Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 443

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 443 (NJ DDR 1981, S. 443); Neue Justiz 10/81 443 lichkeit für herbeigeführte Umweltbeeinträditigungen begründet. Die verschiedenen Arten der rechtlichen Verantwortlichkeit sind aufeinander abgestimmt. Differenzierte rechtliche Maßnahmen bei der Verletzung von Rechtspflichten zum Schutz der Umwelt Ausgehend vom Verfassungsgrundsatz (Art 15) wurde mit dem Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67) eine einheitliche, grundsätzliche und zusammengefaßte staatsrechtliche Regelung geschaffen. In den §§ 7 bis 9 sind die Aufgaben der Betriebe und ihre Verantwortung für die Minderung bzw. Beseitigung produktionsbedingter umweltschädigender Einflüsse bestimmt. Die Betriebe und ihre übergeordneten Organe haben zu gewährleisten, daß die Landschaft und ihre Reichtiimer sinnvoll und rationell genutzt werden. Sie sind dafür verantwortlich, daß bei ihrer Tätigkeit eine Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt weitestgehend ausgeschlossen wird, notwendige Maßnahmen zur Gestaltung der Landeskultur getroffen und diese Fragen bereits bei der langfristigen Planung berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung kommt insoweit auch den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen zu (§§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 2, 3 und 4, 62 Abs. 3 GöV). Die Betriebe sind verpflichtet, bei ihren Rechenschaftslegungen gegenüber diesen Organen auf die landeskulturellen Maßnahmen einzugehen. Sie haben planmäßig die fortgeschrittensten Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik anzuwenden und Verfahren und Anlagen zu entwickeln und einzusetzen, die schädigende Wirkungen und Belästigungen für die Menschen und ihre Umwelt weitestgehend ausschließen. Auf Grund der sich im Rahmen der sozialistischen ökonomischen Integration ständig vertiefenden Zusammenarbeit der sozialistischen Staaten sind die Staats- und Wirtschaftsorgane und die Betriebe verpflichtet, die Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Länder auszuwerten und eine enge Zusammenarbeit bei der Gestaltung der sozialistischen Landeskultur zu entwickeln. Wie im Landeskulturgesetz festgelegt, sind in einer Reihe von Durchführungsverordnungen und anderen rechtlichen Regelungen weitere Verpflichtungen zum Umweltschutz konkretisiert, so u. a. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Landschaft, zur Sauberhaltung der Städte und Gemeinden, zum Schutz vor Lärm, zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens.4 Verletzen Bürger oder Betriebe aus Leichtfertigkeit, Nachlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder ähnlichen Einstellungen die Pflichten, die im Landeskulturgesetz oder in den zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind, wird mit differenzierten staatlichen Maßnahmen ein pflichtgemäßes Handeln durchgesetzt Entsprechend dem jeweiligen Charakter der Pflichtverletzung gehören zu den mit staatlichem Zwang durchsetzbaren Reaktionsmöglichkeiten z. B.: die Berechtigung der örtlichen Räte und der anderen zuständigen Staatsorgane, Betrieben und Bürgern Auflagen zu erteilen sowie den Ersatz für Mehraufwendungen und Schäden, die durch Pflichtverletzungen verursacht wurden, zu verlangen (§ 38 Abs. 1 LKG); Erhebung von Staub- und Abgasgeld durch die Räte der Bezirke, wenn Emissionsgrenzwerte überschritten werden (§ 18 Abs. 1 der 5. DVO zum LKG) ;5 Schadenersatzpflicht von Betrieben (i. S. des § 1 Abs. 2 der 5. DVO zum LKG), die Luftverunreinigungen verursachen (Emittenten), gegenüber anderen Betrieben unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 der 5. DVO zum LKG; Verpflichtung der Emittenten zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bzw. zum Schadenersatz gegenüber Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 Abs. 2 und 