Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 627 (NJ DDR 1977, S. 627); Neue Justiz 18/77 627 tätigen auszuarbeiten und mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung zu erlassen sind (§§ 91, 92 AGB). In der gerichtlichen Tätigkeit werden wesentliche Fragen unter Beachtung dieser Arbeitsordnungen zu entscheiden sein, so z. B. Fragen der Ausübung des Weisungsrechts und der Disziplinarbefugnis (§§ 91 Abs. 2 Buchst, b, 82, 254 Abs. 3 AGB), aber auch Fragen der sicheren Aufbewahrung des persönlichen Eigentums der Werktätigen, das sie im Zusammenhang mit der Arbeit und der gesellschaftlichen Tätigkeit in den Betrieb mitbringen (§§ 91 Abs. 2 Buchst, c, 239, 271 Abs. 2). Die Wirksamkeit der Regelungen in den Arbeitsordnungen zur Gewährleistung einer hohen Effektivität der Arbeit, zur Festigung der Arbeitsmoral und -disziplin, zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit sowie zur Entwicklung sozialistischer Kollektivbeziehungen wird wesentlich davon abhängen, wie die Werktätigen in die Ausarbeitung der Arbeitsordnungen einbezogen und über den Inhalt aller Regelungen informiert werden. Darauf sollten die Gerichte in ihrer rechtspropagandistischen Arbeit Einfluß nehmen. Schutz des sozialistischen Eigentums sowie Gesundheits- und Arbeitsschutz Untersuchungen in der Praxis haben ergeben, daß einige Betriebe bei Fällen der Verursachung von Schäden am sozialistischen Eigentum durch schuldhaftes arbeitspflichtverletzendes Verhalten nicht konsequent genug reagieren. Es ist jedoch dringend erforderlich, alle Möglichkeiten zum Schutze des sozialistischen Eigentums umfassend zu nutzen. Auch das sozialistische Arbeitsrecht hat dazu beizutragen, daß alle Werktätigen ihre Verantwortung in vollem Umfang wahrnehmen und das sozialistische Eigentum schützen und mehren (§ 2 Abs. 5 AGB). Es gehört zu den Arbeitspflichten jedes Werktätigen, das sozialistische Eigentum vor Beschädigung und Verlust zu schützen sowie Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzuhalten (§ 80 Abs. 1 AGB). In der Tätigkeit der Konfliktkommissionen und der Gerichte werden die Bestimmungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen im wesentlichen richtig angewendet. In Fällen fahrlässiger Schadensverursachung werden die Hinweise des Obersten Gerichts zu einer differenzierten Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes unter Berücksichtigung der Höhe des Schadens und der Schwere der Schuld beachtet. Die Entscheidungen der Gerichte geben auch den Betrieben und den Konfliktkommissionen eine wirkungsvolle Anleitung. Soweit hinsichtlich der Höhe der materiellen Verantwortlichkeit Einigungen zu Protokoll genommen werden, ist mitunter die Grundlage für die Einigung nicht zu erkennen. Gemäß § 46 Abs. 1 ZPO sind jedoch die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Protokoll aufzunehmen. Die Bezirksgerichte sollten der Handhabung dieser Vorschrift mehr Aufmerksamkeit widmen. Es geht dabei um die Überzeugungskraft der Maßnahmen, mit denen die materielle Verantwortlichkeit Werktätiger durchgesetzt wird, und um die Anleitung der Konfliktkommissionen, weil gerichtliche Einigungen Ausdruck eines Abweichens vom Beratungsergebnis der Konfliktkommission sind; es geht aber auch darum, dem übergeordneten Gericht die Überprüfung des Verfahrensergebnisses der ersten Instanz zu ermöglichen. Auch in Strafverfahren wird dem Anliegen, das sozialistische Eigentum wirkungsvoll zu schützen, durch ein Hinwirken auf die schnelle Wiedergutmachung des angerichteten Schadens durch den Täter und eine konsequente Durchsetzung der auferlegten bzw. übernommenen Zahlungsverpflichtungen Rechnung getragen. Dabei ist es durchaus zulässig und angebracht, mit der Wiedergutmachung des schuldhaft unter Verletzung von Arbeitspflichten verursachten Schadens sofort zu beginnen und nicht erst die späteren Entscheidungen zur strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Täters abzuwarten. