Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 515 (NJ DDR 1982, S. 515); Neue Justiz 11/82 515 entsprechende Entscheidung des zuständigen Organs über das Vorliegen einer Pflichtverletzung der PGH gefordert.-Nur nach Feststellung einer solchen Pflichtverletzung könne ein Schadenersatzanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. ' In dem sich hieran anschließenden Verfahren hat das Kreisgericht die auf Schadenersatz gerichtete Klage des Klägers abgewiesen, weil ein wirksamer Beschluß der Mitgliederversammlung der PGH vorHege, daß der Kläger nicht als Mitglied aufgenommen werde. Ferner habe das zuständige staatliche Organ der Rat des Kreises festgestellt, daß die PGH. keine Pflichtverletzungen begangen habe, die einen Schadenersatzanspruch rechtfertigten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, diese Entscheidung des Kreisgerichts zu kassieren, weil das Kreisgericht die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 PGH-MSt i. V. m. Ziff,3.10. der Grundsätze für die Ausarbeitung der Betriebsordnungen in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Anlage zur 2. DB zur VO über das PGH-MSt) unrichtig angewandt habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Kreisgericht ist insofern zu folgen, als Schadenersatzansprüche des Klägers nicht wegen dessen Nichtaufnahme als Mitglied der Verklagten gegeben sind. In dem entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20. Februar 1981 liegt keine Pflichtverletzung, sondern eine auf dem Prinzip der innergenossenschaftlichen Demokratie beruhende Entscheidung, für die die Verklagte nicht verantwortlich gemacht werden kann. Auch die Tatsache, daß mit der Ablehnung der Verklagten, den Kläger als Mitglied aufzunehmen, die Beziehungen zwischen dem Kläger und der Verklagten gelöst wurden, ohne daß die Verklagte dem Kläger das Angebot zum Abschluß eines Überleitungsvertrags mit einem anderen: Betrieb unterbreitet hat, rechtfertigt keine Schadenersatzansprüche. Daß die Verklagte hierzu nicht verpflichtet war, folgt aus der in dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen und insoweit zutreffenden Feststellung, daß zwischen den Prozeßparteien des vormaligen Verfahrens keinerlei arbeitsrechtliche Beziehungen bestanden haben. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus Ziff. 3.2. Abs. 1 der Anlage zur 2. DB zur VO über das PGH-MSt, wonach für die Mitgliedschaftsverhältnisse in einer PGH die Bestimmungen des 3. Kapitels des Arbeitsgesetzbuchs „Abschluß; Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrags“ mit Ausnahme der §§ 67, 68 und 70 keine Anwendung finden. Das gilt auch für in Erwartung der Aufnahme als Mitglied abgeschlossene Arbeitsvereinbarungen, die nicht nachträglich in Arbeitsrechtsverhältnisse umgedeutet werden dürfen. Soweit das Kreisgericht jedoch einen Schadenersatzanspruch des Klägers auch deshalb verneint hat, weil „das zuständige staatliche Organ keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen (hat), daß Pflichtverletzungen durch die PGH vorliegen, die einen Schadenersatzanspruch recht-fertigen würden“, liegt offenbar ein Rechtsirrtum vor. Das Kreisgericht ist damit zwar der in dem Vorverfahren gegebenen Orientierung des Bezirksgerichts gefolgt, der-zufolge u. U, ein Schadenersatzanspruch des Klägers dann gegeben wäre, wenn durch das zuständige staatliche Organ eine auf § 270 AGB beruhende Pflichtverletzung der PGH festgestellt werden würde. Jedoch findet diese vom Bezirksgericht geäußerte und vom Kreisgericht übernommene Rechtsauffassuhg im Gesetz keine Stütze. Die nach Ziff. 3.10. der Anlage zur 2. DB zur VO über das PGH-MSt mögliche Verantwortlichkeit der PGH nach § 270 Abs. 1 AGB hat nicht eine entsprechende Feststellung des zuständigen staatlichen Organs über das Vor liegen von Pflichtverletzungen durch die PGH zur Wirksamkeitsvoraussetzung. Hierüber hat das Kreisgericht selbst zu befinden (vgl. Ziff. 3.13. der Anlage zur 2. DB zur VO über das'PGH-MSt). Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens zeichnen sich aber Pflichtverletzungen der- PGH deshalb ab, weil die Verklagte nach dem eine .Mitgliedschaft des Klägers ablehnenden Beschluß der Mitgliederversammlung eine Weiterbeschäftigung des,Klägers ab 1. März 1981 ablehnte, obwohl über dessen Beschwerde gegen die Verweigerung seiner Mitgliedschaft noch nicht endgültig durch das für die PGH übergeordnete Staatsorgan entschieden worden war. Dazu ist im einzelnen nach den bisher getroffenen Feststellungen auf folgendes hinzuweisen: In der vom Rat des Kreises abgegebenen Stellungnahme vom 22. Januar 1982 wird eingeräumt, daß der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Nichtaufnahme des Klägers als Mitglied nicht, wie dies § 9 Abs. 7 PGH-MSt fordert, dem Kläger als schriftlich begründete Entscheidung zugestellt worden ist. Aus dem Inhalt der Abschrift eines Auszugs vom Protokoll der Mitgliederversammlung vom ' 20. Februar 1981 muß sogar gefolgert werden, daß der Kläger noch nicht einmal über sein Beschwerderecht nach § 9 Abs. T PGH-MSt belehrt worden ist. Dennoch hat der Kläger wenn auch nicht das übergeordnete Organ, so doch die PGH mit Schreiben vom 4. März 1981 wissen lassen, daß er gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung „Einspruch“ einlegt. Es ist somit davon aus-zugeKen, daß der Kläger rechtzeitig von seinem Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht hat. Nach § 9 Abs. 7 PGH-MSt hat aber eine Beschwerde aufschie-bende Wirkung, d. h., bis zur endgültigen Entscheidung hierüber durch das dafür zuständige übergeordnete Staatsorgan hätte die PGH den Kläger weiterbeschäftigen müssen. Das hat die Verklagte offenbar auch gewußt, denn in ihrer Stellungnahme vom 4. August 1981 weist sie ausdrücklich auf den aufschiebenden Charakter einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 7 PGH-MSt hin. Dennoch hat die Verklagte eine Weiterbeschäftigung des Klägers ab 1. März 1981 bis zu dem Zeitpunkt, als dessen Beschwerde endgültig abschlägig beschieden worden war, verweigert. Allerdings ist bisher noch nicht exakt geklärt worden, wann diese Entscheidung durch den Rat des Kreises ergangen ist. In der Ablehnung der Weiterbeschäftigung liegt eine . Pflichtverletzung der Verklagten i. S. des § 270 AGB, die auch ursächlich für einen Ausfall von Vergütung für den Kläger gewesen sein konnte. Sollte sich nämlich erweisen, daß der Kläger aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht alsbald wieder ein neues Arbeitsrechtsverhältnis begründen konnte, läge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über seine Beschwerde endgültig entschieden wurde, in der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung durch die Verklagte eine für die Einkommensminderung ursächliche Pflichtverletzung, die einen Schadenersatzanspruch nach § 270 AGB rechtfertigt. Hierauf muß sich der Kläger allerdings die Beträge anrechnen lassen, die er anderweit verdient oder aus nicht gerechtfertigten Gründen zu verdienen unterlassen hat (vgl. § 270 Abs. 3 i. V. m. § 268 Abs. 2 AGB). Aus den dargelegten Gründen waren auf den Kassationsantrag das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen (§162 Abs. 1 ZPO). Dieses wird zunächst exakt den Zeitpunkt feststellen müssen, wann die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung durch das übergeordnete Staatsorgan abschlägig beschieden wurde. Sodann wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe bis zu diesem Zeitpunkt spätestens bis zum 16. August 1981 der Kläger eine Einkommensminderung hatte, die von ihm selbst nicht zu vertreten ist. In diesem Umfang wären für. ihn Schadenersatzansprüche auf der Grundlage der bei der Verklagten zu erzielenden Einkünfte nach Maßgabe der Einsatzmöglichkeiten gegeben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 515 (NJ DDR 1982, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 515 (NJ DDR 1982, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtete Aktivitäten durchzusetzen, zu diesem Zweck besonders die Jugendarbeit in der Jungen Gemeinde zur feindlichen Beeinflussung Jugendlicher zu nutzen und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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