Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 306 (NJ DDR 1982, S. 306); 306 Neue Justiz 7/82 wenn die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des Täters ausreicht.8 Als Bestandteil von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist der Begriff der Schadenswiedergutmachung stets in einem engen Sinn als Pflicht zu verstehen, den verursachten Schaden nach Kräften durch eigene Arbeit oder durch Leistung von Schadenersatz wiedergutzumachen, also durch eigene Aktivitäten dem Geschädigten mit der Beseitigung der schädlichen Auswirkungen der Tat Genugtuung zu verschaffen. Dabei hat sich vor allem die Pflicht zur Schadens Wiedergutmachung nach § 33 Abs. 3 StGB in der Praxis bewährt. Festlegung von Zahlungsfristen Macht sich die Festlegung von Zahlungsfristen erforderlich, weil ein umgehender Schadenersatz vom Verurteilten nicht geleistet werden kann, dann muß in jedem dieser Fälle stärker geprüft werden, ob die Fristen tatsächlich dem Erziehungscharakter dieser Verpflichtung entsprechen. Eine zu „großzügige“ Fristensetzung könnte das Anstrengungsniveau des Verurteilten zur Wiedergutmachung ungerechtfertigt herabsetzen. Wir betrachten diese Verpflichtung folglich nicht vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Verstärkung der Schadenersatzpflicht und unterscheiden uns auch insofern konzeptionell von einer vergleichbaren Regelung im Strafrecht der BRD, wonach zu einer Strafaussetzung auf Bewährung angeordnet werden kann, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen (§ 56 b II Nr. 1 StGB der BRD), was ausschließlich als Auflage zur Verstärkung der Schadenersatzpflicht interpretiert wird.9 Schadenswiedergutmachung und Strafzumessung In einem weiteren Sinn verwenden wir den Begriff der Schadens Wiedergutmachung auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung. Hier erscheint er zwar nicht als gesetzlicher Begriff, wird aber in der Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft durchgängig als ein Umstand angesehen, der über das Kriterium „Fähigkeit und Bereitschaft zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten“ mit Auskunft gibt und folglich für die Strafzumessung beachtlich ist. Als Verhalten nach der Tat erfassen wir mit dem Begriff der Schadenswiedergutmachung alle Bemühungen des Täters, die sowohl auf den Ersatz des materiell verursachten Schadens als auch auf die politisch-moralische Genugtuung des Geschädigten gerichtet sind. Die Schadenswiedergutmachung in diesem Sinn wird in der Rechtsprechung völlig zutreffend als elementare, selbstverständliche Pflicht eines jeden Straftäters beurteilt10, die grundsätzlich auch bei der Strafzumessung nicht besonders „honoriert“ werden darf. Doch sind, gemessen an den realen Möglichkeiten des Täters, besondere Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung1 11 oder völliger bzw. teil-weiser Ersatz des Schadens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Straftat noch nicht entdeckt war12, beachtliche Umstände, die für die Bereitschaft des Täters sprechen, positive Schlußfolgerungen aus seiner Tat zu ziehen und künftig die Gesetze einzuhalten. Für die Strafzumessung kann nicht unberücksichtigt bleiben, wie sich der Täter zu seiner Pflicht der Schadenswiedergutmachung stellt, ob er sich hierzu gleichgültig verhält oder aus innerer Einsicht heraus ernsthaft um ihre Erfüllung ringt. Gegen einen sich zur Schadenswiedergut-machung gleichgültig oder gar ablehnend verhaltenden Täter kann selbstverständlich aus diesem Grund keine Strafverschärfung über die durch die Tatschwere gesetzten Grenzen hinaus in Betracht kommen. Eine Strafmilderung ist jedoch in Abhängigkeit von allen anderen für die Strafzumessung wesentlichen Umständen immer dann zu prü- fen, wenn der Täter den verursachten Schaden vor oder alsbald nach der Aufdeckung der Tat wiedergutmacht oder zur Wiedergutmachung besondere Anstrengungen unternimmt. Das kann im Einzelfall bewirken, daß eine notwendige Freiheitsstrafe fühlbar herabgesetzt18 oder die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe ausgesprochen wird14; trotz eines größeren, aber noch im Vergehensbereich liegenden Schadens bei Ersttätern eine Verurteilung auf Bewährung in Betracht kommen kann18; eine geringere als sonst verwirkte Geldstrafe ausgesprochen wird16; bei besonders anzuerkennenden Wiedergutmachungsbemühungen