Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 445

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 445 (NJ DDR 1981, S. 445); Neue Justiz 10/81 445 imsachgemäß oder ohne erforderlichen Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht oder entgegen den Auflagen dieses staatlichen Organs bezüglich des Standortes errichtete Siloanlagen; unsachgemäße Fäkalienbeseitigung (punktförmiges, konzentriertes Ablassen von Jauche auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in Trinkwassereinzugsgebieten); fehlerhaftes Verhalten beim Umgang, bei der Lagerung und beim Transport oder beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln (Spezialherbiciden). Aber auch schwärwiegenden Pflichtverletzungen von Bürgern, Betriebsleitern, Leitern und Mitarbeitern von staatlichen oder genossenschaftlichen Handelseinrichtungen und von Ferienheimen, die durch unsachgemäßes Anlegen, Warten oder Kontrollieren von Klärgruben, grobe Verstöße bei der Bedienung und Wartung von Ölheizungsanlagen sowie Unterlassen der Sofortmeldung bei Havarien oder grobe Fehler bei der Reparatur von Schäden an Wasserversorgungsleitungen und beim Anlegen von Uberbrük-kungsleitungen erhebliche Gefahren bzw. materielle Schäden herbeiführen würden, soll mit den Strafbestimmungen vorgebeugt werden. Zur Schuld Die strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt die Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten voraus. Dabei muß es sich um konkret bestimmte und nachweisbare Pflichten handeln, die sich entweder direkt auf den Schutz der Umwelt beziehen oder die sich aus Arbeitsschutz-, Sicherheitsund Brandschutzbestimmungen ergeben, deren Verletzung zu einer Umweltgefahr führt So können z. B. durch Pflichtverletzungen Chemikalien in Brand geraten und dadurch den Boden, das Wasser oder die Luft so erheblich verunreinigen, daß dadurch eine Gemeingefahr entsteht Auch durch Verletzung von Hygienebestimmungen kann Wasser verunreinigt werden. Die dabei verletzten Pflichten können sich direkt aus gesetzlichen Bestimmungen (so z. B. aus dem Landeskulturgesetz und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen) ergeben, aber auch mit beruflicher Tätigkeit verbunden sein (so z. B. mit der Leitung gefährlicher Produktionsprozesse, der Durchführung von Experimenten und dergleichen). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis (etwa Leiter oder leitende Mitarbeiter) begrenzt, sondern besteht bei jeder beruflichen Pflicht zum Schutze der Umwelt Diese Pflicht muß jedoch hinreichend konkret bestimmt sein. In jedem Fall ist schuldhaftes Handeln Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Dabei ist entsprechend den Grundsätzen der Schuld zu prüfen, ob Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten gegeben waren. So kann z. B. niemand strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn er durch fehlerhaften Umgang mit bestimmten chemischen Stoffen eine Umweltgefahr herbeiführt, deren Eigenschaft er nicht kennt und deren Gefahren ihm nicht auf gezeigt worden sind, oder wenn er für eine solche Tätigkeit noch nicht die erforderliche Qualifikation oder Erfahrung hat Allerdings kann hier eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für denjenigen eintreten, der ihn mit dieser Aufgabe betraut hat und hierbei pflichtwidrig handelte Strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt auch nur dann ein, wenn dem Verantwortlichen unter den gegebenen Bedingungen die Verhinderung der Gefahr überhaupt möglich gewesen ist Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen der Verursachung einer Umweltgefahr können sog. kombinierte Schuldformen auftreten, d. h. Schuldformen, die teils Vorsatz und teils Fahrlässigkeit einschließen. So können vorsätzliche Pflichtverletzungen mit fahrlässiger Herbeiführung einer Gemeingefahr oder, fahrlässiger Verursachung eines" erheblichen Gesundheitsschadens oder des Todes eines oder mehrerer Menschen verbunden sein. Es kann aber auch ausschließlich vorsätzliche