19 Abs. 2 der 5. DVO zum LKG i. V. m. §§ 17, 18 der BodennutzungsVO); Verpflichtung zum Ersatz von Mehraufwendungen gegenüber Städten und Gemeinden bei Überschreitung der zulässigen Grenzwerte, wenn diese Immissionen solche Mehraufwendungen zur Folge haben (§§ 19 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 5 der 5. DVO zum LKG und § 5 Abs. 1 LKG); Verpflichtungen zur Unterlassung störender Einwirkungen (Immissionen) oder Entschädigungsleistungen bzw. die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Bürgern, wenn deren persönliches Eigentum durch Luftverunreinigung beeinträchtigt wurde (§§ 329, 323 ff. ZGB); Ordnungsstrafen und Disziplinarmaßnahmen gegenüber Leitern und Mitarbeitern von emittierenden Betrieben, wenn diese schuldhaft gegen die ihnen obliegenden Rechtspflichten verstoßen (z. B. §§ 21 und 22 der 5. DVO zum LKG). Pflichten von Betrieben und Bürgern zum Schadenersatz regeln z. B. auch § 17 des Wassergesetzes, das Berggesetz der DDR sowie die BodennutzungsVO für verursachte Schäden gegenüber Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Weiterhin sind auch nach anderen Rechtsvorschriften schuldhaft begangene Rechtspflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet, wenn sie eine Disziplinwidrigkeit zum Ausdruck bringen und die staatliche Leitungstätigkeit erscrfUferen oder die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens stören, jedoch die Interessen der sozialistischen Gesellschaft und jedes einzelnen Bürgers nicht erheblich verletzen und deshalb keine Straftaten sind (so z. B. nach § 23 der 1. DVO zum LKG; § 16 der 3. DVÖ zum LKG; §§ 14 und 15 der 4. DVO zum LKG; § 21 der 5. DVO zum LKG; § 11 des Atomenergie-Gesetzes, § 35 a der StrahlenschutzVO, § 45 des Wassergesetzes oder § 14 des Giftgesetzes). Mit dem 2. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 100) ist durch die Einfügung der §§ 191 a und 191 b in das StGB auch der strafrechtliche Schutz der Umwelt erhöht worden. Die komplexen rechtlichen Regelungen zum Schutze der Umwelt machen deutlich, daß die Rechtsordnung der DDR den Erfordernissen des umfassenden Umweltschutzes gerecht wird. Sie sichert die Nutzung der Umwelt zum Wohle der Menschen und beugt Gefährdungen der Umwelt vor. In unserem Recht sind die Grundlinien des Umweltschutzes sowie die auf diesem Gebiet bestehenden Rechte und Pflichten der Bürger, der Leiter und staatlichen Organe konkret festgelegt. Zugleich ist auch die Kentrolle über die Einhaltung dieser Verpflichtungen (durch staatliche und gesellschaftliche Kontrollorgane und die Anwendung von differenzierten Sanktionen bei Rechtsverletzungen) gewährleistet. Mit diesen komplexen rechtlichen Regelungen wird kriminellen Störungen der Umwelt weitgehend vorgebeugt. Strafrechtliche Umweltschutzbestimmungen als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Strafrechts In der DDR sind die Naturreichtümer weitgehend Volkseigentum, die Leitung und Planung des gesamten gesellschaftlichen Lebens erfolgt nach gesamtstaatlichen und gesellschaftlichen Interessen, und die private Profitwirtschaft ist beseitigt. Damit sind wichtige gesellschaftliche Voraussetzungen gegeben, um kriminellen Verletzungen von Pflichten zum Schutze der Umwelt den Boden zu entziehen. Interessenkonflikte, die es z. B. zwischen der Erfüllung ökonomischer Zielstellungen der Betriebe und dem Schutz der Umwelt geben kann, werden im Rahmen der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten ausgeschlossen oder zumindest begrenzt Insoweit sind die sozialökonomischen Ausgangspositionen für den Erlaß und die Wirkungsrich-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung untergraben oder schwächen wollte. Der Täter braucht nicht den Gesamtumfang der Untergrabung oder Schwächung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung erkannt zu haben.

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