Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 444

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 444 (NJ DDR 1981, S. 444); 444 Neue Justiz 10/81 tung von Strafbestimmungen in den sozialistischen Ländern völlig anders als in kapitalistischen Ländern, in denen „der Drang nach Profit und nicht die Liebe zum Menschen das Lebenselement imperialistischer Denk- und Verhaltensweisen ist“ .6 Um kriminellen Handlungen gegen die Umwelt wirksamer begegnen zu können, wurde im 2. StÄG der strafrechtliche Schutz vor Umweltgefahren entsprechend den herangereiften gesellschaftlichen Verhältnissen einheitlich und umfassend geregelt. Bis dahin betraf der strafrechtliche Schutz der Umwelt nur einzelne Seiten. Strafbestimmungen waren in Gesetzen außerhalb des Strafgesetzbuchs, insbesondere im Wassergesetz vom 17. April 1963, enthalten. Bestimmte Verletzungen des Umweltschutzes konnten auch als Straftaten gegen den Gesund-heits- und Arbeitsschutz verfolgt werden, wenn Personen, die für den Arbeitsschutz verantwortlich sind, mit der strafbaren Verletzung ihrer Pflichten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz gleichzeitig eine Gefahr für die Umwelt herbeiführten (so z. B. bei einer Explosion in einem Chemiebetrieb, durch die schädliche Stoffe freigesetzt werden und die die Luft, das Wasser oder den Boden verseuchen). Umweltschädigende Handlungen konnten auch als Wirtschaftsschädigung nach §§ 167, 168 StGB verfolgt werden. Auch die Verursachung einer Katastrophengefahr (§ 191 StGB) stellte in gewisser Hinsicht eine Gefährdung der Umwelt dar. Dieser im gewissen Sinne begrenzte strafrechtliche Schutz entsprach nicht mehr den Anforderungen an den Schutz der Umwelt, die vor allem durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt gestellt wurden. Unter dem Titel „Verursachung einer Umweltgefahr“ wurden deshalb die §§ 191 a und 191 b in das StGB aufgenommen, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für vorsätzliche Verletzungen der Pflichten zum Schutz der Umwelt (§ 191 a StGB) sowie für fahrlässige Pflichtverletzungen (§ 191 b StGB) vorsehen.7 Mit diesen Rechtsnormen sind einheitliche Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verursachung von Umweltgefahren gegeben. Auch für diese strafrechtliche Verantwortlichkeit gelten alle Grundsätze des einheitlichen sozialistischen Strafrechts. Es gibt also kein spezielles Strafrecht hierfür mit bestimmten Sonderoder Ausnahmeregelungen, wie sie zum Teil in der internationalen Diskussion gefordert werden. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können nur natürliche Personen, nicht Betriebe, Institutionen oder Kollektive. Im Unterschied zu anderen Arten der rechtlichen Verantwortlichkeit bzw. zu anderen Rechtsfolgen setzt der strafrechtliche Schutz der Umwelt die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines einzelnen Menschen voraus. Vor allem in kapitalistischen Ländern gibt es Bestrebungen, auch Betriebe für Umweltschädigungen strafrechtlich verantwortlich zu machen. Hinter solchen Vorschlägen steckt einerseits die Abneigung gegen kapitalistische Monopole und die durch sie in großem Umfang betriebenen Umweltschädigungen, andererseits aber auch das Mißtrauen in Willen und Fähigkeit der kapitalistischen Strafjustiz, das Strafrecht gegen die Konzerngewaltigen und ihre Handlanger wirksam und konsequent anzuwenden. Bei einigen Befürwortern dieser Konzeption spielt auch die Absicht mit, den einzelnen Unternehmer oder seinen Beauftragten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich hinter der Verantwortlichkeit seines Betriebes zu verstecken. In der sozialistischen Gesellschaft gibt es solche Gründe nicht. Die Gesetze bieten hier genügend Möglichkeiten, auch Betriebe wegen der von ihnen verursachten Umweltschäden zur Verantwortung zu ziehen (z. B. Schadenersatzverpflichtungen oder Entschädigungsleistungen). Strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt bei uns nur ein, wenn Schuld vorliegt, wenn also der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ein wirksamer strafrechtlicher Schutz der Umwelt erfordert nicht, grundlegende