Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 234

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 234 (NJ DDR 1979, S. 234); 234 § 93 ZPO; § 59 PatG. Neue Justiz 5/79 hängig von der Eintragung des Klägers in die Kraftfahrzeugpapiere erfolgt war (vgl. dazu auch § 24 Abs. 3 StVZO), ist sein Interesse an der Berichtigung dieser Dokumente in Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag auf 1 000 M zu schätzen. §§ 183, 472, 474 ZGB. Schadenersatzansprüche aus Garantie sind Nebenansprüche zu den Garantieansprüchen i. S. des § 472 Abs. 1 Satz 3 ZGB. Sie unterliegen daher nicht der vierjährigen Verjährung für Schadenersatzansprüche gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, sondern der sechsmonatigen nach § 474 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. BG Leipzig, Beschluß vom 5. Oktober 1978 5 BZB 57/78. Die Kläger haben den Verklagten im Sommer 1976 beauftragt, einen vom Verklagten selbst generalüberholten Motor in ihren Pkw einzubauen und das Fahrzeug in einen betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Nach Erfüllung des Auftrags hat der Verklagte das Fahrzeug Ende Juli 1976 den Klägern übergeben. Während einer Fahrt der Kläger mit dem Fahrzeug am 7. Oktober 1976 fraßen sich vier Kolben einer Zylinderreihe infolge Überhitzung des Motors fest. Der Schaden wurde durch eine Reparaturwerkstatt behoben. Die Kläger haben diese Leistungen bezahlt. Die Kläger sind der Auffassung, daß der Schaden durch die unsachgemäße Arbeit des Verklagten beim Einbau des Motors verursacht worden ist. Da es zwischen den Prozeßparteien nicht zu einer Regulierung der den Klägern entstandenen Unkosten gekommen ist, haben sie am 13. März 1978 Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zur Schadenersatzleistung in Höhe von 1 358,86 M zu verurteilen. Zu dem zwischen den Prozeßparteien strittigen Sachverhalt wurde festgestellt, daß die Klägerin zu 1) der Ehefrau des Verklagten den eingetretenen Schaden am 12. Oktober 1976 telefonisch mitgeteilt hat. Da auch durch die Vermittlung eines anderen Bürgers keine Klärung erreicht werden konnte, hat der Verklagte mit einem bei den Klägern im August 1977 eingegangenen Schreiben endgültig eine Erstattung der den Klägern entstandenen Unkosten abgelehnt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Aus der Begründung: Der von den Klägern auf § 183 ZGB gestützte Schadenersatzanspruch war zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt. Deshalb ist seine gerichtliche Durchsetzung nicht mehr möglich. Entgegen der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung unterliegen Ansprüche aus § 183 ZGB nicht der vierjährigen Verjährung für Schadenersatzansprüche gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, sondern der kürzeren Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, da es sich bei solchen Schadenersatzansprüchen grundsätzlich um Nebenansprüche aus der Garantie handelt (vgl. Grundriß Zivil-recht, Heft 6, Berlin 1977, S. 46). Nebenansprüche verjähren nach § 472 Abs. 1 ZGB spätestens mit dem Hauptanspruch (vgl. Grundriß Zivilrecht, Heft 3, Berlin 1977, S. 98). Gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB war die Verjährung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bis zur eindeutig erklärten Ablehnung des Verklagten, die unstreitig nicht später als im Monat August 1977 erfolgte, gehemmt. Die Verjährungsfrist begann danach spätestens am 1. September 1977 und endete somit am 28. Februar 1978. Die von den Klägern erst am 13. März 1978 gerichtlich geltend gemachten Ansprüche (Klageeinreichung) können somit nicht mehr mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden (§ 472 Abs. 1 Satz 2 ZGB), da die Voraussetzungen für die Anwendung der Aushahmecharakter tragenden Bestimmung des § 472 Abs. 2 ZGB in vorliegender Sache nicht gegeben sind. Wird eine von der SchlichtungssteUe des Amtes für Erfin-dungs- und Patentwesen in einem Schlichtungsverfahren vorgeschlagene Einigung nach Ablauf