Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 514 (NJ DDR 1982, S. 514); 514 Neue Justiz 11/82 geduldiger Arbeit von der Notwendigkeit der erforderlichen Maßnahmen zu überzeugen und für die Mitarbeit zu deren Realisierung zu gewinnen. Wirksame Vorarbeit kann bereits durch gezielte Rechtspropaganda im Zusammenhang mit der Information über die bevorstehenden Maßnahmen geleistet werden. So können z. B. die Notare über zivilrechtliche Folgen des rechtsgeschäftlichen Erwerbs durch volkseigene Rechtsträger, über erbrechtliche und familienrechtliche Fragen, über die Bedeutung der Eintragung des Eigentümers ins Grundbuch und die Notwendigkeit der Bereinigung des Grundbuchs, über die Eintragung und Löschung von Hypotheken und sonstigen Belastungen sowie über die Erteilung von Vollmachten informieren. ' Rechtzeitige Klarheit gerade über solche Fragen erleichtert den Bürgern ihre Entscheidung über die Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks, vereinfacht das Verfahren und verkürzt seine Dauer. 4. Eine wichtige Rolle für die kurzfristige Erledigung der Verfahren zum Verkauf der Grundstücke an das Volkseigentum spielen Erleichterungen, die von den beteiligten Organen entsprechend vorzubereiten sind. Dazu gehören z. B. Vertragsentwürfe, die von einigen Braunkohlenbetrieben im Zusammenwirken mit Notaren erarbeitet wurden, besondere Sprechstunden der Staatlichen Notariate an Ort und Stelle, wenn z. B. eine Vielzahl von Verträgen in einem bestimmten Gebiet abzuschließen ist, die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens nach der GVVO. 5. Die Bereitschaft der Bürger, ihr bisher bewohntes Grundstück durch Verkauf'zur Verfügung zu stellen, wird insbesondere dann gefördert, wenn die örtlichen Organe sie beim Erwerb eines neuen Wohngrundstücks unterstützen. Durch die evtl, bevorzugte Gewährung vön Kaufpreiskrediten und die Beschleunigung des -Genehmigungsverfahrens kann meist eine schnelle Lösung gefunden werden. 6. Durch frühzeitig vorbereitete Maßnahmen wird gesichert, daß auch in jenen Einzelfällen, in denen die Kaufverhandlungen erfolglos blieben, das Grundstück noch rechtzeitig auf dem Wege des Entzugs des Eigentumsrechts nach §§ 2, 12 Abs. 3 Berggesetz in Volkseigentum übergeführt werden kann. Diese Möglichkeit behält Ausnahme- charakter, da dem rechtsgeschäftlichen Erwerb der Vorrang gegeben wird. ' 7. Nach Beendigung der bergbaulichen Maßnahmen ist der Bergbaubetrieb verpflichtet, die Flächen wieder nutzbar zu machen (§13 Berggesetz). Er muß entsprechende Verträge mit den Folgenutzem schließen. Vorrangig ist eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. In diesem Fall werden die Kosten zur Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit (Rekultivierung) aus dem zentralen Fonds der Bodennutzungsgebühr zur Verfügung gestellt (§ 17 Berggesetz). Kann eine landwirtschaftliche Folgenutzung nicht erreicht werden, ist eine Nutzung für forstwirtschaftliche Zwecke, für die Wassernutzung, den Eigenheimbau oder die kleingärtnerische Nutzung möglich. Bereits vor der bergbaulichen Nutzung der Bodenflächen sind bei den Investitionsvorbereitungen und in sonstigen Planungsunterlagen in Abstimmung mit dem Rat des Bezirks Zeitraum, Umfang, Art und Zweck der Wiederurbarmachung festzulegen. Nach d?r Wiederurbarmachung schließt dann der Bergbaubetrieb entsprechende Verträge mit den Folgenutzem ab. Die Diskussion bestätigte die Richtigkeit enger Zusammenarbeit zwischen den Notaren und den Justitiaren der Braunkohlenbetriebe. Es wurden Vorschläge entwickelt, wie das Zusammenwirken mit den Fachabteilungen bei den Räten der Kreise noch wirksamer gestaltet werden kann und' wie insbesondere durch gezielte Überzeugungsarbeit die Fälle möglichst ohne Konflikte gelöst werden können. Es ist geplant, zü einem späteren Zeitraum eine ähnliche Veranstaltung durchzuführen, um die bis dahin gesammelten Erfahrungen über die qualifizierte inhaltliche Gestaltung der Verträge, ihre' konkrete zivilrechtliche Ausgestaltung sowie die Befriedigung der Rechte eingetragener Gläubiger und die Behandlung der Rechte Dritter am Grundstück auszutauschen. Durch die Rechtspropaganda und durch das Zusammenwirken von Notaren, staatlichen Organen und Vertretern der beteiligten Betriebe können vorhandene Unklarheiten bei den Bürgern beseitigt werden, um dadurch möglichst rechtzeitig den Abschluß qualifizierter Verträge zu erreichen. ULRIKE RIEGER Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 § 9 Abs. 7 PGH-MSt (Anlage zur VO über das PGH-MSt vom 21. Februar 1973 [GBl. I'Nr. 14 S. 121]); Anlage zur 2. DB zur VO über das PGH-MSt vom 30. Dezember 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 948). 1. Die Verpflichtung einer PGH, nach § 270 Abs. 1 AGB Schadenersatz zu leisten, setzt nicht voraus, daß das zuständige staatliche Organ (hier: der Rat des Kreises) das Vorliegen von Pflichtverletzungen der PGH festgestellt hat. Ob Pflichtverletzungen vorliegen, hat das Gericht zu entscheiden. 2. Die Beschwerde gegen einen Beschluß der PGH-Mit-gliederversammlung, mit dem die Aufnahme als Mitglied abgelehnt wird, hat aufschiebende Wirkung. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde durch das dafür zuständige Staatsorgan (hier: der Rat des Kreises) ist der auf der Grundlage einer Arbeitsvereinbarung bereits tätig gewordene Bewerber für eine Mitgliedschaft weiter zu beschäftigen. OG, Urteil vom 6. August 1982 1 OZK 1/82. Der Kläger schloß am 6. November 1980 mit dem Vorsitzenden der verklagten PGH eine Arbeitsvereinbarung ab, nach der er bei der Verklagten die Leitung des Bereichs Sanitärinstallation übernahm. Die Aufnahme des Klägers als Mitglied der PGH wurde jedoch von der Mitgliederversammlung mit Beschluß vom 20. Februar 1981 abgelehnt. Daraufhin wurde der Kläger vom 1. März 1981 an nicht mehr bei der Verklagten beschäftigt. Ein Arbeitsrechtsverhältnis mit einem anderen Betrieb begründete er erst ab 17. August 1981. s In einem beim Kreisgericht gesondert anhängigen Verfahren begehrte der Kläger die Feststellung, daß zwischen ihm und der Verklagten am 6. November 1980 ein Arbeitsrechtsverhältnis durch Arbeitsvertrag begründet worden sei, das weiterhin fortbestehe, sowie die Verurteilung der Verklagten zur Zahlung entgangenen Verdienstes vom 1. März bis zum 16. August 1981. / Diese Klage hat das Kreisgericht abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die dagegen eingelegte Berufung des Klägers vom Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung seines Beschlusses hat das Bezirksgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung nicht gänzlich verneint, jedoch dafür eine;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 514 (NJ DDR 1982, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 514 (NJ DDR 1982, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sowie praktische Wege zu ihrer Realisierung entsprechend den Erfordernissen der er Bahre in der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit untersucht.

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