oder über Teile davon kommen. Voraussetzung für den Besitzwechsel an Bodenreformgrundstücken ist in jedem Fall die Genehmigung des zuständigen staatlichen Organs (vgl. § 2 der VO vom 7. August 1975). Weder die Verklagte noch der Kläger haben die insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Der Verklagten ist gerade aus diesem Grund das Eigentum am Bodenreformgrundstück entzogen worden. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, daß ihn die mit der Verklagten getroffenen Vereinbarungen zur Nutzung eines Teils des Bodenreformgrundstücks berechtigen. Diese Vereinbarungen sind nichtig, weil ihr Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt und die vorgeschriebene Genehmigung durch das zuständige staatliche Organ nicht erteilt worden ist (§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB). Aus diesem Grunde war die Verklagte nicht berechtigt, dem Kläger das Bodenreformgrundstück teilweise zur Nutzung zu überlassen, und der Kläger hat kein Recht, dieses Grundstück ohne staatliche Genehmigung zu nutzen. Daraus folgt, daß die Verklagte weder das vermeintliche Miteigentumsrecht des Klägers noch seinen vermeintlichen rechtmäßigen Besitz beeinträchtigen konnte, so daß die Klage aus diesen Gründen abzuweisen war. Buchumschau Autorenkollektiv unter Leitung von K. F. Skworzow: Staatsanwaltschaftliche Aufsicht in den europäischen sozialistischen Ländern1 Verlag „Juriditscheskaja literatura“, Moskau 1981 260 Seiten (russ.) Das vorliegende Buch ist eine Monographie zu theoretisch und praktisch bedeutsamen Problemen des Staatsanwaltschaftsrechts. Die Publikation ist ein Ergebnis internationaler Gemeinschaftsarbeit auf rechtswissenschaftlichem Gebiet. Ein Kollektiv von 23 Wissenschaftlern und Praktikern aus der Sowjetunion, aus Bulgarien, Ungarn, der DDR, Polen, Rumänien und der CSSR analysierte unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten die in ihren Ländern bestehenden theoretischen Positionen, gesetzgeberischen Lösungen, praktischen Maßnahmen und Erfahrungen über Aufgaben, Stellung und Arbeitsweise der sozialistischen Staatsanwaltschaft und verallgemeinerte die dabei gewonnenen Erkenntnisse. Als Ergebnis ihrer Bemühungen liegt uns ein gründlicher Rechtsvergleich vor, der allgemeingültige Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien sozialistischer Staatlichkeit ebenso sichtbar macht wie nationale Besonderheiten und Unterschiede, die sich aus der konkret-historischen Entwicklung der einzelnen Länder ergeben. Die Arbeit wird damit auch den hohen methodologischen Ansprüchen gerecht, die heute an staats- und rechtswissenschaftliche Forschungen zu stellen sind.2 Sie erweist sich als reichhaltige Fundgrube für weitere wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Staatsanwaltschaftsrechts. Der interessierte Leser in der DDR wird diese Monographie besonders auch deshalb begrüßen, weil wir an wissenschaftlichen Publikationen auf diesem Gebiet einen Mangel haben. Die weitere Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie im Prozeß der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit durch die Staatsorgane, Kombinate, Betriebe und Genossenschaften, ihre Leiter und Kollektive sowie durch alle Bürger ein. In den sozialistischen Ländern wurde die Staatsanwaltschaft beauftragt, im Namen des Staates die Aufsicht darüber auszuüben, daß in allen gesellschaftlichen Bereichen die Gesetzlichkeit konsequent eingehalten wird. „Eine solche Funktion ist ausschließlich der Staatsanwaltschaft des sozialistischen Staates eigen, in dem der gesamten Politik die Einheit der Gesetzlichkeit, die unbedingte Verwirklichung des im Gesetz bekräftigten Willens der Werktätigen, des ganzen Volkes zugrunde gelegt ist“ (S. 4. Die aktuelle und in die Zukunft reichende Bedeutung der Monographie wird maßgeblich dadurch bestimmt, daß die Autoren die Lebenskraft und tatsächliche Verwirklichung der Leninschen Ideen über die Einheit der Gesetzlichkeit und über die Rolle der Staatsanwaltschaft bei ihrer Durchsetzung unter den Bedingungen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft nachweisen. Im 1. Kapitel werden das Wesen der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie Rolle und Bedeutung der Gesetze bei der staatlichen Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung, die Einheit der Gesetzlichkeit und ihre Erfordernisse sowie die staatlichen Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung behandelt. Die Analyse der Praxis in den europäischen Ländern der sozialistischen Gemeinschaft bestätigt die Feststellung, daß „die Forderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit, die durch die Aufgaben zum Schutz der Institutionen des demokratischen Zentralismus als Organisationsprinzip der sozialistischen Demokratie bestimmt sind, für die sozialistischen Bruderländer allgemeingültigen Charakter besitzen“ (S. 18). Bestätigung und schöpferische Anregung für die Organisation der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit ver-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 47 (NJ DDR 1982, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 47 (NJ DDR 1982, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , Neues Deutschland., Sowjetunion verfolgt konsequent den Leninschen Kurs des Friedens, Rede auf dem April-Plenum des der Partei , Neues Deutschland.

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