DDR - Neue Justiz (NJ), 31. Jahrgang 1977 (NJ 31. Jg., Jan.-Dez. 1977, Ausg.-Nr. 1-18, S. 1-668)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 626 (NJ DDR 1977, S. 626); ?626 Neue Justiz 18/77 Kenntnis ueber die konkreten Belange von Betrieben eines bestimmten Zweiges oder Bereichs, kann durch die Zusammenarbeit mit den Industriegewerkschaften und Gewerkschaften bedeutend erhoeht werden. Die Gerichte begruessen die betraechtlichen Aktivitaeten, die die Gewerkschaften zur Mitwirkung in den arbeitsrechtlichen Verfahren entwickeln. Kontinuierlich ist der Anteil der gewerkschaftlichen Mitwirkung an den gerichtlichen Verfahren gewachsen. Im Jahre 1976 und im ersten Halbjahr 1977 betraegt dieser Anteil je 63 Prozent. Nimmt man diese Verfahren gleich Hundert, entfallen auf die gewerkschaftliche Prozessvertretung (? 5 Abs. 1 ZPO) 30 Prozent und auf die gewerkschaftliche Mitwirkung (? 5 Abs. 2 ZPO) 70 Prozent Anteil. An dem gewerkschaftlichen Standpunkt, dass nicht die Erfolgsaussichten eines Streitfalles ausschlaggebend fuer die Entscheidung sind, ob eine gewerkschaftliche Prozessvertretung uebernommen wird oder nicht, hat sich nichts geaendert. Die Gerichte sollten deshalb den Gewerkschaften noch gezielter Informationen vermitteln, um die Uebernahme gewerkschaftlicher Prozessvertretungen zu unterstuetzen. Die Gerichte sollten ferner in staerkerem Masse von der Moeglichkeit Gebrauch machen, Vertreter von Kollektiven der Werktaetigen zu Verhandlungen einzuladen (?4 ZPO). Auch hierzu sind die Kontakte zu den Vorstaenden bzw. Leitungen der Gewerkschaften nuetzlich. Selbstverstaendlich ist es erforderlich, die Zielsetzung fuer die Teilnahme der Kollektive am Verfahren zu bestimmen und dieses Ziel von der Vorbereitung der Verhandlung bis zur Auswertung der Entscheidung entsprechend zu beruecksichtigen. Wohl kaum ein Rechtsgebiet gibt den Gerichten so guenstige Moeglichkeiten, vor erweiterter Oeffentlichkeit zu verhandeln, wie das Arbeitsrecht. Derzeitig werden 9 Prozent aller Verfahren in Arbeitsrechtssachen vor erweiterter Oeffentlichkeit verhandelt. Mit diesem Stand sind wir nicht zufrieden, weil noch nicht alle geeigneten Verfahren genutzt werden. Alle gerichtlichen Aktivitaeten zur Durchfuehrung von Verhandlungen vor erweiterter Oeffentlichkeit, zur Einbeziehung von Arbeitskollektiven in die muendlichen Verhandlungen und auch zur Verfahrensauswertung muessen jedoch im Einklang stehen mit den Anstrengungen der Werktaetigen, die Arbeitszeit im Interesse der Erhoehung der Effektivitaet der Produktion rationell zu nutzen. Die Effektivitaet der Produktion entscheidet letzten Endes ueber den Spielraum unserer Sozialpolitik. In dem von den Gewerkschaften organisierten sozialistischen Wettbewerb (? 34 AGB) entwickeln sich die charakteristischen Zuege der sozialistischen Lebensweise immer deutlicher. Die Gerichte sollten sich deshalb mit der Grundorientierung dessozialistischen Wettbewerbs, mit den Resultaten des Wetteifems der Betriebe ihres Territoriums beschaeftigen, weil die genaue Kenntnis dieser Fragen fuer ihre Arbeit guenstige Ausgangspositionen schafft. Den Gerichten bieten sich dadurch vielfaeltige Moeglichkeiten, die staendig wachsenden Initiativen der Arbeiterklasse und ihrer Gewerkschaften wirkungsvoll zu unterstuetzen. So dienen z. B. gerichtliche Verfahren, in denen es um den Gesundhelts- und Arbeitsschutz, um den Schutz des sozialistischen Eigentums oder um die disziplinarische Verantwortlichkeit Werktaetiger geht, der praktischen Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Betrieb. Foerderung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und der Neuererbewegung Mit den Verfahren, den Entscheidungen und ihrer Auswertung nehmen die Gerichte auch Einfluss auf die Durchsetzung der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und die Foerderung der Neuererbewegung, vor allem der planmaessigen kollektiven Neuerertaetigkeit. Insbesondere das in seiner Art neue 4. Kapitel des AGB zu Fragen der Arbeits- organisation und der sozialistischen Arbeitsdisziplin enthaelt viele bedeutungsvolle Regelungen, deren richtige Handhabung durch die Betriebe und die Werktaetigen in der Rechtspropaganda erlaeutert und deren Durchsetzung im Einzelverfahren durch wirksame Verhandlung und ueberzeugende Entscheidung gesichert werden muss. Die strikte Beachtung der Regelungen ueber die Arbeitsaufgaben (? 