Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 379 (NJ DDR 1979, S. 379); Neue Justiz 8/79 379 hat er wegen seiner erheblichen alkoholischen Beeinflussung nicht getan. Die erhebliche Beeinflussung der Zurechnungsfähigkeit hat der Angeklagte schuldhaft herbeigeführt. Es liegt kein Anlaß vor, diesen Umstand strafmildernd zu berücksichtigen. Die Tatsache, daß er selbst dann noch Weinbrand zu sich nahm, als er sich einer noch folgenden Fahrt bewußt war, wirkt sich vielmehr schulderschwerend und damit auch straferschwerend aus. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe, die die bei Vor liegen eines schweren Falls der fahrlässigen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls nach § 196 Abs. 3 StGB gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug nur wenig überschreitet, entspricht insbesondere nicht den eingetretenen außerordentlich schwerwiegenden Folgen des Verhaltens des Angeklagten und dem sehr hohen Grad seiner Schuld. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR hält der Senat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten für erforderlich. Die vom Kreisgericht erkannte Dauer des Fahrerlaubnisentzugs entspricht der Tatschwere. § 200 Abs. 1 StGB. Zum Tatbestand der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit beim Fahren mit Elektrokarren auf Bahnsteigen. KrG Leipzig Stadtbezirk Mitte , Urteil vom 2. März 1979 - 1333 S 70/79. Der Angeklagte ist als Transportarbeiter bei der Mitropa beschäftigt. Er hat die betriebliche Fahrerlaubnis für gleislose Flurförderzeuge. Wegen mehrfacher Verletzung der Arbeitsdisziplin durch Verursachung von Fehlschichten und Alkoholgenuß während der Arbeitszeit mußten bereits einige Aussprachen mit ihm geführt werden. Am 18. Januar 1979 trank der Angeklagte insgesamt 0,8 1 Wodka und 5 Halbeliterflaschen Pilsner Bier. Trinkende war am 19. Januar 1979 gegen 2 Uhr. Nachdem er bis gegen 4.30 Uhr geschlafen hatte, trank er eine Flasche Bier und suchte danach seine Arbeitsstelle auf. Obwohl er wußte, daß er noch unter erheblichem Alkoholeinfluß stand, trank er gegen 6 Uhr eine weitere Flasche Pilsner Bier und verließ gegen 7.10 Uhr das Lager, um mit seinem Elektrokarren zur Belieferung eines Speisewagens zum Fahrstuhl des Gleises 11/12 zu fahren. Nach Verlassen des Fahrstuhls fuhr er auf dem Gepäckbahnsteig bis zum Querbahnsteig und danach auf dem Personenbahnsteig 23 bis zum Standort des Speisewagens. Nach der Warenübergabe fuhr er den gleichen Weg zurück in das Lager. Auf den Bahnsteigen herrschte zu dieser Zeit ein reger Personenverkehr. Außerdem wurden die Bahnsteige auch von Fahrzeugen der Deutschen Reichsbahn benutzt. Der Angeklagte mußte auf seinem Fahrweg mehrmals anderen Personen und Fahrzeugen ausweichen. Bei der kurz nach dem Tatgeschehen durchgeführten Blutentnahme wurde eine Alkoholkonzentration von 2 Promille festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß § 200 Abs. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und für den Fall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angedroht. Die Bürgschaft des Arbeitskollektivs wurde bestätigt. Zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung wurde gemäß § 49 StGB eine Zusatzgeldstrafe von 400 M ausgesprochen. Aus der Begründung: Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 200 Abs. 1 StGB erfüllt, weil er im Verkehr ein Fahrzeug führte, obwohl seine Fahrtüchtigkeit auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt war. Bahnsteige sind zwar keine öffentlichen Verkehrsräume im allgemeinen Sinne, sie dienen aber nicht nur der Deutschen Reichsbahn bzw. dem Mitropa-Fahrbetrieb zum innerbetrieblichen Transport, sondern werden auch von Reisenden und anderen Bürgern benutzt. In dieser Verkehrs- situation hat der Angeklagte eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen hervorgerufen, die sich in unmittelbarer Nähe seines Fahrtwegs befanden. Bei der Herbeiführung dieser Gefahr handelte er fahrlässig i. S. des § 7 StGB. Er kannte seine Rechtspflicht aus §4 Abs. 2 der ABAO 361/3 vom 15. Dezember 1977 (GB1.