Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 46 (NJ DDR 1982, S. 46); 46 Neue Justiz 1/82 festgestellt, daß die Klägerin erhebliche Verletzungen erlitten hat, die eine längere stationäre Behandlung und anschließend eine lange ambulante Behandlung erforderlich machten. Während ein Teil der Unfallfolgen völlig überwunden werden konnte, sei der verbleibende Körperschaden ärztlicherseits mit 35 Prozent bewertet worden. Insbesondere der völlige Hörverlust auf dem linken Ohr und die Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns hätten Auswirkungen auf die Gestaltung des Lebens der jetzt 26jäh-rigen Klägerin. Unter Berücksichtigung sowohl der unmittelbar nach dem Unfall erlittenen erheblichen und längere Zeit anhaltenden als auch der jetzt noch verbleibenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Klägerin und der Beschränkung des Umfangs ihrer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei daher ein Betrag von 8 000 M gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und dazu im wesentlichen vorgetragen: Das Kreisgericht habe nicht alle Auswirkungen des Gesundheitsschadens in vollem Umfang festgestellt, insbesondere nicht die schwere Gesichtsentstellung durch die zurückgebliebenen Narben und ein nervöses Zucken in der linken Gesichtshälfte. Auch habe sich die Sehschärfe des linken Auges verschlechtert. Mit dem Gehörschaden und der Gleichgewichtsstörung sei auch eine nicht übersehbare Einkommensminderung in der Zukunft verbunden, die als einmalige Abfindung i. S. von § 338 Abs. 2 ZGB in den Ausgleichsbetrag hätte einbezogen werden müssen. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Verklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 15 000 M zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat in sorgfältiger Beweisaufnahme alle für die Höhe des Ausgleichsanspruchs maßgebenden Umstände festgestellt. Darüber hinausgehende Gesundheitsschäden, wie sie mit der Berufung vorgetragen wurden, konnten nicht festgestellt werden. Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß eine schwere Gesichtsentstellung bei der Klägerin nicht vorhanden ist. Zurückgeblieben sind an der Schläfe und am Kinn je eine kleine Narbe, die jedoch nur sehr schwer und nur bei genauerem Hinsehen bemerkt werden können. Auch ein gelegentliches kurzzeitiges Zucken in der linken Gesichtshälfte ist nach den Darlegungen der Klägerin anläßlich ihrer Vernehmung als Prozeßpartei nicht als so schwerwiegend anzusehen, daß sich daraus etwa ergebende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens im Verhältnis zu den tatsächlich verbliebenen schweren gesundheitlichen Schädigungen nicht wesentlich sind. Eine solche Beeinträchtigung der Sehschärfe durch den Unfall, daß die Klägerin dadurch Brillenträgerin geworden ist, ist nach dem Gutachten des Facharztes für Augenkrankheiten, Dr. S., offenbar unmöglich. Es besteht kein Anlaß, die Richtigkeit dieses Gutachtens anzuzweifeln. Ith übrigen legte die Klägerin selbst dar, daß sie keine nennenswerten Beeinträchtigungen der Augen mehr verspürt. Die Staatliche Versicherung ist bereit, tatsächlich. eintretende Einkommensminderungen als Schaden anzuerkennen und zu bezahlen. Diese sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, denn sie können sich nicht auf die Höhe des Ausgleichsbetrags nach § 338 Abs. 3 ZGB auswirken. Der Senat verkennt jedoch nicht die mit den schweren Verletzungen für die Klägerin verbundenen Folgen. Diese Verletzungen haben neben starken Schmerzen in der unmittelbar nach dem Unfall liegenden Zeit auch wegen der damals noch nicht abgeklungenen teilweisen Gesichtslähmung und der mit der Schwangerschaft der Klägerin verbundenen verstärkten psychischen Belastungen zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Klägerin geführt. Dabei war nicht nur die stationäre Behandlung (vom 8. Januar 1978 bis 3. Februar 1978), sondern auch die ambulante Behandlung mit erheblichen Erschwernissen verbunden. Hinzu kommen auch jetzt noch zeitweilig auftretende Kopfschmerzen und gewisse Ermüdungserscheinungen in dem verletzten Fußgelenk, vor allem aber der verbliebene Dauerschaden, insbesondere der Verlust des linken Gehörs und die Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns. Die von der Klägerin dargelegten negativen Auswirkungen auf die verschiedensten Bereiche ihres Lebens sind ohne Zweifel vorhanden. Sie stellen eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens dar und beschränken in einem bestimmten Umfang auch die Möglichkeiten der Klägerin zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Aus diesen Gründen ist das Kreisgericht zutreffend erheblich über den von der Staatlichen Versicherung gestellten Antrag hinausgegangen. Unter Beachtung aller Umstände ist jedoch ein höherer Betrag als 8 000 M nicht angemessen. Entsprechend seiner Funktion soll der Ausgleich nach § 338 Abs. 3 ZGB den Geschädigten in die Lage versetzen, sich mit Hilfe zusätzlicher Mittel nach seinen Bedürfnissen und seiner Wahl einen adäquaten Ausgleich an Lebensinhalt zu schaffen (vgl. M. Posch, „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung“, NJ 1974, Heft 23, S. 726 ff. [730]; ebenso W. Huribeck /U. Roehl, „Ausgleichszahlung bei Gesundheitsschäden gemäß § 338 Abs. 3 ZGB“, NJ 1976, Heft 8, S. 235). Diesem Anliegen wird die Entscheidung des Kreisgerichts gerecht, so daß die Berufung abzuweisen war. Art. VI Abs. 1 des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 (Thüringische Gesetze und Verordnungen Nr. 1 S. 5); § 2 der VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 629); §§ 312 ff., 68 ZGR 1. Bodenreformgrundstücke unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Nach dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 können sie weder im ganzen noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet und auch nicht geteilt werden. Dieser Grundsatz steht auch der Überlassung eines Bodenreformgrundstücks an einen anderen Bürger im Rahmen eines NutzungsVertrags nach dem ZGB entgegen. 2. Unbedingte Voraussetzung für einen Besitzwechsel an Bodenreformgrundstücken ist die Genehmigung des zuständigen staatlichen Organs. Fehlt es an dieser Genehmigung, sind getroffene Nutzungsvereinbarungen nichtig. BG Erfurt, Urteil vom 30. AprU 1981 - 3 BZB 78/80. Die Verklagte war eingetragener Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks, das sie dem Kläger bis zum Jahre 1978 zur alleinigen Bewirtschaftung und Nutzung überlassen hat. Seitdem nutzten die Prozeßparteien das Grundstück vereinbarungsgemäß je zur Hälfte. Der Kläger hat das Grundstück mit einer Garage bebaut; die Verklagte hat mit dem Bau eines Bungalows begonnen. Im Januar 1981 hat der Rat der Stadt W. der Verklagten das Bodenreformgrundstück wegen Verstoßes gegen die VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 (GBl. I Nr. 35 S. 629) entzogen. Die Prozeßparteien streiten u. a. darüber, ob die Verklagte durch den Bau des Bungalows den Kläger in der Nutzung der vereinbarten Grundstückshälfte beeinträchtigt. ' Das Kreisgericht hat dem Kläger nach § 328 ZGB einen Anspruch auf Unterlassung der Störung durch die Verklagte zugebilligt. Gegen diese Entscheidung hat die Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Berufung der Verklagten mußte zur Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage führen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 46 (NJ DDR 1982, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 46 (NJ DDR 1982, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Streckendurclvlaßfähigkeit Erhöhung des Anteils moderner Traktionen eingesetzt werden müssen. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Transport- und Um- schlagprozesse sind umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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