Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 71 (NJ DDR 1981, S. 71); Neue Justiz 2/81 71 Staat und Recht im Imperialismus Der Einsatz des Rechts gegen demokratische Opponenten in imperialistischen Staaten Prof. Dr. LUCIE FRENZEL und RENATE DÄHN, Lehrstuhl Straf- und Strafprozeßrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Die europäischen imperialistischen Staaten, die im Jahre 1975 die Schlußakte von Helsinki Unterzeichneten, sowie die USA verfügen heute über ein ausgebautes, perfektioniertes rechtliches Instrumentarium, um jederzeit gegen demokratische Kräfte, ihre Organisationen und ihre Aktionen gegen den Staat der Monopole Vorgehen zu können. Typisch für die dem sogenannten Staatsschutz dienenden straf- und strafprozeßrechtlichen Bestimmungen ist es z. B., daß sie einen weiten Spielraum für politische Zweckmäßigkeitsentscheidungen zulassen, ein willkürliches Vorgehen der Repressivorgane ermöglichen, aber daß sie andererseits den damit verbundenen Abbau der demokratischen Grundrechte mit „rechtsstaatlichen“ und Scheinliberalen Phrasen verbrämen. Die von Jahr zu Jahr steigende Kriminalität in den USA und hierbei speziell die Gewaltkriminalität in den Großstädten 1 wird zum Vorwand genommen, um die schärfere Verfolgung politischer Gegner des imperialistischen Systems zu rechtfertigen. So zeigt sich, daß in dem Maße, wie sich die Kampfkraft der Arbeiterklasse erhöht und sich die für die demokratischen Rechte und die Gleichstellung der unterdrückten Minderheiten eintretende Bürgerrechtsbewegung formiert, Strafbestimmungen geschaffen werden, um Aktivitäten zu unterbinden, die sich gegen die herrschenden Machtverhältnisse richten. Strafgesetzgebung im Interesse der Monopole Obwohl in den USA das Strafrecht nach der Bundesverfassung den Einzelstaaten zugeordnet ist, haben die Bundesorgane ihren Einfluß verstärkt. Sie veranlassen die Übernahme strafrechtlicher Regelungen in Bundesgesetze und übernehmen außerhalb der Gesetze bestimmte Strafkompetenzen, die durch die Spruchpraxis des Obersten Gerichts sowie den vom Amerikanischen Rechtsinstitut im Jahre 1962 herausgegebenen „Model Penal“ erweitert werden. Die Strafgesetzgebung der Einzelstaaten wird dadurch im Interesse der Politik der führenden Monopole beeinflußt.2 In der in England geltenden Gesetzessammlung sind die in dem Kapitel „Verbrechen gegen die Regierung und die Gesellschaft“ unter Strafe gestellten Handlungen so unbestimmt gefaßt, daß der Ankläger die Möglichkeit hat, praktisch jeden beliebigen politischen Opponenten der herrschenden Ordnung zur Verantwortung zu ziehen. Des Verrats kann z. B. derjenige bezichtigt werden, der „mit Hilfe der Verbreitung von Presseerzeugnissen oder Monografien bzw. durch öffentliche Handlungen oder durch Dokumente“ beabsichtigt, den Monarchen zur Änderung seiner Entscheidungen zu zwingen.2 In der Bundesrepublik Deutschland können die 1968 durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz eingeführten Staatsschutznormen, insbesondere unter den Bedingungen des Weiterbestehens des widerrechtlichen KPD-Verbots durch das Bundesverfassungsgericht, als gefährliche Waffe gegen demokratische Opponenten angewandt werden. Dazu kommen eine Fülle weiterer Einschränkungen demokratischer Rechte durch die sogenannten Anti-Terrorismusgesetze.4 Das „Gesetz zum Schutz des Gemeinschaftsfriedens“ (14. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976 [BGBl. S. 1056]) stellt alle bis dahin bekannten und praktizierten Maßnahmen des vorverlegten Staatsschutzes in den Schatten. Mit diesem Gesetz so die regierungsamtliche Begründung soll u. a. die „Befürwortung und Billigung von Gewalt“ durch solche Worte, Schriften und Filme verfolgt werden, die „nach den Umständen geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören“ (§ 88 a StGB der BRD). Solche Normen sind in Europa ohne Vorbild, von zwei bezeichnenden Ausnahmen abgesehen: dem von der Militärjunta 1969 für Griechenland diktierten Pressegesetz und Art. 1 b des spanischen Ausnahmegesetzes vom August 19755. Wegen des von der DKP und anderen progressiven Kräften von Anfang an aufgedeckten offensichtlichen Willkürcharakters sind gegenwärtig unter dem Druck der demokratischen Öffentlichkeit Bestrebungen vorhanden, diese Bestimmung über die „verfassungsfeindliche Befürwortung der Gewalt“ wieder zu streichen. In der Bundestagssitzung vom 12. Juni 1980 wurde gegen die Stimmen der CDU/CSU ein entsprechender Beschluß gefaßt6, über den der von der CDU/CSU beherrschte Bundesrat am 27. Juni 1980 beriet. Er zögerte dabei die Entscheidung des Bundestages hinaus, indem er in dieser Sache den Vermittlungsausschuß anrief.7 Der Beschluß ist also noch nicht geltendes Recht.8 Einschränkungen des Verteidigungsrechts des Beschuldigten und der Rechte des Verteidigers Den Rahmen bürgerlicher Rechtsstaatlichkeit vollends verlassen jene Bestimmungen in der BRD, die seit 1972 in Änderung des Strafprozeßrechts erlassen wurden: 1976 wurde die Möglichkeit des Ausschlusses von Verteidigern eingeführt, wenn diese die „Sicherheit der Bundesrepublik“ gefährden könnten, und die Überwachung des Verkehrs des Verteidigers mit dem Beschuldigten in die StPO neu aufgenommen. 1977 beschloß der Bundestag das „Kontaktsperregesetz“, mit dem der Verkehr von Gefangenen mit der Außenwelt völlig unterbunden werden kann. 1978 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Änderung der StPO (erweiterte Durchsuchungsmöglichkeiten ganzer Gebäude und Gebäudekomplexe auch ohne richterlichen Befehl; Errichtung von Kontrollstellen, an denen sich jeder Bürger auszuweisen hat und seine Sachen durchsuchen lassen muß; Befugnis der Polizei, Personen, deren Identitätsfeststellung Schwierigkeiten bereitet, 12 Stunden festzuhalten)8 Nur in Einzelfällen strafrechtliches Vorgehen gegen Neonazismus in der BRD Die völkerrechtswidrige Begünstigung der Nichtverfolgung faschistischer Verbrechen aus der Nazi-Zeit, begleitet von nationalistischen und revanchistischen Zügen und Forderungen reaktionärer Kreise und Kräfte in der BRD führten dort in den letzten Jahren zunehmend zu offener Formierung und zum Auftreten des Neonazismus. In verbreiteten Schriften wurde u. a. ein neuer „Führerstaat“ gefordert, Hetze gegen Juden betrieben und dem Rassismus das Wort geredet.10 Der weltweite Protest hat in jüngster Zeit dazu geführt wenngleich auch nur in Einzelfällen gegen diese Umtriebe wegen „Verbreitens von Propagandamitteln“ (§§ 86, 86a StGB der BRD) vorzugehen. Wie wenig konsequent diese Reaktion allerdings in der Praxis aussieht, machte der Bundesgerichtshof der BRD deutlich. Er stellte;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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