Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 378 (NJ DDR 1979, S. 378); 378 Neue Justiz 8/79 schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 196 Abs. 1 und 3 Ziff. 2, 200 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Zusätzlich entzog es ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 54 StGB auf die Dauer von fünf Jahren. Außerdem wurde der Angeklagte zur Schadenersatzleistung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem zuungunsten des Angeklagten eine höhere Strafe erstrebt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der im Urteil vom Kreisgericht festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung als Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall mit tateinheitlich begangener Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 196 Abs. 1 und 3 Ziff. 2 und 200 Abs. 1 StGB) werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Von ihnen wird ausgegangen. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe wird der hohen Tatschwere jedoch nicht gerecht. Das absolute Verbot, als Fahrzeugführer bei Antritt und während der Fahrt unter Einwirkung von Alkohol zu stehen, gehört zu den elementaren Regeln des Straßenverkehrs. Verantwortungsbewußtsein und Disziplin sowie Aufmerksamkeit, Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme als an den Fahrzeugführer gerichtete Grundforderungen verlangen dessen uneingeschränkte Fahrtüchtigkeit. Verstöße gegen die insoweit in der Straßenverkehrsordnung getroffene gesetzliche Regelung (§ 7 StVO) sind die Ursache zahlreicher schwerwiegender Unfälle und zählen deshalb zu den gefährlichsten Rechtspflichtverletzungen im Straßenverkehr. Dies trifft besonders dann zu, wenn der Fahrzeugführer wie im vorliegenden Fall der Angeklagte zur Tatzeit infolge einer hohen, 1 Promille und mehr betragenden Blutalkoholkonzentration fahruntüchtig ist. Unterweisungen in der Fahrschule und im anderweitigen Verkehrsunterricht für Fahrzeugführer sowie eine breite Öffentlichkeitsarbeit in Presse, Rundfunk und Fernsehen haben das Wissen um die Auswirkungen des Alkohols auf die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zum Allgemeingut aller Verkehrsteilnehmer werden lassen. Auch der Angeklagte wußte um die Dringlichkeit des absoluten Alkoholverbots für alle Fahrzeugführer. Nicht zuletzt hatte ihm das der vorangegangene längere Fahrerlaubnisentzug verdeutlicht. Die Rücksichtslosigkeit, mit der er sich über das -Verbot hinwegsetzte, wiegt um so mehr, als er im Wissen um seine Fahruntüchtigkeit eine zweite Fahrt vereinbarte und in der Zwischenzeit ohne jegliche Hemmungen noch weiteren Alkohol zu sich nahm. Die Schuld des Angeklagten weist deshalb einen besonders hohen Grad auf. Die kraftfahrerischen Fehlhandlungen im Zi sammenhang mit dem Unfallgeschehen stellen die eingangs dargelegte Gefährlichkeit der Rechtspflichtverletzung durch den Angeklagten eklatant unter Beweis. Die zur Grundregel erhobene Verpflichtung jedes Verkehrsteilnehmer zur besonderen Vorsicht gegenüber Kindern hätte es in diesem Falls geboten, bereits zu dem Zeitpunl t, als er die Kinder zu Gesicht bekam, von der Hupe Gebrauch zu machen, um sie auf das Herannahen des Kraftfahrzeugs aufme ksam zu machen. Dabei ist davon auszugehen, daß Kinder noch nicht in vollem Umfang die erforderlichen physischen und psychischen Voraussetzungen für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr besitzen. Die Kinder gingen erkennbar schnell wegen eines rerauf ziehenden Gewitters. Ihre Aufmerksamkeit galt weniger dem Verkehrsgeschehen. Angesichts dessen war eine besondere Vorsicht und Rücksichtnahme ihnen gegenüber notwendig. Das Herannahen des Kraftfahrzeugs auf der relativ schmalen Fahrbahn bedeutete unter den gegebenen Umständen eine Gefahr für sie, die vom Angeklagten vorausschauend erkannt werden mußte und konnte. Zwar darf gemäß § 22 StVO ein Schallzeichen durch Hupen nur gegeben