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Betriebe im Gesundheits- und Arbeitsschutz hat das AGB eine tiefgreifende Neuregelung gebracht: Die Schadenersatzpflicht der Betriebe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist nicht mehr von der Feststellung abhängig, daß für den Eintritt des Schadens eine Pflichtverletzung des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz ursächlich ist (§ 267 AGB). Das heißt jedoch nicht, daß die Betriebe der Einhaltung dieser Pflichten keine Aufmerksamkeit mehr zu schenken hätten. Hierzu führte der Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und Vorsitzende des Staatsrates der DDR, Erich Honecker, in seiner bedeutungsvollen Rede auf dem 9. FDGB-Kongreß aus: „So halten wir, ganz offen gesagt, die Zahl der Arbeitsunfälle für noch zu hoch. Zwar weist die Statistik aus, daß wir weniger Unfälle haben als früher. Dennoch müssen die Aufmerksamkeit und Wachsamkeit weiter verstärkt werden. Vor allem gilt es, die Ursachen weitgehend äuszuschalten, und sie liegen in vielen Fällen in noch mangelhafter Ordnung, Sauberkeit und Disziplin am Arbeitsplatz.“ Das ist ein Problem, das alle in den Betrieben angeht: Leiter, leitende Mitarbeiter und Werktätige ohne Leitungsverantwortung. Soweit sich Gerichte mit Problemen der Verletzung von Pflichten im Gesundheits- und Arbeitsschutz zu beschäftigen haben, sollten die Verfahren so gestaltet und ausgewertet werden, daß in den Betrieben dauerhafte Veränderungen eintreten. Mit dem neuen AGB wird sich die Rechtssicherheit in unserem Staat weiter erhöhen. Stärker wird insgesamt wie auch in einzelnen Regelungen die Einheit von Rechten und Pflichten der Werktätigen im Arbeitsprozeß betont Jeder Werktätige kann nach den Bestimmungen des AGB auf die kameradschaftliche und wirksame Hilfe seines Kollektivs rechnen, wie umgekehrt das Verhalten jedes Werktätigen ein Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben sein muß, die seinem Arbeitskollektiv innerhalb des Betriebes gestellt sind. Die Gerichte sollten in ihrer rechtspropagandistischen Tätigkeit immer von dieser Einheit von Rechten und Pflichten im AGB ausgehen. Erläuterungen zum AGB sollten auch nicht den Konfliktfall in den Mittelpunkt rücken. Immer geht es um den politischen Inhalt der neuen Regelungen, der voll und ganz in Übereinstimmung mit dem Programm der SED steht, und um die umfassende Durchsetzung des Gesetzes in der Praxis. Betriebsleiter und betriebliche Gewerkschaftsleitungen müssen die entsprechenden Voraussetzungen dafür schaffen, daß das AGB im vollen Umfange wirksam werden kann. Mit dem 9. FDGB-Kongreß hat eine neue, höhere Etappe in der gewerkschaftlichen Rechtsarbeit begonnen. Sie ergibt sich aus der wachsenden Aktivität der Arbeiterklasse bei der Leitung des Staates und bei der Wahrnehmung der umfassenden gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte. Es ist deshalb eine wichtige Aufgabe der Gerichte, die Gewerkschaften in ihrer Rechtsarbeit stetig besser zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Vorständen und Leitungen intensiver zu gestalten und den* Gewerkschaften zu helfen, allen Werktätigen diejenigen Rechtskenntnisse zu vermitteln, die für die richtige Handhabung des sozialistischen Rechts als Instrument zur Festigung der Macht der Arbeiterklasse erforderlich sind.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 627 (NJ DDR 1977, S. 627) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 627 (NJ DDR 1977, S. 627)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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