Prinzipien des Strafrechts (wie die Schuld oder die Kausalität) aufzugeben und die strafrechtliche Verantwortlichkeit in eine objektive Erfolgshaftung umzuwandeln. Außerdem werden für Straftaten gegen den Umweltschutz die Strafen angedroht, die das Strafensystem des StGB vorsieht Es gibt also dafür auch keine speziellen Strafen. Umweltschutzdelikte konkrete Gefährdungsdelikte Die Verursachung einer Umweltgefahr gehört zu den Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit. Mit diesen Gefährdungsdelikten werden allgemeine Gefahrenzustände ausgelöst, deren Begrenzung und Verlauf nicht zu übersehen sind bzw. von Handelnden nicht unter Kontrolle gehalten werden können. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Gemeingefahr voraus, d. h. eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch dann vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt ist (§ 192 StGB). Rechtsverletzungen oder Disziplinlosigkeiten, die eine Gefahr solchen Ausmaßes nicht verursachen, können keine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Verursachung einer Umweltgefahr begründen. Sie können, sofern dafür die entsprechenden Tatbestände gegeben sind, als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden oder arbeits- bzw. ziyilrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. Unter die Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt fallen auch die fahrlässige Herbeiführung erheblicher Gesundheitsschäden oder die fahrlässige Verursachung des Todes von Menschen. Es handelt sich hier um spezielle Fälle von fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung. Die Strafbestimmungen über die Verursachung einer Umweltgefahr gehen dann den allgemeinen Bestimmungen über fahrlässige Tötung oder Körperverletzung (§§ 114, 118 StGB) vor. Diese Regelung unterstreicht, daß die Verantwortung für den Schutz der Umwelt auch die Verantwortung für Leben und Gesundheit der Menschen einschließt Umfang und Ausgestaltung des strafrechtlichen Umweltschutzes Strafrechtlich geschützt werden der Boden, das Wasser und die Luft vor Verunreinigungen mit schädlichen Stoffen oder mit Krankheitserregern. Das bedeutet, daß z. B. Lärmbelästigungen nicht unter die Strafbestimmungen fallen, sondern ggf. zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 328, 329 ZGB begründen. Das würde sich dann konkret z. B. in Klagen in Zivilprozessen niederschlagen, die auf die Beseitigung von Lärmbelästigungen durch Gebläse von Belüftungsanlagen, Schleifeinrichtungen oder defekte Auspuffanlagen an Traktoren gerichtet sind. Ebenso könnten sich entsprechende Klagen wegen Staub- und Geruchsimmissionen sowie wegen Luftverschmutzungen durch Abgase mit erheblichen Schäden an Pflanzen und Gebäuden als begründet erweisen. Eine Verunreinigung ist gegeben, wenn die schädlichen Stoffe oder Krankheitserreger dem Boden, dem Wasser oder der Luft zugeführt worden sind und die gesetzlichen Bestimmungen und Standards zur Reinhaltung überschritten werden. Auch die Abgabe von verunreinigtem Trinkoder Brauchwasser begründet dann strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn durch das Ausmaß eine Gemeingefahr hervorgerufen wird. Auf diesem Gebiet liegt ein bedeutsamer Wirkungsbereich der strafrechtlichen Umweltschutzbestimmungen. Erreicht werden soll vor allem, daß Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben und Einrichtungen, Agrotechniker und Komplexleiter ihre Verantwortung wahrnehmen und vermeiden, daß es überhaupt erst zu Verunreinigungen des Wassers kommt z. B. durch;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 444 (NJ DDR 1981, S. 444) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 444 (NJ DDR 1981, S. 444)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts verfügen. Deshalb ist im Rahmen der Vorbereitung der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ein Wendepunkt im Leben der eintritt. Dieser ist unter anderem auch dadurch gekennzeichnet, daß sie sich nunmehr den veränderten Bedingungen anpassen müssen, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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