werden, wenn der Fahrzeugführer vom Überholvorgang abgesehen eine Gefahr für sich oder andere Verkehrsteilnehmer erkennt. Ein ausdrückliches Gebot, gefährdete Verkehrsteilnehmer in jedem Fall auf herannahende Fahrzeuge durch Schallzeichen aufmerksam zu machen, enthält die StVO nicht. Damit wird in Betracht gezogen, daß in bestimmten Situationen die gefährdete Person nicht immer mit Erfolg auf diese Weise gewarnt, sondern statt dessen eventuell sogar erschreckt und verunsichert wird. Das kann dazu führen, daß der Gefährdete in fehlerhafter Weise reagiert, dieses Verhalten aber dann vom Fahrzeugführer nicht mehr kompensierbar ist. Im vorliegenden Fall jedoch wäre das Hupen aus gebührender Entfernung nicht nur sachgerecht, sondern von den Grundregeln des § 1 StVO ausgehend auch geboten gewesen. Die Abgabe eines Warnzeichens hätte allein jedoch nicht genügt, weil der Angeklagte in dieser Situation nicht mit ausreichender Gewißheit damit rechnen durfte, daß die Kinder anschließend verkehrsgerecht reagieren werden. Er hätte auch unverzüglich seine Fahrweise korrigieren und auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts fahren müssen, wie es gemäß § 10 Abs. 2 StVO geboten ist. Ein Hindernis stand dem nicht entgegen. Offenkundig benutzte der Angeklagte aber in Auswirkung seiner Fahruntüchtigkeit ständig die Fahrbahnmitte. Zwar behauptete der Angeklagte, daß er noch rechtzeitig vor Erreichen der Kinder nach rechts lenken wollte; trunkenheitsbedingte Verzögerungen im Denkablauf und Reaktionsvermögen verhinderten dies jedoch. Hierin verdeutlicht sich auf besondere Weise die große Gefährlichkeit des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinwirkung. Die Fahrtrichtung führte in einem so geringen Abstand etwa 30 cm an der Kindergruppe vorbei, daß damit die erforderliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet war. Schon ein gennger Ausfallschritt des rechts gehenden Kindes reichte aus, um mit dem Fahrzeug zu kollidieren. Da ausgehend von dieser Konstellation die Kinder panikartig über das unmittelbar hinter ihnen auftauchende Fahrzeug erschrocken waren, führte dies zu einer Angstreaktion mit dem dargelegten Ergebnis. Mit einem solchen möglichen Reagieren mußte der Angeklagte, besonders bei Kindern, rechnen. Ob ferner auch die Fahrgeschwindigkeit zwecks eventuellen rechtzeitigen Anhaltens noch weiter als erfolgt zu ermäßigen war, um i. S. des § 12 Abs. 1 StVO als angemessen bewertet werden zu können, wäre davon abhängig zu machen gewesen, wie die Kinder auf ein Warnsignal reagierten. Wäre z. B. von ihnen die Fahrbahn verlassen worden, hätte eventuell der größtmögliche Sicherheitsabstand bereits ausgereicht, ein Maximum an Vorsicht und Rücksichtnahme ihnen gegenüber zu gewährleisten, vorausgesetzt, daß in jedem Fall der Fahrzeugführer beim Vorbeifahren die Kinder ständig im Blickfeld gehabt hätte und bei Fehlreaktionen bereit gewesen wäre, sofort zu bremsen. Die Kinder gingen nebeneinander auf der Fahrbahn, obgleich dafür keine zwingenden Gründe Vorlagen. Daraus kanr. der Angeklagte jedoch nicht herleiten, daß dieser Umstand das Zustandekommen des Unfalls entscheidend beeinflußte. Die konkrete Verkehrssituation (gute Sichtverhältnisse) kam für den Angeklagten nicht überraschend. Er konnte und durfte auch nicht darauf vertrauen, daß sich die Kinder ohne entsprechende Hinweise seitens des Angeklagten (Warnsignale) verkehrsgerecht verhalten. Aber selbst wenn die Kinder trotz Abgabe von Warnsignalen die Fahrbahn nicht verlassen hätten, wäre dies kein den Angeklagten entlastender Umstand gewesen. Er hätte dann, ausgehend von § 1 Abs. 2 StVO, die unfallträchtige Verkehrssituation durch entsprechende Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit und Befahren der äußersten rechten Fahrbahnseite beseitigen müssen. Dies;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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