Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 668 (NJ DDR 1977, S. 668); 668 Neue Justiz 18/77 nach B. abzubiegen. Als er an dieser Abzweigung einen Fahrzeugstau feststellte, entschloß er sich unvermittelt, nach rechts in die N.-Straße einzubiegen, um auf diese Weise den Fahrzeugstau zu umfahren. Ohne die Geschwindigkeit von etwa 50 km/h wesentlich herabzusetzen, bog er sogleich in die in einem stumpfen Winkel einmündende N.-Straße ab. Im Gegensatz zur E.-Straße war die N.-Straße feucht und mit nassem Laub bedeckt. Der Pkw kam sofort ins Schleudern, und der Angeklagte verlor die Gewalt über das Fahrzeug. Es geriet auf den rechten Fußweg, stieß dort mit dem Vorderteil gegen einen'Baum und danach mit dem Fahrzeugheck gegen eine Mauer. Bei diesem Vorgang wurden zwei Fußgänger vom Fahrzeug erfaßt. Die Geschädigte Be. wurde mehrere Meter fortgeschleudert, schlug mit dem Gesicht auf dem Pflaster auf und erlitt eine Unterkieferfraktur sowie eine Trümmerfraktur des Zwischenkiefers. Sie verlor alle oberen Schneidezähne und alle Zähne des Unterkiefers. Die Geschädigte G. wurde zwischen Mauer und Stoßstange eingeklemmt. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von zwei Jahren. Auf den Protest des Staatsanwalts änderte das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch ab und verurteilte den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 196 Abs. 1, 2 und 3, 200 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 64 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts richtet sich zugunsten des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts und rügt fehlerhafte Gesetzesanwendung sowie einen gröblich unrichtigen Strafausspruch. Der Antrag hatte Erfolg. Alts den Gründen: Ohne Zweifel hat der Angeklagte bewußt gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen. Diese Bestimmung untersagt ohne Einschränkung jedem Fahrzeugführer, ein Fahrzeug dann zu führen, wenn er unter Einwirkung von Alkohol steht. Die Mißachtung dieser Bestimmung stellt ihrer Art nach eine schwerwiegende Verletzung der Vorschriften über den Straßenverkehr dar. Dies trifft nicht erst dann zu, wenn die Fahrtüchtigkeit durch Alkoholgenuß bereits erheblich i. S. des § 200 StGB eingeschränkt und zu prüfen ist, ob eine Straftat vorliegt, sondern auch in den Fällen, in denen der Grad der Beeinträchtigung geringer ist und sich das Fahren unter Alkoholeinfluß als eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Auch dann ist der Fahrzeugführer außerstande, sich in jedem Falle rücksichtsvoll, aufmerksam und diszipliniert zu verhalten. Die erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und damit ihre strafrechtliche Bedeutsamkeit bemißt sich in erster Linie nach dem Promillegehalt der Blutalkoholkonzentration. Unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist sie stets dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration 1 Promille und mehr beträgt. Unabhängig von der individuellen Alkoholverträglichkeit ist bei einer solchen Blutalkoholkonzentration jeder Fahrzeugführer absolut fahruntauglich. Der gleiche Grad der Einschränkung der Fahrtüchtigkeit kann im Einzelfall aber auch erreicht worden sein, wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1 Promille liegt. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung muß sich dann aber u. a. sichtbar im Fahrverhalten des Fahrzeugführers äußern. Hinweise dafür können sich ergeben z. B. aus einer den konkreten Straßen-und Witterungsbedingungen und der Verkehrslage völlig unangepaßten Fahrweise, aus einem unbegründeten Verlassen der Fahrspur oder aus mehrfachem Überfahren der Sperr- bzw. Trennlinie (Schlangenlinie), aus der fehlenden Reaktion auf die konkrete Verkehrssituation, obwohl sie ohne Schwierigkeiten zu erfassen war. Bei der Benutzung eines Zweiradfahrzeugs kann sich die Erheblichkeit der Beeinträchtigung anders äußern als beim Benutzen eines Pkw. Das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung begründet sich somit bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1 Promille nicht aus dem Eintritt eines schweren Verkehrsunfalls, sondern aus der Bewertung des konkreten Fahrverhaltens. Im vorliegenden Verfahren kennzeichnet das Bezirksgericht die Fahrweise des Angeklagten pauschal als riskant und erblickt darin den Beweis, daß die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zutreffend ist, daß der Angeklagte situationsbedingt den Entschluß zum Umfahren des Fahrzeugstaus nicht im Ergebnis abgewogener Überlegungen, sondern unvermittelt faßte und ihn ebenso rasch in die Tat umsetzte. Bei genügender Aufmerksamkeil; und Umsicht hätte er beachten müssen, daß die Nebenstraße im Gegensatz zur bislang befahrenen Hauptstraße feucht und mit nassem Laub bedeckt war und daß aus diesem Grunde die Geschwindigkeit, mit der er einbog, zu hoch war, um ein Schleudern des Fahrzeugs vermeiden zu können. Eine derartige durch Unaufmerksamkeit hervorgerufene Fahrweise ist weder Ausdruck einer Risikobereitschaft noch in anderer Hinsicht ein Beweis dafür, daß der Angeklagte absolut fahruntauglich, also i. S. des § 200 StGB in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelgerichts ist deshalb dem Angeklagten eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht zu unterstellen, so daß er nicht nach § 200 StGB hätte verurteilt werden dürfen. Ebenso unrichtig ist die Kennzeichnung des Verhaltens des Angeklagten als schwerer Fall der Herbeiführung eines Verkehrsunfalls nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Merkmal der rücksichtslosen Verletzung im Zusammenhang mit alkoholischer Beeinträchtigung dann vor, wenn der den Unfall verursachende Fahrzeugführer in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt war. Dann kennzeichnet das Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“ zutreffend den Grad der fahrlässigen Schuld des Täters. Ansonsten kann die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Rahmen der nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB zu bestimmenden Tatschwere ausreichend Berücksichtigung finden. Die vom Kreisgericht erkannte Freiheitsstrafe wird der Tatschwere gerecht. Sie wird in erster Linie gekennzeichnet von der bewußten Verletzung einer elementaren Pflicht des Fahrzeugführers (§ 5 Abs. 1 StVO i. V. m. § 8 Abs. 1 StGB), wobei festzustellen ist, daß die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten an die Grenze einer erheblichen Beeinträchtigung i. S. des § 200 StGB heranreicht. Sie wird ebenso gekennzeichnet von den bei der Geschädigten B. eingetretenen schwerwiegenden Gesundheitsschäden. Insbesondere das hohe Maß der vom Angeklagten gezeigten Leichtfertigkeit beim Antritt der Fahrt trotz alkoholischer Beeinträchtigung macht den Ausspruch einer Freiheitsstrafe unumgänglich. Die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, z. B. die sich stark verändernden Straßenverhältnisse der Nebenstraße, in die der Angeklagte einbog, und das ansonsten im Straßenverkehr gezeigte positive Verhalten rechtfertigen die Dauer der Freiheitsstrafe von acht Monaten, auf die das Kreisgericht erkannt hat. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war daher dem Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zu folgen und das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 668 (NJ DDR 1977, S. 668) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 668 (NJ DDR 1977, S. 668)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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