-Sdr. Nr. 943), Fahraufträge nur dann zu übernehmen, wenn er fahrtüchtig ist. Ihm war auch bekannt, daß bei einem Verstoß gegen die Pflicht des Kraftfahrers, vor Antritt und während der Fahrt nicht unter der Einwirkung von Alkohol zu stehen (§ 7 Abs. 2 StVO), die reale Möglichkeit eines Unfalls mit Personenschaden groß ist und zu rechtlichen Konsequenzen führt. Bei der Strafzumessung ist das Gericht unter Beachtung der Grundsätze des §61 Abs. 2 StGB davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Straftat aus Disziplinlosigkeit und ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein begangen hat. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Strafe ohne Freiheitsentzug gemäß § 30 StGB vor. In Übereinstimmung mit den Anträgen des Staatsanwalts und des gesellschaftlichen Anklägers erkannte das Gericht auf eine Verurteilung auf Bewährung gemäß §33 StGB. Die Bürgschaft des Arbeitskollektivs dient der erzieherischen Einflußnahme auf den Angeklagten und der Verhütung erneuter Straffälligkeit. Sie wurde gemäß § 31 StGB gerichtlich bestätigt. Buchumschau D. A. Kerimow: Allgemeine Theorie des Staates und des Rechts Gegenstand, Struktur, Funktionen Verlag „Juriditscheskaja literatura“, Moskau 1977 132 Seiten (russ.) Ausgehend davon, daß die Gesellschaftswissenschaften die wissenschaftliche Grundlage für den sozialistischen und kommunistischen Aufbau schaffen und ein beständig wirkendes ideologisches Mittel der kommunistischen Erziehung aller Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft sind, ist die Monographie des bekannten sowjetischen Staatsund Rechtstheoretikers von dem Bestreben geprägt, Gegenstand, Struktur und Funktionen der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts von einer breiteren sozialen Position aus zu betrachten. Er begründet, daß Staat und Recht bei weitem nicht nur von einer Wissenschaft, sondern durch den gesamten Komplex der Gesellschaftswissenschaften untersucht werden, und beleuchtet die Fragwürdigkeit jener Versuche, die eine absolute Grenzlinie zwischen den einzelnen Gegenständen der Gesellschaftswissenschaften ziehen wollen. Als gesellschaftliche Erscheinungen organisch miteinander verbunden, stehen die verschiedenen gesellschaftswissenschaftlichen Gegenstände in einem bestimmten logischen Zusammenhang zueinander. Daraus folgt für den Autor die Notwendigkeit, sich verstärkt den Grenzbereichen der einzelnen Gegenstände zuzuwenden. Im 1. Kapitel beschäftigt sich Kerimow insbesondere mit dem Verhältnis von historischem Materialismus i " " allgemeiner Theorie des Staates und des Rechts, aber auch zwischen letzterer und der Wirtschaftswissenschaft, dem wissenschaftlichen Kommunismus und der Geschichtswissenschaft. Er betrachtet dieses Verhältnis nur in dem Maße, in dem das für die Bestimmung des Gegenstandes, der Struktur und der Funktionen der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts erforderlich ist So sieht er z. B. in dem spezifischen Charakter der Gesetzmäßigkeiten, die durch die allgemeine Rechtswissenschaft untersucht werden, das Besondere, das diese Wissenschaft als spezielle politische Wissenschaft vom historischen Materialismus als philosophischer Wissenschaft unterscheidet. Im 2. Kapitel, das mit einer Klassifizierung des gesamten Systems der Rechtswissenschaft eingeleitet wird, untersucht Kerimow den Platz der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts in diesem System. In Auseinandersetzung mit früheren Positionen gelangt er zu folgender Definition: „Gegenstand der marxistisch-leninistischen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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