Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 36. Jahrgang 1982 (NJ 36. Jg., Jan.-Dez. 1982, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-566)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 305 (NJ DDR 1982, S. 305); ?Neue Jtustiz 7/82 305 Einwirkungen auf den Straftaeter ist es in diesem Kreis oftmals bereits gelungen, dass selbst hoehere Schadensbetraege vom Verursacher bis zur Hauptverhandlung beglichen wurden. Eine solche Arbeitsweise entspricht weitgehend den von H. Harrland formulierten Anspruechen an die Aufgaben der Staatsanwaltschaft zur Gewaehrleistung von Schadenersatzanspruechen.1 Die gesetzlichen Moeglichkeiten werden jedoch noch nicht ueberall und manchmal nicht in gehoeriger Qualitaet ausgeschoepft, um das erzieherische Anliegen der Durchsetzung von Schadenersatzanspruechen im Strafverfahren zu verwirklichen.2 Notwendig ist vor allem, bereits im fruehestmoeglichen Stadium des Verfahrens auf den Straftaeter so erzieherisch einzuwirken, dass er sich seiner Verantwortung fuer die Wiedergutmachung des verursachten Schadens bewusst wird. In allen geeigneten Faellen ist gemeinsam mit dem Straftaeter nach Moeglichkeiten zu suchen, um den Schaden moeglichst bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung auszugleichen (u. U. durch ein Zusammenwirken mit Angehoerigen bei inhaftierten Taetern, damit groessere Wertgegenstaende, wie z. B. Pkws, verkauft oder Verfuegungen ueber Sparguthaben getroffen werden koennen). Es geht auch um eine exakte Feststellung des Schadens und um die Praezisierung gestellter Ansprueche nach Umfang und wertmaessiger Hoehe (einschliesslich der Zinsen). Das trifft insbesondere auf Straftaten zu, die mit Gesundheitsschaedigungen verbunden sind. Bewaehrt hat sich die Praxis, auch in den Kollektivaussprachen (? 102 StPO) ueber die Moeglichkeiten der Schadenswiedergutmachung durch den Straftaeter zu sprechen und eindeutige kollektive Erwartungen in dieser Hinsicht zu formulieren, deren Erfuellung ggf. vom Kollektiv kontrolliert wird. Widerspruch zwischen gesetzlichem Anspruch und Wirklichkeit unter kapitalistischen Verhaeltnissen Der in der DDR erreichte Fortschritt in der Durchsetzung von Schadenersatzanspruechen im Strafverfahren tritt besonders deutlich bei einem Vergleich mit entsprechenden Regelungen (Adhaesionsverfahren; action civil) und der durch sie begruendeten Rechtspraxis in den entwickelten kapitalistischen Laendern hervor. In diesen Laendern werden zwar viele Worte ueber die Notwendigkeit der Entschaedigung des durch eine Straftat Verletzten verloren, faktisch aber nur im bescheidenen Masse die Rechte und Interessen der Geschaedigten gewahrt. Diese Einschaetzung wurde bereits auf dem XI. Kongress der Internationalen Strafrechtsvereinigung (AIDP), der 1977 in Budapest stattfand und die hier behandelten Probleme als einen besonderen Beratungsgegenstand vorgesehen hatte, insgesamt bestaetigt. Charakteristisch ist in dieser Hinsicht die Situation in der BRD. Obwohl das Adhaesionsverfahren, uebernommen aus der 3. VO zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943, die Moeglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzanspruechen zulaesst, wird es nach eigenem Eingestaendnis ?so gut wie niemals praktiziert? .3 Der Widerspruch zwischen gesetzlichem Anspruch und kapitalistischer Wirklichkeit wird von Kriminologen der BRD wie folgt eingeschaetzt: ?Soweit es um den Ausgleich der materiellen Folgen einer Straftat geht, raeumt der Staat zwar dem Verletzten eine ganze Palette zivilrechtlicher Schadenersatzansprueche ein. Aber bei der Realisierung zeigen sich rasch Schwierigkeiten. Schon im verfahrensrechtlichen Bereich hat das Adhaesionsverfahren keine praktische Bedeutung erlangen koennen, so dass den Verletzten nur der uebliche Zivilrechtsweg bleibt. Dies belastet ihn zunaechst einmal mit Kosten und Zeitaufwand. Ob sich dieser Aufwand fuer ihn je lohnen wird, ist hoechst zweifelhaft. Denn gerade bei schweren Straftaten schliesst sich an das Strafverfahren nach Rechtskraft ein