Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1982, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 304 (NJ DDR 1982, S. 304); 304 Neue Justiz 7/82 Materielle Verantwortlichkeit, Schadenswiedergutmachung und Strafe Dozent Dr. LOTHAR REUTER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Im Rechtsbewußtsein der Werktätigen der DDR ist der Gedanke fest verwurzelt, daß derjenige, der durch Straftaten der Gesellschaft oder dem einzelnen Bürger materielle Schäden zufügt, dafür auch materiell einzustehen hat, unabhängig davon, in welcher Weise er wegen der begangenen Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Das Einstehenmüssen für die durch Straftaten verursachten materiellen Schäden wird als selbstverständliche, von jedem Straftäter ohne Abstrich abzufordernde Pflicht angesehen, der er sich nicht entziehen darf. Die Haltung des Straftäters zur eigenen Straftat wird daher nicht in erster Linie an seinen verbalen Erklärungen, sondern an seiner Bereitschaft und seinen Aktivitäten zur Minderung oder Beseitigung der schädlichen Auswirkungen seiner Tat gemessen und auch in der Öffentlichkeit beurteilt. Das sozialistische Straf- und Strafverfahrensrecht entspricht dieser Einstellung in mannigfaltiger Weise. Es gewährleistet die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren bei Straftaten, die materielle Schäden zur Folge haben (§24 Abs. 1 StGB; §§17, 198 StPO). Unter bestimtnten Voraussetzungen können bzw. müssen dem Straftäter verbindliche Wiedergutmachungspflichten auferlegt werden (§§ 29 Abs. 1, 70 Abs. 2 StGB bzw. § 33 Abs. 3 StGB). In der Strafzumessung erweist sich die Einstellung des Straftäters zu der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenswiedergutmachung als ein beachtlicher Umstand für die Beurteilung seiner Fähigkeit und Bereitschaft zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten (§ 61 Abs. 2 StGB) und damit für die Festsetzung einer gerechten Strafe. Der gemeinsame Grundgedanke für die verschiedenartigen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen besteht darin, den Straftäter gleichzeitig mit der Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Schadenswiedergutmachung (außervertragliche materielle Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Zivil-, Arbeits- oder LPG-Rechts) anzuhalten, um damit die allgemeine und spezifische Wirkungsrichtung der strafrechtlichen und materiellen Verantwortlichkeit übereinstimmend zur Geltung zu bringen. Die so erzielte Verstärkung der rechtlich begründeten, strafrechtlich-gesellschaftlichen erzieherischen Einwirkung auf den Straftäter ist darauf gerichtet, dessen staatsbürgerliche Verantwortung für die künftige Einhaltung der Gesetze zu erhöhen. Die gleichzeitige Geltendmachung von strafrechtlicher und materieller Verantwortlichkeit ist Ausdruck der Einheit der rechtlichen Anforderungen an das Verhalten der Bürger, der Übereinstimmung der grundlegenden Wirkungsrichtungen der unterschiedlichen Verantwortlichkeitsformen sowie der Komplexität rechtlicher Verantwortlichkeit. Die Frage, ob es im Einzelfall erzieherisch sinnvoll ist, die unterschiedlichen Verantwortlichkeitsformen auch stets neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchzusetzen, berührt nicht den grundsätzlichen komplexen Charakter der rechtlichen Verantwortlichkeit, der bei der Begehung bestimmter Kategorien von Straftaten objektiv eintritt und der infolge der gegenseitigen Durchdringung der unterschiedlichen Verantwortlichkeitsformen auch Inhalt und Charakter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beeinflußt. Die der strafrechtlichen Schuld zugrunde liegende soziale Verantwortungslosigkeit (§ 5 Abs. 2 StGB) als bestimmendes Wesensmerkmal leitet sich vor allem aus den konkreten sozialen und rechtlichen Verhaltensanforderungen ab, die vom Handelnden in der jeweiligen Situation zu bewältigen waren, die ihrerseits in der Regel konkrete Rechtspflichten darstellen, deren schuldhafte Verletzung rechtliche Verantwortlichkeit für den Bürger begründen kann. Die gesellschaftliche Wertigkeit solcher Pflichten, ihr Umfang, ihre speziellen Anforderungen an den Verpflichteten hinsichtlich des Lebens und der Gesundheit der Bürger charakterisieren für den Fall, daß ihre Verletzung mit der Begehung von Straftaten einhergeht, in wesentlichem Maße die strafrechtliche Schuld. Bei einer solchen Sichtweite geht es nicht um die Ersetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine allgemein komplexe rechtliche Verantwortlichkeit, wohl aber um die Erkenntnis, daß die Einheit unseres sozialistischen Rechts und die daraus folgenden grundlegenden Übereinstimmungen der einzelnen unterschiedlichen Verantwortlichkeitsformen in ihren Wirkungsrichtungen im sozialistischen Strafrecht genutzt werden, um die Wirksamkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, namentlich der Strafe, weiter zu erhöhen. Schadenersatzansprüche im Strafverfahren * S. Die gesetzliche Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren, die seit der StPO von 1952 in der DDR zulässig ist, und ihre praktische Umsetzung entsprechen den Ansprüchen an die komplexere Verwirklichung des sozialistischen Rechts. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren ist nicht nur ein Gebot der rationellen und ökonomischen Gewährleistung der Rechte und Interessen des Geschädigten so wichtig und gesellschaftlich gerechtfertigt dieser Gesichtspunkt ist. Sie ist den erzieherischen Zielen und Zwecken der Strafe und des Strafverfahrens untergeordnet (vgl. § 24 Abs. 1 StGB). Mit dieser Zielstellung hat die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) eine große praktische Bedeutung erlangt und wesentlich das Bewußtsein darüber vertieft, daß ein Strafverfahren wegen Straftaten mit materiellen Schäden erst dann den gesetzlichen und strafpolitischen Anforderungen entspricht, wenn im notwendigen und möglichen Maße auch durch die Straftat begründete Schadenersatzansprüche durchgesetzt wurden. Entscheidend ist hierbei das Verständnis für die Notwendigkeit der zur Gewährleistung der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erforderlichen Aufgaben, wie es beispielsweise im Kreis Pößneck demonstriert wird, wo seit Jahren in jeder geeigneten Strafsache bereits im Ermittlungsverfahren die notwendigen Voraussetzungen geschaffen wurden, damit das Gericht sachkundig über gestellte Schadenersatzansprüche entscheiden kann. Dank vielfältiger erzieherischer;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 304 (NJ DDR 1982, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Seite 304 (NJ DDR 1982, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 36. Jahrgang 1982, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Die Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1982 auf Seite 566. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 36. Jahrgang 1982 (NJ DDR 1982, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1982, S. 1-566).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben - im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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