in richtiger Relation zur Tatschwere von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 25 Ziff. 1 StGB abgesehen wird.12 Der Zusammenhang von materieller Verantwortlichkeit, Schadenswiedergutmachung und Strafe ist mit den vorstehenden Bemerkungen bei weitem nicht ausgeschöpft. Insoweit muß auf die weitergehende Literatur, insbesondere auf den im wesentlichen noch gültigen Beitrag von A. Baumgart /U. D ä h n zu den Beziehungen von arbeitsrechtlicher materieller und strafrechtlicher Verantwortlichkeit aus dem Jahr 1968 verwiesen werden.18 Die Forderung nach höherer Wirksamkeit des sozialistischen Rechts auch bei der Gestaltung und Anwendung unseres Strafrechts ist mit höheren Ansprüchen an die Arbeit der Justizorgane verbunden. Dabei gilt es insbesondere, die dem Straftäter obliegenden Grundpflichten der Bewährung und Wiedergutmachung durch Ausschöpfung der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten noch wirksamer zur Festigung unserer sozialistischen Gesetzlichkeit zu nutzen. 1 Vgl. H. Harrland, „Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen“, NJ 1978, Heft 11, S. 490. 2 Vgl. B. Hellmann/H. Luther, „Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren“, NJ 1981, Heft 7, S. 325 ff. 3 So CI. Amelunxen, „Die Entschädigung des durch eine Straftat Verletzten“, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Berlin (West)/New York 1974, S. 460. 4 H. Zipf, Kriminalpolitik, Heidelberg/Karlsruhe 1980, S. 189 f. 5 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Rechtsprechung zur Verwirklichung außervertraglicher Schadenersatzansprüche“, NJ 1978, Heft 11, S. 472. 6 Strafrechtskommentar, Berlin 1981, S. 22 (Anm. 4 b zu Art. 2). 7 Vgl. H. Duft, „Zum Verhältnis von strafrechtlicher und materieller Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 15, S. 550 ff. 8 In den §§ 167, 168 StGB selbst ist die prozeßrechtliche Form der Entscheidung nicht geregelt. Es kann sich jedoch nur um ein Absehen von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit handeln, über das gemäß § 148 Abs. 1 Ziff. 3 StPO auch der Staatsanwalt entscheiden kann, da Anwendungsvoraussetzung nicht die Verurteilung zum Schadenersatz ist. Allerdings ist bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung geklärt, in welcher Weise die materielle Verantwortlichkeit festgestellt sein muß. Meines Erachtens muß zumindest ein Anerkenntnis des Täters (Schädigers) vorliegen, wobei in der Regel materielle Verantwortlichkeit vorliegen dürfte. Im Falle des § 167 StGB kann aber auch zivilrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein (und zwar kann bei vorsätzlichem unbefugtem Umgang mit Produktionsmitteln auch ein Außenstehender Täter sein, also nicht nur ein Betriebsangehöriger). 9 So z. B. H.-H. Jeschek, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Berlin (West) 1978, S. 680. 10 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 28. August 1973 - 2 Zst 18/73 - (NJ 1973, Heft 21, S. 644); H. Pompoes/S. Wittenbeck, „Bericht über die 13. Plenartagung des Obersten Gerichts“, NJ 1975, Heft 3, S. 77 ff. (S. 81). 11 Vgl. OG, Urteil vom 28. August 1973, a. a. O. 12 Vgl. OG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 Zst 124 - (NJ 1974, Heft 12, S. 372). 13 Vgl. U. Dähn/H. Weber, „Probleme der differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts“, Staat und Recht 1976, Heft 8, S. 836 ff. 14 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 23. Dezember 1980 - 4 OSB 6/80 -(Informationen des Obersten Gerichts 1981, Nr. 2, S. 35 ff.). 15 Vgl. H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum Schutze des gesellschaftlichen Eigentums erhöhen!“, NJ 1979. Heft 7, S. 298. 16 Vgl. Bericht des Präsidiums an die 12. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Verantwortung der Gerichte beim Schutz des sozialistischen Eigentums vom 15. Juni 1979, Informationen des Obersten Gerichts 1979, Nr. 4, S. 25. 17 Vgl. U. Dähn/H. Weber, a. a. O. 18 Vgl. A. Baumgart/U. Dähn, „Arbeitsrechtliche materielle und strafrechtliche Verantwortlichkeit“, NJ 1968, Heft 20, S. 617 fl.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 306 (NJ DDR 1982, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 306 (NJ DDR 1982, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

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