Freiheitsentzug fuer den Taeter an. Da waehrend der Zeit des Strafvollzugs dem Strafgefangenen keine marktgerechte Entlohnung fuer seine Arbeit gezahlt wird, besteht fuer den Verletzten in aller Regel keine Aussicht, seine Schadenersatzforderungen zu realisieren.? Tatsaechlich geht eine solche Praxis vor allem zu Lasten der werktaetigen Menschen, zumal dabei zu bedenken ist, dass Zivilprozesse vor den Gerichten der BRD Jahre dauern, was fuer die Rechtsprechung der DDR nicht vorstellbar ist.5 Kapitalistische Konzerne sind dagegen nicht nur in der Regel ausreichend fuer Schaeden aus Straftaten versichert, sondern sie sind auch oekonomisch stark genug, um langfristige Zivilprozesse ?durchzustehen?. Wiedergutmachung und Bewaehrung Die Wiedergutmachung fasst unser Strafrecht neben der Bewaehrung als allgemeine, dem Straftaeter obliegende Pflicht in Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 2 StGB), ?mit der er die von ihm selbst abhaengigen und in seiner Person notwendigen Bedingungen dafuer zu schaffen hat, dass dem Interesse der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und der Buerger am Schutz vor Straftaten Genuege getan wird und er wieder als gleichberechtigtes und -verpflichtetes Mitglied akzeptiert werden kann?.6 Dieser Begriff der Wiedergutmachung schliesst die Schadenswiedergutmachung in sich ein. Er ist jedoch weiter, da er auch politisch-moralische Aspekte umschliesst, die mit der Schadenswiedergutmachung allein nicht erfasst werden (z. B. Entschuldigung beim Geschaedigten; Hilfe und Unterstuetzung des Geschaedigten ueber die Ersetzung des materiellen Schadens hinaus; Anstrengungen, um den durch die Straftat verursachten politischen oder moralischen Schaden z. B. durch Mithilfe bei der Verbrechensaufklaerung zu mindern). In diesem Sinn kann die Wiedergutmachung auch als Bemuehen des Taeters um Aufhebung der durch die Tat gestoerten Sozialbeziehungen verstanden werden, doch waere dies fuer den Begriff ?Schadenswiedergutmachung? eine zu weite Formulierung. Der Begriff ?Schadenswiedergutmachung? ist einmal Bestandteil der Verurteilung auf Bewaehrung (? 33 Abs. 3 StGB) und der Auferlegung von Verpflichtungen gegenueber Jugendlichen (? 70 StGB), zum anderen nach ? 28 StGB eine Erziehungsmassnahme der gesellschaftlichen Gerichte. Die ?Auferlegung der Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung? als selbstaendig zu verhaengende Massnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit kennt unser Strafrecht nicht, doch waere eine solche Massnahme nach dem entsprechenden Vorbild des sowjetischen Strafrechts ueberlegenswert. Die gesetzliche Moeglichkeit, die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung als Strafe festzusetzen, ist seit den leitenden Grundsaetzen zum Strafrecht der RSFSR aus dem Jahr 1919 in allen bisherigen Strafgesetzbuechern enthalten (1922, 1926, 1960), ohne dass jemals ihre Abschaffung als eine unwirksame Massnahme gefordert wurde. Als Strafe ausgestaltet, hat sie fuer den Fall der Nichterfuellung die Konsequenz, durch eine andere Strafe ohne Freiheitsentzug (z. B. durch Besserungsarbeit) - ersetzt zu werden. Fuer eine ggf. noch zu modifizierende Uebernahme einer solchen Strafe spricht, dass die in der DDR in ? 24 Abs. 2 StGB getroffene Loesung, unter bestimmten Voraussetzungen die Verurteilung zum Schadenersatz als ausreichend zu betrachten, bekanntlich nicht als Massnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit ausgestaltet ist und bei Nichtleistung des Schadenersatzes keinerlei weitere strafrechtliche Massnahmen eintreten koennen.7 Die jetzige Regelung hat in der Rechtsprechung kaum Bedeutung erlangt. Ebenso verhaelt es sich uebrigens auch mit den der Systematik des StGB eigentlich widersprechenden Regelungen in ?? 167, 168 StGB (Wirtschaftsschaedigung und Schaedigung des Tierbestandes), wonach auf Massnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit verzichtet werden kann,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners.

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