Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 235 (NJ DDR 1979, S. 235); Neue Justiz 5/79 235 sitz hat, in diesem Falle also das Kreisgericht R. Dieses Verfahren hat somit zivilrechtlichen Charakter. Das Kreisgericht R. wird im Wege der Vollstreckung die sich aus § 87 Abs. 1 ZPO ergebende Aufgabe wahrzunehmen haben, das dem Verklagten übergeordnete wirtschaftsleitende Organ zu verpflichten, die Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus den Mitteln des verklagten Betriebes zu veranlassen. , Aus den vorstehenden Gründen war der vom Kläger angefochtene Beschluß aufzuheben und auf Antrag des Klägers die Zuständigkeit des Kreisgerichts R. festzustellen. Strafrecht §8 63, 67, 74 RAGO. Die Einlegung der Berufung gegen ein Strafurteil durch den Verteidiger wird gemäß § 67 Abs. 1 RAGO mit den Gebühren für die Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren erster Instanz abgegolten. Für die Berufungsbegründung steht dem Verteidiger dagegen eine Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren zweiter Instanz zu, die gemäß § 74 RAGO der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Strafsache im Einzelfall angemessen sein muß. OG, Beschluß vom 8. Dezember 1978 5 OSR 1/78. Als Wahlverteidiger der Angeklagten hat Rechtsanwalt E. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung eingelegt und diese später begründet. Das Oberste Gericht hat die Berufung gemäß §293 Abs. 3 StPO durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Rechtsanwalt E. hat die Festsetzung folgender Gebühren beantragt: Gebühr in Strafsachen erster Instanz vor dem Bezirksgericht 500 M Gebühr in Strafsachen für die Berufung 300 M Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Porto usw. 91 M 891 M Das Bezirksgericht hat die zu erstattenden Kosten auf 589,99 M festgesetzt und ausgeführt, daß gemäß § 67 Abs. 1 RAGO mit der Gebühr für Strafsachen in erster Instanz die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts einschließlich der Einlegung der Berufung abgegolten sei. Deshalb sei ihm die beantragte Gebühr von 300 M für die Tätigkeit in zweiter Instanz nicht zu erstatten. Die gegen den Festsetzungsbeschluß eingelegte Beschwerde hatte im Ergebnis Erfolg. Aus der Begründung: Der in der Beschwerde vorgetragenen Auffassung, daß auch die Einlegung der Berufung eine Gebühr für den zweiten Rechtszug rechtfertige, sofern das Rechtsmittelgericht und sei es auch nur durch einen Verwerfungsbeschluß entschieden hat, kann nicht gefolgt werden. Vom Fall der Rücknahme abgesehen, hat über jedes Rechtsmittel gleichviel ob es unzulässig, offensichtlich unbegründet oder begründet ist das Gericht zweiter Instanz durch Urteil oder Beschluß zu entscheiden. Demzufolge würde, folgt man der Beschwerdebegründung, die Berufungseinlegung mit Ausnahme des Rücknahmefalls stets die Ansetzung einer Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz rechtfertigen. Gerade das aber ist mit der Vorschrift des §67 Abs. 1 RAGO ausgeschlossen, mit der die Berufungseinlegung der Tätigkeit des Verteidigers in erster Instanz zugeordnet wird. Das Bezirksgericht ist demzufolge zutreffend davon ausgegangen, daß gemäß § 67 Abs. 1 RAGO durch die in § 63 RAGO festgelegten Gebührensätze für die erste Instanz die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts einschließlich der Einlegung der Berufung abgegolten ist. Die Einlegung der Berufung schließt aber nicht auch deren Begründung ein, gleichviel ob sie gleichzeitig mit der Berufungseinlegung oder gesondert innerhalb der mit § 288 Abs. 5 StPO eingeräumten Frist von einer Woche erfolgt. Anders als die Einlegung der Berufung gehört deren Begründung zur Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren zweiter Instanz. Hierfür steht ihm eine Gebühr zu, die gemäß § 74 RAGO der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Strafsache im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen angemessen sein muß. Die im Beschluß vom 4. November 1977 5 OSR 2/77 vertretene gegenteilige Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des Obersten Gerichts wird aufgegeben. Im vorliegenden Verfahren begründete der Verteidiger die Berufung mit einem ll/a Seiten umfassenden Schriftsatz, in dem im wesentlichen die bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Verteidigungsargumente wiederholt wurden. Da es sich außerdem nicht um eine besonders schwierige und umfangreiche Strafsache handelte, ist eine Gebühr in Höhe von 100 M für die von ihm geleistete Tätigkeit im Verfahren zweiter Instanz angemessen. Der Beschluß des Bezirksgerichts war entsprechend abzuändern. § 35 Abs. 3 StGB; § 344 Abs. 1 StPO. Zur Anordnung des Vollzugs einer bei der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe bei erneuter Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat. BG Leipzig, Urteil vom 22. Dezember 1978 BSK 11/78. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten am 15. November 1978 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete gemäß § 35 Abs. 3 StGB i. V. m. § 344 Abs. 1 StPO die Vollstreckung der angedrohten zehnmonatigen Freiheitsstrafe aus der Bewährungsverurteilung vom 31. August 1976 an. Der zugunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts wendet sich gegen die Anordnung der Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 31. August 1976 und erstrebt wegen Verletzung des Gesetzes die Aufhebung der Vollstreckungsanordnung. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Kreisgerichts, auf Grund der erneuten Verurteilung des Angeklagten die Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 31. August 1976 anzuordnen, verletzt das Gesetz. Nach § 344 Abs. 3 StPO ist der Vollzug der bei einer Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe auch nach Ablauf der Bewährungszeit nur dann anzuordnen, wenn wegen des Verdachts einer während der Bewährungszeit begangenen Straftat auch bis zum Ablauf dieser Zeit ein Strafverfahren eingeleitet war. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Bewährungszeit aus der Verurteilung vom 31. August 1976 ist am 30. August 1978 abgelaufen. Das Ermittlungsverfahren in der Strafsache, die der erneuten Verurteilung vom 15. November 1978 zugrunde liegt, wurde aber erst am 4. September 1978 eingeleitet. Aus diesem Grunde war c(as Urteil des Kreisgerichts vom 15. November 1978 zugunsten des Angeklagten wegen Verletzung des Gesetzes abzuändern. Im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO wurde in Übereinstimmung mit der Auffassung des Staatsanwalts die Anordnung der Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe aus der Bewährungsverurteilung vom 31. August 1976 aufgehoben. §§ 137,139 StGB. Zu den Voraussetzungen der groben Mißachtung der persönlichen Würde eines Menschen L S. des § 137 StGB und zur Abgrenzung zwischen Verfehlungen und Vergehen bei Beleidigung. BG Erfurt, Urteil des Präsidiums vom 3. Oktober 1977 BSK 4/77.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 235 (NJ DDR 1979, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 235 (NJ DDR 1979, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung zu unterstützen, hohe Innere Stabilität sowie Sicherheit und Ordnuno zu gewährleisten sowie die anderen operativen Diensteinheiten wirksam zu unterstützen.

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