Delikte mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Gemeingefahr geben, ferner jedoch auch fahrlässige Pflichtverletzungen mit fahrlässiger Herbeiführung einer Gemeingefahr. Entsprechend diesen Rechtsprinzipien ist für bestimmte Verletzungen von Rechtspflichten die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Gesetz differenziert. Zur erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit Im Interesse des wirksamen strafrechtlichen Schutzes von Leben und Gesundheit der Menschen ist für schwere Fälle eine erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit vorgesehen. Das gilt für die vorsätzliche Herbeiführung einer Gemeingefahr; die fahrlässige Verursachung eines erheblichen Gesundheitsschadens oder des Todes eines oder mehrerer Menschen; die rücksichtslose Verletzung der Bestimmungen zum Schutze des Bodens, des Wassers oder der Luft; die besonders verantwortungslose Verletzung der Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben. Bei schweren Fällen wird vorrangig die Freiheitsstrafe angedroht, die in den schwersten Fällen bis zu acht Jahren betragen kann. Bei der strafrechtlichen Verursachung einer Umweltgefahr gelten die allgemeinen Vorschriften für die in den Tatbeständen vorgesehenen Sanktionen sowie für die Strafzumessung. Es können auch Zusatzstrafen angewendet werden, so z. B. das Verbot bestimmter Tätigkeiten (§ 53 StGB). So kann dem Täter die Ausübung eines Berufs zeitweilig oder dauernd untersagt werden, wenn er die Straftat unter grober Verletzung beruflicher Pflichten begangen hat, z. B. wenn er während der Straftat unter Alkoholeinfluß stand oder wenn er elementare berufliche Pflichten wie die vorgeschriebene Überprüfung von Anlagen auf ihre Betriebssicherheit oder das Ablesen von Meßwerten grob vernachlässigt hat bzw. wenn die Umweltgefahren durch fehlerhafte Projektierung oder Errichtung von Anlagen bzw. Aggregaten verursacht worden sind. Möglich ist auch der Entzug von Erlaubnissen, so z. B. für den Umgang mit Giften. Als Zusatzstrafe kann eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Art und Maß der Strafe richten sich jeweils vor allem nach der Schwere der Schuld und den Folgen der Straftat, so insbesondere nach dem Grad der Umweltgefährdung, der Gesundheitsschädigung oder der evtl. Tötung von Menschen. Es spielen aber auch volkswirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle, so z. B. die Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern. Die Folgen müssen dabei stets von der Schuld umfaßt werden. * Neben den strafrechtlichen Maßnahmen werden die sich aus anderen rechtlichen Regelungen ergebenden Rechtsfolgen nicht aufgehoben. So kann z. B. die Verpflichtung zur Zahlung von Staub- oder Abgasgeld, die Verpflichtung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bzw. Schadenersatz gegenüber Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Entschädigung bzw. Ersatz für Emissionen gegeben sein. G. Mittag, Direktive des X. Parteitages der SED zum Fünf jahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR in den Jahren 1981 bis 1985, Berlin 1981, S. 61. Vgl. S. Heger, „X. Parteitag der SED setzt Grundlinie zum Wohle des Volkes fort“, NJ 1981, Heft 5, S. 194. Vgl. W. KirchhoH, „Nationale Front und sozialistische Gesetzlichkeit“, NJ 1981, Heft 5, S. 197; H. Krüger, „Ergebnisse aus Untersuchungen zur Durchsetzung von Stadtordnungen“, NJ 1981, Heft 4, S. 168; W. Herzig, „Maßnahmen zur weiteren Festigung von Ordnung und Sicherheit in Magdeburg“, NJ 1981, Heft 3, S. 119; H.-J. Semler, „Zur Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit“, NJ 1981, Heft 1, S. 17. Vgl. z. B. 1. DVO zum DKG Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten Natur-schutzVO - vom 14. Mai 1970 (GBL H Nr. 46 S. 331); 2. DVO zum LKG Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung - vom 14. Mai 1980 (GBl. n Nr. 46 S. 336); Fußnoten auf S. 446;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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