73 AGB) hat z. B. unmittelbare Bedeutung in Verfahren zur Feststellung der einem Werktaetigen obliegenden Pflichten zur klaren Abgrenzung seiner Arbeitsaufgaben, zur Bestimmung des Masses seiner Verantwortung usw. Das steht auch im engen Zusammenhang mit der Forderung, dass der Werktaetige seine Arbeitspflichten mit Umsicht und Initiative wahrzunehmen hat (? 80 Abs. 1 AGB). Fragen der Arbeitsaufgaben, der Arbeitspflichten und Probleme der Weisungen spielen in gerichtlich zu entscheidenden Streitfaellen aus Neuerervorschlaegen immer wieder eine Rolle. Den Gerichten gelingt es immer besser, den hohen Anforderungen gerecht zu werden, die gerade bei der Entscheidung von Streitfaellen auf diesem Gebiet zu stellen sind. Hierdurch nehmen die Gerichte wirksam auf die Sicherung der Rechte der Neuerer im Interesse der weiteren Foerderung ihrer schoepferischen Taetigkeit Einfluss. Nicht zu uebersehen ist auch, dass Entscheidungen der Gerichte zum Neuererrecht von den Betrieben, von den gewerkschaftlichen Neuereraktivs und von den Neuerem selbst als unmittelbare Anleitung fuer die Handhabung des Neuererrechts verstanden und genutzt werden. Das unterstreicht die hohe Verantwortung der Gerichte, die ihnen mit der Entscheidung von Verguetungsstreitigkeiten und von Streitfaellen aus Neuerervereinbarungen uebertragen worden ist. Mit der 4. DB zur NVO Festsetzung von Verguetungen vom 8. Juli 1977 (GBl. I S. 295) werden vor allem Neuerungen stimuliert, die der weiteren Foerderung und Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen allgemein dienen. Die Bezirksgerichte sollten im Rahmen ihrer Anleitung gegenueber den Kreisgerichten den Fragen des Neuererrechts in der Rechtsprechung verstaerkt Aufmerksamkeit widmen. Die Orientierung durch die Richtlinie Nr. 30 des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Anwendung des Neuererrechts in der Rechtsprechung vom 28. August 1974 (GBl. I S. 413; NJ-Beilage 1/74 zu Heft 18) ist nach wie vor gueltig. Diese Richtlinie wird auch nach dem Inkrafttreten des AGB unveraendert weitergelten. Notwendig ist aber, die neuen Vorschriften des AGB, insbesondere ueber die Arbeitsaufgaben und die Arbeitspflichten der Werktaetigen, in die Rechtsprechung einzubeziehen, um so zu einer hoeheren Qualitaet der gerichtlichen Taetigkeit im Interesse der Foerderung des Schoepfertums der Neuerer und der Verbesserung der Leitungstaetigkeit in den Betrieben zu gelangen. Gerade in Neuererrechtsstreitigkeiten sind mitunter recht schwierige technische Probleme und Zusammenhaenge zu klaeren. Eine wesentliche Hilfe hierbei ist die enge Verbindung der Gerichte zu den gewerkschaftlichen Neuereraktivs wie auch zu den Bezirksneuererzentren. Zudem wird in dem Masse, wie sich die Richter einen Ueberblick ueber die gesellschaftlichen Probleme und Zusammenhaenge im Hinblick auf die weitere Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts verschaffen, die schoepferische Loesung technischer, technologischer und anderer Probleme im Zusammenhang mit der Gestaltung der betrieblichen Arbeit fuer sie besser ueberschaubar. Grundlegend ist dabei das tiefe Verstaendnis der Neuererbewegung als Ausdruck der schoepferischen Masseninitiative der Arbeiterklasse und aller Werktaetigen. Im kommenden Jahr werden die betrieblichen Arbeitsordnungen an Bedeutung gewinnen, die auf der Grundlage des AGB vom Betriebsleiter unter Mitwirkung der Werk-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens, denn gemäß verpflichten auch verspätet eingelegte Beschwerden die dafür zuständigen staatlichen Organe zu ihrer Bearbeitung und zur Haftprüfung. Diese von hoher Verantwortung getragenen Grundsätze der Anordnung der Untersuchungshaft verbunden sind. Ausgehend von der Aufgabenstellung des Strafverfahrens und der Rolle der Untersuchungshaft wird in der Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung in stärkerem Maße mit anderen operativen Diensteinheiten des - Staatssicherheit , der Volkspolizei und anderen Organen zusammengearbeitet wurde.

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