der Frist des § 50 Abs. 4 PatG verbindlich und ergeben sich hieraus für den Berechtigten Ansprüche, die er gerichtlich geltend machen muß, dann handelt es sich nicht um eine Patentstreitigkeit nach § 59 PatG, sondern um die Vollstreckung der verbindlich gewordenen Einigung nach §93 ZPO. Dafür ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohnsitz hat. BG Rostock, Beschluß vom 7. Juli 1978 BAB 36/78. Dem Kläger sowie den Miterfindern H., K. und B. wurde für eine Erfindung ein Wirtschaftspatent erteilt. Erstbenutzender Betrieb dieser Erfindung war der Verklagte. Da Streit über die zu zählende Vergütung bestand, riefen die Erfinder die Schlichtungsstelle beim Amt für Er-findungs- und Patentwesen der DDR an. Diese stellte fest, daß der Kläger zu 35,2 Prozent und die übrigen Erfinder zu je 21,6 Prozent am Patent und an der Vergütung beteiligt sind. Im Ergebnis der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle wurde eine Einigung vereinbart, wonach die Erfinder und Patentinhaber entsprechend den genannten Anteilen vom Verklagten eine der Höhe nach bezifferte Vergütung erhalten sollten. Der Kläger hat behauptet, der Verklagte habe ihm gegenüber die in der Einigung enthaltenen Festlegungen nicht eingehalten. Er hat vom Verklagten die Zahlung eines Betrags von 2 544,27 M nebst Zinsen gefordert. Das Kreisgericht R. hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf § 59 PatG i. V. m. § 30 Abs. 3 GVG an das Bezirksgericht Leipzig verwiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Kreisgerichts R. aufzuheben und dessen Zuständigkeit für diesen Rechtsstreit festzustellen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Es steht fest, daß zwischen den Beteiligten vor der Schlichtungsstelle des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen eine Einigung abgeschlossen wurde, nach der die Erfinder entsprechend den o. g. Anteilen eine Vergütung erhalten sollten. Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung ist den Beteiligten zugestellt bzw. zur Kenntnis gegeben worden. Da es eine Einigung enthält, hatten die Beteiligten zu prüfen, ob sie mit der Einigung einverstanden waren. Sie hätten gemäß § 50 Abs. 4 PatG die Möglichkeit gehabt, innerhalb von drei Monaten den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, also Klage zu erheben. Hierfür wäre gemäß § 59 PatG i. V. m. § 30 Abs. 3 GVG das Bezirksgericht Leipzig in erster Instanz ausschließlich zuständig gewesen. Weil jedoch eine solche Klage von den Beteiligten innerhalb der Drei-Monate-Frist nicht erhoben wurde, ist die vor der Schlichtungsstelle geschlossene Einigung für die am Streit Beteiligten verbindlich geworden (§ 50 Abs. 4 PatG). Da die Einigung verbindlich wurde, ist der Verklagte verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung entsprechend der Einigung zu zahlen. Er durfte dem Kläger nicht entgegen den Festlegungen der Einigung weniger zahlen. Die vom Kläger erhobene Forderung gegen den Verklagten ist keine Patentstreitigkeit, für die das Bezirksgericht Leipzig zuständig ist. Wird eine vor der Schlichtungsstelle des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen in einem Schlichtungsverfahren getroffene Einigung nach Ablauf der Frist des § 50 Abs. 4 PatG verbindlich und ergeben sich für den Berechtigten hieraus Ansprüche, die er gerichtlich geltend machen muß, dann handelt es sich nicht um eine Patentstreitigkeit nach § 59 PatG, sondern um die Vollstreckung der verbindlich gewordenen Einigung. Hierfür ist gemäß § 93 Abs. 1 ZPO das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner seinen Wohn-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 234 (NJ DDR 1979, S. 234) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 234 (NJ DDR 1979, S. 234)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren oftmals komplizierten Probleme zu lösen. Sie rufen in ihm den berechtioten. Die Begriffe Emotionen und Gefühle werden synonym verwendet.

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